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OLG Bremen, Urteil vom 01.10.2015 – 5 U 21/14

§ 194 UmwG 1995, § 202 UmwG 1995, § 15 HGB

1. Eine GbR, die infolge des Formwechsels einer GmbH entstanden ist, haftet für die entstandene Verbindlichkeit der vormaligen GmbH weiterhin, denn der Rechtsträger bleibt Schuldner seiner Verbindlichkeiten; eine Haftung der bei Eintragung der Umwandlung ausgeschiedenen Gesellschafter, die zu keinem Zeitpunkt persönlich haftende Gesellschafter der GbR gewesen sind, scheidet aus.

Eine Haftung der Beklagten kann vorliegend auch nicht über eine Haftung der GbRBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Haftung der GbR
hergeleitet werden. Die M-GbR, die infolge eines Formwechsels der L-GmbH entstanden ist, haftet für die entstandene Verbindlichkeit der vormaligen GmbH weiterhin. Das ergibt sich daraus, dass der in § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG normierte Fortbestand des Rechtsträgers in lediglich veränderter Rechtsform zur Folge hat, dass die schuldrechtlichen Beziehungen unverändert fortbestehen. Der Rechtsträger bleibt Schuldner seiner Verbindlichkeiten (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 10.2.2012 – 7 U 77/11 , Rz. 35, m.w.N., juris). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass – wie auch das LG zutreffend festgestellt hat – die Beklagten zu 2) u. 3) zu keinem Zeitpunkt persönlich haftende Gesellschafter der GbR gewesen sind. Eine Haftung dieser als Gesellschafter der GbR mit ihrem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten der GbR i.S.v. §§ 705 , 714 , 128 HGB analog oder nach ihrem Ausscheiden gemäß §§ 736 Abs. 2 BGB , 160 Abs. 1 HGB , scheidet demnach aus.

Nach § 202 Abs. 1 S. 1 UmwG ist der Formwechsel einer GmbH in eine GbR erst mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister der GmbH wirksam geworden (Dirksen/Blasche in Kallmeyer, UmwG, 5. Aufl. 2013, § 235 Rz. 3, m.w.N.). Gesellschafter einer durch Formwechsel entstandenen GbR sind diejenigen Personen, die im Zeitpunkt der Eintragung Gesellschafter der formwechselnden GmbH waren (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 10.2.2012 – 7 U 77/11 , Rz. 38, m.w.N.). Im Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung der L-GmbH in die GbR und gleichzeitiger Löschung der GmbH am 23.8.2010 waren die Beklagten zu 2) u. 3) aus der L-GmbH ausgeschieden. Sie hatten ihre Geschäftsanteile an der GmbH bereits wirksam durch notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag v. 18.8.2010 an britische Gesellschaften übertragen.

Dieser Vorgehensweise steht im vorliegenden Fall auch nicht der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft der Anteilsinhaber nach § 194 Abs. 1 Nr. 3 , § 202 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG entgegen. Danach ist jeder Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers nach Vollziehung des Formwechsels auch an dem Rechtsträger neuer Rechtsform beteiligt. Der Grundsatz der Identität der Anteilseigner bedeutet indessen kein Verfügungsverbot bezüglich der Anteile vom Umwandlungsbeschluss bis zur Eintragung des Formwechsels. Eine Verfügung nach den allgemeinen Regeln und in diesem Zusammenhang ein Ein- und Austreten bleibt zulässig (Decher/Hoger in Lutter, UmwG, 5. Aufl. 2014, § 202 Rz. 10 , m.w.N.). Die Übertragung der Geschäftsanteile an die britischen Gesellschaften war also durch notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag v. 18.8.2010 (…) nach dem Gesellschafterbeschluss über die Formumwandlung v. 28.7.2010, aber vor dessen Eintragung, bereits wirksam vollzogen. Dafür spricht auch die notariell bestätigte Gesellschafterliste v. 18.8.2010 in HRB … (…). Die britischen Gesellschaften sind danach mit Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister wirksam Gesellschafter der Bekl. zu 1) geworden. Zudem hat das LG diesbezüglich bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass auch keine Anhaltspunkte für einen Sittenverstoß i.S.v. § 138 BGB dargetan worden sind.

2. Bei der Eintragung der GbR und ihrer Gesellschafter nach dem Formwechsel handelt es sich nicht um eine eintragungspflichtige Tatsache i.S.v. § 15 Abs. 3 HGB , auf die sich die positive Publizität des Handelsregisters beziehen könnte.

Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage die Beklagten zu 2) u. 3) als Gesellschafter der M-GbR im Handelsregister der GmbH eingetragen waren (…). Allerdings handelt es sich, entgegen der Ansicht der Kl.in, bei der Eintragung der Beklagten zu 2) u. 3) in das Handelsregister als Gesellschafter der GbR, entsprechend den Ausführungen des LG, schon nicht um eine eintragungspflichtige Tatsache i.S.d. § 15 Abs. 3 HGB . Von dieser Norm sind alle eintragungspflichtigen Tatsachen erfasst. Es kommt darauf an, ob das betreffende Ereignis, als solches abstrakt-generell eintragungspflichtig ist (Krebs in Münch.Komm.HGB, 2. Aufl., § 15 Rz. 86). Dazu müsste es sich vorliegend um einen Sachverhalt handeln, dessen Eintragung ins Handelsregister gesetzlich vorgeschrieben ist (Krebs in Münch.Komm.HGB, 2. Aufl., § 15 Rz. 25), unerheblich, ob der Eintragung eine konstitutive oder deklaratorische Bedeutung zukommt (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 15 Rz. 5).

Nach § 190 Abs. 1 , § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 , §§ 193 , 194 , 226 UmwG kann eine GmbH in eine GbR im Wege des Formwechsels umgewandelt werden. § 198 UmwG bestimmt, dass die neue Rechtsform des Rechtsträgers zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden ist. Da eine GbR mangels eines Handelsgewerbes als solche nicht im Handelsregister eingetragen werden kann, bestimmt § 235 Abs. 1 S. 1 UmwG , dass beim Formwechsel in eine GbR statt der neuen Rechtsform die Umwandlung der formwechselnden Kapitalgesellschaft in eine GbR zum Register der formwechselnden Gesellschaft (hier der GmbH) anzumelden ist (Decher/Hoger in Lutter, UmwG, 5. Aufl. 2014, § 198 Rz. 8 , 11 , m.w.N. und § 235 Rz. 10). Die Eintragung im Register der GmbH (der „Erlöschenstatbestand“) ist der Akt, der die Wirkung des Formwechsels auslöst (BFH v. 31.5.2010 – V B 49/08 , Rz. 16, juris; Dirksen/Blasche in Kallmeyer, UmwG, 5. Aufl. 2013, § 235 Rz. 2 f., jeweils m.w.N.). Das RegG trägt ein und veröffentlicht, dass die Kapitalgesellschaft durch Formwechsel erloschen ist (Dirksen/Blasche in Kallmeyer, UmwG, 5. Aufl. 2013, § 235 Rz. 3). Eintragungspflichtig ist somit nur die gesetzlich ausdrücklich angeordnete „Umwandlung“ der GmbH in die GbR an sich. Dabei handelt es sich um den Erlöschenstatbestand der GmbH im Handelsregister, der zu dokumentieren ist. Entgegen der Ansicht der Kl.in ist aber nicht auch die neue Rechtsform des Rechtsträgers, die GbR, oder ihre Gesellschafter zum Register der rechtsformwechselnden GmbH einzutragen. Die GbR unterliegt nicht der Eintragung in das Register. Bei der Eintragung der GbR und ihrer Gesellschafter nach dem Formwechsel handelt es sich dementsprechend nicht um eine eintragungspflichtige Tatsache i.S.v. § 15 Abs. 3 HGB , auf die sich die positive Publizität des Handelsregisters beziehen könnte. Auf lediglich eintragungsfähige Tatsachen findet die Vorschrift aufgrund ihres Wortlauts keine Anwendung (h.L., vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 15 Rz. 18; Gehrlein in Ebenroth/Boujoung/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 15 Rz. 25, jeweils m.w.N.; dagegen für eine Analogie: Krebs in Münch.Komm.HGB, 2. Aufl., § 15 Rz. 87, m.w.N.).

Auch unter Berücksichtigung des von der Kl.in zitierten Beschl. des BGH v. 16.7.2001 – II ZB 23/00 , BGHZ 148, 291, ergibt sich keine andere Beurteilung. Im dortigen Fall ging es um die Frage, ob, wenn eine GbR Kommanditistin einer KG wird, auch die Gesellschafter der GbR einschließlich nachfolgender Gesellschafterwechsel einzutragen sind. Um die Publizität der Gesellschafter und damit die Haftungssituation zu gewährleisten, verlangte der BGH in jener Entscheidung eine Eintragung aller Gesellschafter der GbR in das Handelsregister entsprechend den §§ 162 Abs. 3, 106 Abs. 2 HGB und zwar nicht nur bei Ersteintragung des Beitritts der GbR, sondern auch bei jedem Gesellschafterwechsel innerhalb der GbR. Anzugeben seien dieselben Daten wie für jeden Kommanditisten. Zugleich sei anzugeben, dass die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen „in Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Kommanditisten sind. Eine entsprechende Regelung ist inzwischen in § 162 Abs. 1 S. 2 HGB eingefügt worden.

