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OLG Bremen, Urteil vom 6.5.1997 – 2 U 135/96

§ 9 GmbHG, § 9a GmbHG

1. Nimmt eine gegründete GmbH ihre Geschäftstätigkeit bereits vor Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Eintragung
Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
auf, so ist in der auf den Eintragungstag zu beziehenden Bilanz (sog Vorbelastungsbilanz) ein noch unter Eigentumsvorbehalt stehender Vermögensgegenstand zu berücksichtigen. Einzustellen in die Bilanz ist der dem Wert des Anwartschaftsrechts entsprechende Betrag, der mindestens der Höhe der geleisteten Anzahlung entspricht.

2. Für die Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer wegen unrichtiger Angaben zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft kommt es hinsichtlich der Richtigkeit der Angabe auf den Zeitpunkt ihrer Mitteilung und nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung an. Dies gilt jedenfalls dann, wenn spätere, für die Gesellschaft nachteilige Entwicklungen bis zu Eintragung für den Erklärenden im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht absehbar waren (Abgrenzung OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Düsseldorf
, 1996-07-31, 3 Wx 293/96, ZIP 1996, 1705).

3. Falsch sind die Angaben, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind oder wenn sie vollständig fehlen.

Schlagworte: Falsche Angaben bei Eintragung, Haftung bei Gründung GmbH