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OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 9 W 10/16

§ 5 Abs 1 GmbHG, § 26 AktG

Soll bei der Gründung einer GmbH in deren Satzung der Gründungsaufwand auf die Gesellschaft übertragen werden, so reicht dafür die Formulierung: „Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3.000 € trägt die Gesellschaft“ nicht aus. Vielmehr ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Registergericht die namentliche Nennung derjenigen Gründungskosten verlangt, die die Gesellschaft tragen soll.

Inwieweit bei der Gründung einer GmbH die Gründungskosten auf die Gesellschaft abgewälzt werden dürfen, wird unterschiedlich beurteilt. Die Ausführungen des Rechtspflegers, mit denen er den vorliegenden Eintragungsantrag zurückgewiesen hat, sind frei von rechtlichen und tatsächlichen Fehlern und können, solange der Bundesgerichtshof von den zitierten Entscheidungen, die Vorgaben enthalten, nicht abweicht, auch nicht widerlegt werden. Die Position des Rechtspflegers hat zudem noch Bestärkung gefunden durch die veröffentlichte Entscheidung des OLG ZweibrückenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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zu 3 W 28/13, auch wenn es sich bei den dortigen Ausführungen nicht um tragende Erwägungen handelt. Dennoch ist hier bekannt, dass vielfach von anderen Registergerichten aufgrund von Anträgen – gestaltet wie im Streitfall – Eintragungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgenommen werden; solche Eintragungsverfahren gelangen dann mangels einer Beschwer bei einem der Beteiligten nicht zum Oberlandesgericht. Derartige Handhabungen führen dann zu Irritationen bei den Beteiligten (insb. Notaren) wenn – wie im Streitfall – ein Registergericht, bei dem der Notar nicht ständig zu tun hat, überraschend streng verfährt. Für eine weniger strenge Handhabung, die eine Formulierung wie im Streitfall gewählt als eine Eintragung nicht hindernd ansehen würde, spricht nicht zuletzt, dass die Gründung einer Unternehmergesellschaft mittels Musterprotokolls die Tragung namentlich nicht, nicht einmal der Art nach, genannter Gründungskosten gestattet. Auch der Senat hat gelegentlich – ebenfalls in die konkrete Entscheidung nicht tragenden Erwägungen – diese Frage der genauen Anforderungen bereits offen gelassen (9 W 124/14 v. 22.10.2014, NZG 2014, 1383 f., juris-Rdnr. 20; in der vom Registergericht beigefügten Entscheidung 9 W 146/13 hat der Senat die Nennung der Gründungskosten zumindest der Art nach für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, ebenso 9 W 39/13; in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung 9 W 4/14 hat der Senat es für ausreichend gehalten, dass die Gesellschaft lt. Satzung „die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung“ bis zur Höhe von 2.500 € tragen sollte). Weiter zeigt die im Streitfall gewählte Formulierung, dass die Eintragungspraxis auch dahin geht, die 10 %-Grenze, die sich in der Rechtspraxis als Obergrenze der Gründungskosten weitgehend durchgesetzt hat, nach Möglichkeit nach oben hin auszudehnen, denn im Streitfall sollen trotz eines nur 25.000 € betragenden Stammkapitals bis zu 3.000 € Gründungskosten abgewälzt werden. Für die Bestätigung der strengen Sicht des Registergerichts im Streitfall gibt letztlich den Ausschlag, dass die Anforderungen an eine GmbH doch noch strenger sein sollten als an eine Unternehmergesellschaft, auf deren Bestands- und Wirtschaftskraft der Rechtsverkehr, insbesondere ihre Gläubiger, mangels nennenswerten Stammkapitals ohnehin kein Vertrauen setzen können. Hinzu kommt, dass sich für die konkrete Nennung der einzelnen auf die jeweilige Gesellschaft abgewälzten Gründungskosten als erlaubte Vorbelastung anführen lässt, dass der Verzicht auf ihre Nennung Missbräuchen Tür und Tor öffnet. Einen solchen Missbrauch sähe der Senat beispielsweise darin, dass sogar vertreten wird, aus dem Haftkapital, mit dessen Bereitstellung gerade die Möglichkeit der Teilnahme am Rechtsverkehr unter Beschränkung der Haftung erkauft wird, könne ein „Gründerlohn für die Gesellschafter“ auf die Gesellschaft überwälzt werden; vgl. zum Meinungsstand auch mit Fundstelle zu dieser Extremposition Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 19.

Schlagworte: Gründungsaufwand, Gründungskosten