Der vom BGH entschiedene Fall lässt sich … mit dem vorliegenden aber nicht vergleichen. Anders als die GbR ist die KG im Handelsregister einzutragen, und Änderungen bei den Gesellschaftern der Kommanditisten-GbR betreffen die KG selbst. Bei einer KG ist nach § 162 Abs. 3 HGB der Eintritt und das Ausscheiden eines Kommanditisten mit den in § 106 Abs. 2 HGB vorgesehenen Angaben ins Handelsregister einzutragen (BGH v. 16.7.2001 – II ZB 23/00 , BGHZ 148, 291) und damit kraft Gesetz erforderlich. Bei der Umwandlung einer GmbH in eine GbR erlischt aber die GmbH und wird im Handelsregister nicht fortgeführt. Die GbR als neuer Rechtsträger ist nicht eintragungsfähig, so dass auch künftige Wechsel im Bestand der Gesellschafter in der GbR nicht eintragungsfähig sind. Dementsprechend fehlt es für die vorliegende Konstellation auch an einer mit § 162 Abs. 1 S. 2 HGB vergleichbaren Regelung.

Es besteht vorliegend auch nicht dasselbe Bedürfnis an Publizität, wie bei der Eintragung einer GbR als Kommanditistin einer KG. Die Informationsmöglichkeiten über die Gesellschafter für einen außenstehenden Dritten sind insoweit nicht vergleichbar, als die Gesellschafter der umgewandelten GbR zu Beginn einer aktuellen Gesellschafterliste entnommen werden können. Es wird also erkennbar, welche Gesellschafter der GbR angehören. Einen späteren Wechsel im Gesellschafterbestand zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden ist schon deshalb nicht möglich, weil die GbR mangels eines Handelsgewerbes als solche nicht im Handelsregister eingetragen werden kann.

Auch weitere Aspekte sprechen vorliegend gegen eine Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen. Nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG besteht ab der Eintragung der formwechselnde Rechtsträger in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Es besteht wirtschaftliche Kontinuität, soweit nicht ausnahmsweise zwingende Regeln der auf den Rechtsträger neuer Rechtsform anwendbaren Rechtsordnung entgegenstehen (Decher/Hoger in Lutter, UmwG, 5. Aufl. 2014, § 202 Rz. 23 ). Das Vermögen des formwechselnden Rechtsträgers ist nach dem Formwechsel Vermögen des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Vermögensidentität) (Decher/Hoger in Lutter, UmwG, 5. Aufl. 2014, § 202 Rz. 7 ). Die Rechte Dritter, insbesondere schuld rechtliche Ansprüche, bestehen gegenüber dem Rechtsträger neuer Rechtsform unverändert fort, so dass bei einem Formwechsel zu einer GbR zusätzlich zum Firmenvermögen der GmbH für die Verbindlichkeiten nun auch die Gesellschafter mit ihrem Vermögen haften. Allerdings kann sich die Rechtsstellung der Gläubiger trotz der Identität des formwechselnden Rechtsträgers durch eine geänderte Haftungsverfassung des Rechtsträgers neuer Rechtsform oder in sonstiger Weise verschlechtern, insbesondere können Kapitalvorschriften entfallen (Decher/Hoger in Lutter, UmwG, 5. Aufl. 2014, § 202 Rz. 32/42 ). Denn mit dem in § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG normierten Grundsatz der Identität des Rechtsträgers in neuer Rechtsform geht eine Diskontinuität der Rechtsordnung einher. Das bedeutet, dass nach dem Formwechsel ausschließlich das Recht des neuen Rechtsträgers maßgeblich ist (OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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v. 10.2.2012 – 7 U 77/11 , Rz. 45, m.w.N.). Den Anteilsinhabern wird es dann zwar ermöglicht, dem Unternehmensträger zum Nachteil der Gläubiger durch Entnahmen Vermögen zu entziehen. Dem Gläubigerschutz wird aber durch das Recht zur Sicherheitsleistung gemäß §§ 204 , 22 UmwG Rechnung getragen (Decher/Hoger in Lutter, UmwG, 5. Aufl. 2014, § 204 Rz. 1 ). Dabei ist jeder Gläubiger einer schuld rechtlichen Forderung anspruchsberechtigt, der einen zumindest bereits vor dem Formwechsel begründeten Anspruch gegen den formwechselnden Rechtsträger hat (Decher/Hoger in Lutter, UmwG, 5. Aufl. 2014, § 204 Rz. 6 ). Den Gläubigern ist dann Sicherheit zu leisten, wenn sie nicht vom formwechselnden Rechtsträger Befriedigung verlangen können (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwG ).

Schlagworte: Formwechsel, Formwechsel in GbR, Haftung der GbR Gesellschafter, Haftung der Gesellschafter einer GmbH, Liste der Gesellschafter, Positive Publizität