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OLG Bremen, Urteil vom 28.07.2005 – 2 U 85/2003

UmwG § 24

1. Ein Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss er seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Deswegen hat er den sichersten Weg zu dem erstrebten Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten. Kommen verschiedene steuerrechtliche Wege mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen in Betracht, so hat der Steuerberater seinem Auftraggeber diese Möglichkeiten und die mit ihnen verbundenen Rechtsfolgen aufzuzeigen (BGH WM 04, 472, 473).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte der Steuerberater auf die grundsätzliche Möglichkeit der Vermeidung von Steuern durch Einbringung in eine Personengesellschaft zum Buchwert nach § 24 UmwStG hinweisen müssen.

3. Dagegen kann im Rahmen einer steuerberatenden Tätigkeit des Steuerberaters von diesem nicht der Entwurf fertiger vertraglicher Konzeptionen erwartet werden, durch die derartige steuergünstige Möglichkeiten realisiert werden könnten. Die Ausarbeitung der hierfür erforderlichen und nicht einfachen Vertragsentwürfe ist nicht Aufgabe eines Steuerberaters, der in dieser Weise nicht hätte tätig werden können, ohne gegen Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes zu verstoßen. Die Grenze zur unerlaubten Rechtsberatung wird in der Regel dann überschritten, wenn es nicht bei der allgemeinen Unterrichtung bleibt, sondern der Steuerberater Vertragsentwürfe erstellt (Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., Rdnr. 16 zu § 33).

Schlagworte: Einbringung, Umwandlungsrecht