Einträge nach Montat filtern

OLG Bremen, Beschluss vom 28.05.2001 – 4 W 7/01

AktG § 117

1. Ansprüche der Gesellschaft aus § 117 I S. 1 AktG können nicht von Aktionären geltend gemacht werden (vgl. Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, Bd. II, § 117 Rn. 37; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz/Mertens, Bd. II, 2. Aufl., § 117 Rn. 20, 38; Hüfler, AktG, 2. Aufl., § 117 Rn. 8, jeweils m. w. N.; siehe auch Großkommentar AktG/Meyer-Landrut, 3. Aufl., § 117 Rn. 7 ff.). Insoweit enthält diese Vorschrift eine von den konzernrechtlichen Haftungsbestimmungen (vgl. insbesondere § 309 IV AktG) abweichende Regelung. Eine analoge Anwendung der konzernrechtlichen Haftungstatbestände im Sinne der Annahme einer Klagebefugnis des einzelnen Aktionärs kommt nur dann in Betracht, wenn ein Fall von Einflussnahme durch das herrschenden Unternehmen vorliegt (vgl. Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, a.a.O.; Mertens, a.a.O., Rn. 42).

2. An dieser Rechtslage ändert auch die Insolvenz der Aktiengesellschaft nichts. Für die Geltendmachung solcher Ansprüche (und zwar nach § 117 V AktG auch, soweit sie von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden) ist vielmehr in der Insolvenz der Aktiengesellschaft der Insolvenzverwalter zuständig.

 

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, herrschendes Unternehmen, Insolvenz, Konzernrecht, Schadensersatzanspruch, Weisung