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OLG Bremen, Beschluss vom 22.06.2009 – 2 Sch 1/09

ZPO §§ 1032,  1030, 307; BGB § 138Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 138
; AktG §§ 248, 249

1. Beschlussmängelstreitigkeiten sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG grundsätzlich „schiedsfähig” seien, sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise ausgestaltet ist, d.h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter. Die mit einer Schiedsklausel getroffene Anordnung des schiedsrichterlichen Verfahrens auch für Beschlussmängelstreitigkeiten muss sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs am Maßstab des § 138 BGB messen lassen. Die Schiedsklausel hat die Belange der von der Rechtskraftwirkung analog §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG potentiell berührten Gesellschafter in einer den Geboten des Rechtsstaatsprinzips genügenden Weise zu sichern. Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine auf Beschlussmängel gerichtete Klage schiedsfähig ist, steht nicht zur Disposition der Parteien.

2. Die in der Satzung einer GmbH enthaltene Schiedsklausel: „Alle Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden – soweit in dem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist – nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrags bindend entscheiden”, entspricht nicht den vom BGH in der Entscheidung vom 6. 4. 2009 (NZG 2009, 620 = NJW 2009, 1962) aufgestellten Anforderungen an Schiedsklauseln, damit diese auch Beschlussmängelstreitigkeiten wirksam erfassen.

3. Ein „Anerkenntnis” der Schiedsbeklagten hinsichtlich der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist im Verfahren nach § 1032 II ZPO wirkungslos und führt nicht zur Wirksamkeit einer nach den Maßstäben der oben genannten BGH-Entscheidung nichtigen Schiedsklausel.

Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren