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OLG Celle, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 20 W 20/17

§ 21 BGB, § 27 Abs 3 BGB

1. Entscheidet nach der geltenden Satzung eines Bundesliga-Fußballvereins der Vorstand über einen Antrag auf Ausnahme von der sog. 50+1-Regelung, so kann ein einzelnes Vereinsmitglied die Umsetzung der Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat nicht im Alleingang verhindern, wenn die Mitgliederversammlung, als der Vorstandbeschluss zum Verkauf der Mehrheitsanteile des Bundesligisten an den bisherigen Präsidenten bereits im Raum stand, gerade keine Satzungsänderung beschlossen hat. Denn letztendlich ist es Sache der Mitgliederversammlung, in dieser Angelegenheit mit den erforderlichen Mehrheiten tätig zu werden, sofern sie dies möchte.

2. Besteht kein eigenes Recht eines einzelnen Vereinsmitglieds zum Tätigwerden, ist ein eventuelles Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem seitens des Mitglieds behaupteten Wert der Anteile unerheblich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 24. November 2017 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 10. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 350.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Der Antragsteller ist Vereins- und Aufsichtsratsmitglied des Antragsgegners und will mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 2. November 2017 Rechte aus der Mitgliedschaft geltend machen.

Der Antragsgegner hält 100 % der Gesellschaftsanteile an der H. GmbH, die ihrerseits Komplementärin der H. GmbH & Co. KGaA ist. Diese wiederum ist mit der insoweit ausgegliederten Fußballprofiabteilung des Antragsgegners Lizenzinhaberin und spielberechtigt für die Fußball-Bundesliga. Mit dem Lizenzerwerb wurde die H. GmbH & Co. KGaA Mitglied im „D.e.V.“ (im Folgenden D.e.V.). Mitglieder des D.e.V. können nach dessen Satzung (Anlage K 6, Anlagenband Ast) nur rechtlich unabhängige Vereine der Lizenzligen werden, die über eine eigene Fußballabteilung verfügen, oder Kapitalgesellschaften mit den in sie ausgegliederten Lizenzspielerabteilungen bzw. weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Kapitalgesellschaften können eine Lizenz und damit die Mitgliedschaft im D.e.V. nur erwerben, wenn ein „Mutterverein“, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt ist. Bei einer Kommanditgesellschaft auf AktienBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat wie ein an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Von dieser sogenannten „50 + 1 Regel“ sieht die Satzung des D.e.V. die Möglichkeit einer Ausnahme für den Fall vor, dass ein Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat.

M. K. wurde erstmals am 26. September 1997 zum Präsidenten des Antragsgegners gewählt. Er ist gegenwärtig dessen Vorstandsvorsitzender, Geschäftsführer der H. GmbH und Hauptgesellschafter der H. GmbH & Co KG, welche die Kommanditaktien der H. GmbH & Co KGaA hält.

In der Mitgliederversammlung des Antragsgegners am 27. April 2017 war zunächst ein Antrag auf Änderung der Vereinssatzung zur Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes über die Verfügung der Geschäftsanteile an der H. GmbH nicht angenommen worden, weil der Antrag nicht die erforderliche Stimmenanzahl von 2/3 der anwesenden Mitglieder erhielt. Im Anschluss wurde zu TOP 11.2 dem Antrag eines weiteren Mitgliedes mit 232 Ja-Stimmen, 86 Nein-Stimmen und 7 Enthaltungen zugestimmt, wonach der Vorstand gemeinsam mit der H. GmbH & Co. KGaA und dem Rechtsträger, der die Übernahme anstrebt, einen Antrag auf Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des H. Verein e.V. an der H. GmbH & Co. KGaA bei der D. nur unter bestimmten Bedingungen (Seite 4 der Antragsschrift in 20 W 18/17, Bl. 12 d. Beiakten) stellen dürfe.

Der Vorstand des Antragsgegners hat in seiner Sitzung vom 14. Juni 2017 einstimmig beschlossen, dass der Antragsgegner 51 % seiner Geschäftsanteile an der H. GmbH zu einem Kaufpreis von 12.750 EUR an M. K. mit der Maßgabe verkauft, dass die erworbenen Anteile ohne Zustimmung des Antragsgegners nur an die H. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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weiterveräußert werden dürfen. Des Weiteren heißt es in dem Beschluss unter anderem: „H. e.V. wird dafür Sorge tragen, dass durch den dafür abzuschließenden Notarvertrag sichergestellt ist, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile nur dann Wirksamkeit erlangt, wenn die D. (d. F.) zugestimmt hat und die Lizenzierung der H. GmbH & Co. KGaA nicht gefährdet ist.“ (Anlage K 3, Anlagenband Ast).

Der Aufsichtsrat des Antragsgegners hat der beabsichtigten Veräußerung der Geschäftsanteile in seiner Sitzung am 31. Juli 2017 gemäß der Beschlussvorlage des Vorstandes vom 14. Juni 2016 zugestimmt (Anlage K 6 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17).

Der Antragsteller hatte mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 2. August 2017 begehrt, dem Antragsgegner die Stellung eines Ausnahmeantrages bei der D. ohne Diskussion und Beschluss der Mitgliederversammlung zu untersagen. Dieser Antrag war durch Beschluss des Landgerichts H. vom 07. August 2017 (Az. 1 O 148/17, Anlage K 0, Anlagenband Ast) zurückgewiesen worden. Durch Beschluss vom 28. August 2010 hatte der Senat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen (Az. 20 W 18/17). Ende August 2017 wurde bei der D. ein Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von der 50+1 -Regel gestellt, über den der Vorstand des D.e.V. nach seinen Leitlinien bis zum 31. Dezember entscheiden soll (vgl. Anlage K 10, Anlagenband Ast).

Der Antragsteller hat geltend gemacht, durch die Stellung des Ausnahmeantrages von der 50+1-Regel solle eine endgültige und unwiderrufliche Trennung des Antragsgegners vom professionellen Fußballspielbetrieb herbeigeführt werden, wodurch dem Antragsgegner sämtliche diesbezüglichen Entscheidungen entzogen würden. Der mit dem Nominalwert der Gesellschaftsanteile an der H. GmbH vorgesehene Kaufpreis in Höhe von 12.750 EUR gebe nicht ansatzweise den tatsächlichen Wert der Entscheidungsbefugnis im Bereich des Profifußballs wieder, da der Erwerb der Mehrheit der Geschäftsanteile an der H. GmbH die einzige rechtssichere Möglichkeit sei, mittelbar die maßgebliche Kontrolle über die H. GmbH & Co. KGaA zu erhalten. Für die Festlegung eines Mindestwertes der Anteile sei nicht die Ertragskraft der H. GmbH, sondern der H. GmbH & Co. KGaA maßgeblich, weil beide eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 5. Oktober 2017 (Anlage K 11, Anlagenband Ast) führt der Antragsteller aus, dass ein Wert von mindestens 10 Mio. EUR anzusetzen sei, weil das Eigenkapital der H. GmbH & Co. KGaA rund 104,2 Mio. EUR betrage, wovon 10 % als Kontrollprämie anzusetzen seien. Der Beschluss des Vorstands sei deshalb sittenwidrig und nichtig. Der vereinbarte Kaufpreis erreiche zudem nicht einmal nominal 51% des Eigenkapitals der H. GmbH, da dieses am 30. Juni 2017 29.300 EUR betragen habe, was die fehlende Sorgfalt des Vorstandes bei der Ermittlung des Kaufpreises verdeutliche. Wesentliche Vorteile aufgrund der angedachten Förderungsvereinbarung, des Patronatsvertrages und der Änderung des Grundlagenvertrages entstünden für den Antragsgegner nicht. Ein Abschluss dieser Verträge sei aufgrund des Widerstandes eines Gesellschafters der H. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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auch nicht zu erwarten.

Der Antragsteller ist außerdem der Ansicht, dass es sich bei dem Verkauf der Geschäftsanteile um ein Grundlagengeschäft handele, über das die Mitgliederversammlung des Antragsgegners zu entscheiden habe. Die Geschäftsanteile an der H. GmbH stellten den größten Vermögenswert des Antragsgegners dar. Durch den Verkauf ändere sich der Vereinszweck, weil sich nicht nur die Förderung des Wettkampfsports, sondern auch die Höhe der finanziellen Unterstützung des Breitensports verändere (Seite 14 des Gutachtens). Rund 80 % der Mitglieder des Antragsgegners seien nur wegen des Vereinszwecks „Wettkampfsport“ Fußball beigetreten. Der Antragsgegner verstoße ferner gegen seine Satzung, wenn er die Gesellschaftsanteile unter Wert verkaufe, weil er damit nicht gemeinnützig handele. Schließlich werde M. K. sowohl auf Seiten des verkaufenden Antragsgegners, als auch als Käufer tätig, so dass ein Fall sittenwidriger Kollusion vorliege.

Der Antragsteller hat beantragt (Bl. 4 f. d. A.),

I.

den Antragsgegner zu verpflichten, einen von ihm gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeregelung von der 50+1-Regelung für M. K., geschäftsansässig R.Straße, H, bei der D. GmbH und D.e.V. spätestens einen Tag, hilfsweise 3 Tage nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügung zurückzunehmen und einen neuen Antrag frühestens zu stellen, wenn gemäß § 13 Nrn. 3 und 4 der zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung gültigen Satzung des Antragsgegners mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 die Stellung eines Ausnahmeantrags von der 50+1-Regel bei der D. GmbH und D.e.V. und den Verkauf von Anteilen an der H. GmbH beschlossen hat,

hilfsweise und für den Fall, dass der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird,

den Antragsteller zu verpflichten, einen von ihm gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeregelung von der 50+1-Regelung für M. K., geschäftsansässig R.Straße, H., bei der D. GmbH und D.e.V. spätestens einen Tag, hilfsweise 3 Tage nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügung zurückzunehmen

und einen neuen Antrag frühestens dann zu stellen, wenn gemäß § 13 Nr. 3 der zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Satzung des Antragsgegners mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung die Stellung eines Ausnahmeantrages von der 50 + 1 Regel bei der D. und den Verkauf von Anteilen an der H. GmbH (HRB 58240 AG Hannover) beschlossen hat,

hilfsweise und für den Fall, dass alle Anträge unter I. ganz oder teilweise zurückgewiesen werden

II.

1. dem Antragsgegner zu untersagen, 51 % seiner Geschäftsanteile an der H. GmbH (HRB 58240 AG H.) zu einem Kaufpreis von 12.750 EUR zu veräußern,

2. den Antragsgegner zu verpflichten, Anteile an der H. GmbH (HRB 58240 AG H.) nur zum Marktwert eines vom Antragsgegner einzuholenden und dem Aufsichtsrat des Antragsgegners vorzulegenden Wertgutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mindestens aber 10 Millionen EUR für 51 % der Geschäftsanteile, zu veräußern,

III.

für den Fall der Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtung aus I. und II. dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR und, soweit dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 10. November 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für den Antragsteller bestehe weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch. Die besondere Dringlichkeit als Voraussetzung des Verfügungsgrundes fehle, weil der Antragsteller nach abschließender Entscheidung des Senats im Verfahren 20 W 18/17 erst vier Wochen später das Gutachten zur Bewertung der Anteile der H. GmbH in Auftrag gegeben habe und auch nach dessen Erstellung am 5. Oktober 2017 weitere vier Wochen gewartet habe bis er am 3. November 2017 beim Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einreichte.

Ein Verfügungsanspruch des Antragstellers bestehe nicht, weil der Vorstand des Antragsgegners über den Verkauf der Gesellschaftsanteile entschieden habe und dieser Verkauf kein Grundlagengeschäft für den Antragsgegner darstelle. Der Antragsteller habe auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Vorstandsbeschluss vom 14. Juni 2017 gegen die vereinsrechtliche Treuepflicht verstoße. Insoweit fehle es bereits an einem Recht des Antragstellers den Beschluss des Vorstandes des Antragsgegners gerichtlich überprüfen zu lassen. Außerdem sei nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Marktpreise der Geschäftsanteile signifikant unterschritten seien. Dafür reiche das vorgelegte Gutachten nicht aus, das maßgeblich auf der zweifelhaften Prämisse beruhe, der wirtschaftliche Wert der Anteile sei danach zu bemessen, welchen subjektiven Wert damit verbundene Kontrollrechte über die H. GmbH & Co. KGaA hätten. Darüber hinaus relativiere das Gutachten selbst den ermittelten Unternehmenswert, indem es darauf verweise, dass der Kaufpreis von der Einschätzung des Käufers über die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft abhänge. Den Streitwert für das Verfahren hat das Landgericht mit 5 Millionen EUR festgesetzt.

Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 24. November 2017 gegen diesen Beschluss, verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Ziel im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiter. Ergänzend macht er Ausführungen zum Verfügungsgrund: Nachdem ihm erst am 21. September 2017 verlässlich bekannt geworden sei, dass der Ausnahmeantrag gestellt worden ist, habe er unverzüglich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Bewertung der Anteile beauftragt. Das Gutachten habe seine Ehefrau für ihn am 13. Oktober 2017 entgegengenommen, als er sich im Urlaub befunden habe. Den Inhalt des Gutachtens habe er mit dem Wirtschaftsprüfer am 17. Oktober 2017 telefonisch erörtert und anschließend unverzüglich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entworfen und eingereicht.

Er dürfe den Anspruch auch gerichtlich geltend machen, um die Vereinsmitglieder zu schützen, die in der Jahreshauptversammlung am 27. April 2017 die Stellung eines Antrages gerichtet auf Ausnahme von der 50+1 Regel von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht haben. Ferner mache er als Aufsichtsrat die ihm obliegenden Kontroll- und Prüfungsrechte geltend.

Da es verschiedene Ligavereine und auch europaweit Vereine gebe, bei denen Investoren an der Fußballsparte beteiligt seien, bestehe ein Markt für die im Verfahren in Rede stehenden Anteile. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B. habe den Wert der Anteile bewusst subjektiv aus der Perspektive eines Beraters des Aufsichtsrats ermittelt, für die die Einflussmöglichkeiten auf die Unternehmensgeschehnisse nicht außer Acht bleiben dürften. Mit Übertragung der Mehrheit der Gesellschaftsanteile würden die verbleibenden Anteile des Antragsgegners an der H. GmbH vollkommen entwertet und werde der Vereinszweck geändert, weil keine Traditionspflege mehr erfolge. Zudem drohe ein Verlust an Mitgliedsbeiträgen, der nicht durch die mit Fördervereinbarung avisierten Zahlungen der H. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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in Höhe von 75.000 EUR jährlich kompensiert werde. Durch den Verkauf des letzten wesentlichen Vermögens des Antragsgegners unter Wert drohe auch der Verlust der Gemeinnützigkeit.

Bei der Festsetzung des Streitwertes sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handele und der Antragsteller nicht für sich, sondern für sämtliche Vereinsmitglieder tätig werde.

Der Antragsteller beantragt nunmehr,

1. den Vorstandsbeschluss des Antragsgegners vom 14. Juni 2017 sowie die Zustimmung des Aufsichtsrats vom 31. Juli 2007 zu dem Vorstandsbeschluss vom (richtig) 14. Juni 2017 über die Veräußerung von 51 % der Gesellschaftsanteile an der H. GmbH (Amtsgericht H. HRB 58240) zu einem Kaufpreis von 12.750 EUR bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für nichtig, hilfsweise für ungültig zu erklären,

2. den Antragsgegner zu verpflichten, einen von ihm gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeregelung von der 50+1-Regelung für Herrn M. K., geschäftsansässig R.Straße, H., bei der D. GmbH und D.e.V. spätestens einen Tag, hilfsweise 3 Tage nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügung zurückzunehmen.

3. den Antragsteller zu ermächtigen, nach Ablauf der in Nr. 2 genannten Frist die Rücknahme des gestellten Antrags auf Erteilung einer Ausnahmeregelung von der 50+1-Regelung für Herrn M. K., geschäftsansässig R.Straße, H., bei der D. GmbH und D.e.V. zu erklären,

hilfsweise zum Antrag zu 3.,

für den Fall der Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtung aus Nr. 2 dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und, soweit dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder aber Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen.

Mit Beschluss vom 27. November 2017 (Bl. 139 ff d. A), hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

B.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

I. Es kann auf Antrag des Antragstellers nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Vorstands des Antragsgegners vom 14. Juni 2017 und der Beschluss des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 31. Juli 2017 nichtig oder rechtswidrig sind, weshalb der Antragsgegner nicht zu verpflichten ist, einen von ihm beim D.e.V. gestellten Antrag auf Ausnahme von der 50+1-Regelung zurück zu nehmen bzw. der Antragsteller nicht zu ermächtigen ist, diese Rücknahme zu erklären.

Dem zulässigen (s.u. 1.) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Antragstellers fehlt zwar nicht der erforderliche Anordnungsgrund, weil sein Anliegen nicht mehr dringlich wäre (s.u. 2.), jedoch fehlt der erforderliche Anordnungsanspruch, weil er als einzelnes Mitglied des Antragsgegners bzw. dessen Aufsichtsrat keinen Anspruch auf Unterlassen der weiteren Beschlussausführung bzw. Vornahme von Handlungen zur Rückgängigmachung des Beschlusses hat (s.u. 3.).

1. Der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits mit Antrag vom 2. August 2017 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner begehrt hatte (vgl. Beiakten 20 W 18/17). Zwar ist ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig, wenn die Verhältnisse unverändert sind. Die Wiederholung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei neuen Mitteln der Glaubhaftmachung ist jedoch zulässig (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl. vor § 916, Rn. 13). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat das genannte Gutachten zur Bewertung der Anteile an der H. GmbH ergänzend vorgelegt, um seine Behauptung, der Kaufpreis von 12.750 EUR entspreche nur einem geringen Bruchteil des tatsächlichen Werts der Anteile, glaubhaft zu machen (§ 294 Abs. 1 ZPO).

2. Die Entscheidung ist dringlich. Es ist zu besorgen, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (zu diesem Erfordernis vgl. Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, § 935 Rn. 13). Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass eine Entscheidung des D.e.V. über einen Ausnahmeantrag von der sog. 50+1-Regel in Kürze ansteht, bei dessen positiver Entscheidung der nach Nr. 1 Abs. 2 des Vorstandsbeschlusses (Anlage K 3, Anlagenband Ast) abzuschließende Notarvertrag zum Verkauf der Anteile geschlossen würde und er seine geltend gemachten Ansprüche nicht so zögerlich verfolgt, dass anzunehmen wäre, er hätte an deren Durchsetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Interesse.

a) Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass in Umsetzung des Vorstandsbeschlusses vom 14. Juni 2017 zwischenzeitlich ein Antrag auf Ausnahme von der sogenannten 50+1-Regel beim D.e.V. gestellt worden ist. Er hat sich insoweit auf Medienberichterstattung von Ende August 2017 und ein Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden des Antragsgegners am 21. September 2017 bezogen (vgl. eidesstattliche VersicherungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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vom 24. November 2017, Anlage K 31, Anlagenband Ast).

Aus dem Rundschreiben des D.e.V. vom 12. Dezember 2014 (dort Seite 3, Anlage K 10, Anlagenband Ast) ergibt sich zudem, dass der Vorstand des Ligaverbandes über einen entsprechenden Antrag bis zum 31. Dezember des jeweiligen Eingangsjahres entscheiden „soll“. Auch wenn diese Regelung keine zwingende Verpflichtung enthält, ergibt sich daraus dennoch, dass der D.e.V. ein Interesse an einer zügigen Entscheidung über vorliegende Anträge hat.

b) Die Dringlichkeit der Entscheidung ist nicht entfallen, weil der Antragssteller mit seinen (zweiten) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 2. November 2017 bzw. mit seiner Beschwerde in diesem Verfahren gemessen an der Bedeutung, Schwierigkeit und Komplexität der Angelegenheit zu lange gewartet hätte.

aa) Die Dringlichkeit erfordert, dass der Antragsteller mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht ungebührlich lange wartet und dadurch zu erkennen gibt, dass er seine Rechte nur zögerlich verfolgt und es deshalb eines umgehenden Handelns tatsächlich nicht bedarf. Wann Dringlichkeit zu verneinen ist, lässt sich nicht anhand fester Fristen, sondern nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls bestimmen. Sobald der Antragsteller positive Kenntnis von Umständen einer möglichen Rechtsverletzung erlangt hat ist er gehalten, seine Ansprüche zügig und ohne Nachlässigkeit zu verfolgen. Er muss sich unverzüglich darüber klarwerden, ob er gegen die behauptete Verletzung vorgehen will und im Anschluss daran ohne zeitliche Verzögerung alles Notwendige tun, um den Sachverhalt in einer solchen Weise aufzuklären und aufzubereiten, dass er mit Aussicht auf Erfolg ein gerichtliches Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz anstrengen kann. Dabei steht der Zeitraum, den der Antragsteller zur Vorbereitung eines Verfügungsantrags für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt, der Dringlichkeit nicht entgegen, solange er die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege leitet und zu Ende führt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2017, 15 U 4/17 Rn 34 f zitiert nach juris, m.w.N.).

bb) Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller angesichts der Komplexität des Sachverhaltes, der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, sowie einer auch aufgrund des Kostenrisikos und des Unterliegens im Verfahren 20 W 18/17 zuzubilligenden – kurzen – Überlegenszeit und der aus seiner Sicht für die Glaubhaftmachung seines Antrages und der Zeit für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Glaubhaftmachung, insbesondere der weiteren Begutachtung des Wertes der veräußerten Anteile an der H. GmbH, die erforderlichen Schritte zügig und rechtzeitig eingeleitet.

(1) Mit Übermittlung des Senatsbeschlusses vom 28. August 2017 im Verfahren 20 W 18/17 vorab per Fax am 29. August 2017 (Bl. 131 der Beiakten 20 W 18/17) war dem Antragsteller bekannt, dass er im zuerst angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren mit seiner dort erhobenen Forderung nicht durchgedrungen war. Jedenfalls am 12. September 2017, also 14 Tage später, hatte er Kontakt mit der B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH mit dem Ziel der Erstellung eines Wertgutachtens aufgenommen, über dessen Umfang und Kosten Verhandlungen mit dem zu beauftragenden Gutachter geführt wurden, wie sich aus einer E-Mail vom 15. September 2017 ergibt (Anlagen K 29, K 30 Anlagenband Ast). Das am 5. Oktober 2017 erstellte 33-seitige Gutachten ging beim Antragsteller ausweislich der D.-Sendungsverfolgung am 13. Oktober 2017 ein (Anlage K 32 Anlagenband Ast). Über dessen Inhalt beriet er sich am 17. Oktober 2017 mit einem der beauftragten Gutachter (vgl. E-Mail, Anlage K 34, Anlagenband Ast). Der Antrag auf Erlass der in der Zwischenzeit von seinem Verfahrensbevollmächtigten zu fertigenden und abzustimmenden einstweiligen Verfügung ging am 2. November 2017 per Fax und mit Anlagen am 3. November 2017, also 17 Tage später, beim Landgericht ein (Eingangsstempel Bl. 1, 3 d.A.).

(2) Auch die vollständige Ausnutzung der Frist zur sofortigen Beschwerde begegnet angesichts der Komplexität des Verfahrens und dem mit der sofortigen Beschwerde verbunden Kostenrisikos im vorliegenden Fall keinen Bedenken. Dies gilt insbesondere, weil zur Begründung der sofortigen Beschwerde ergänzende Auskünfte des beauftragten Gutachters eingeholt wurden, wie sich aus deren S. 17 ff ergibt, und sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ausführlich mit den verschiedenen Argumenten des Landgerichts aus dem Beschluss vom 10. November 2017 auseinandersetzt, die im Verfahren 20 W 18/17 teilweise noch keine Rolle gespielt hatten.

3. Für den Antragsteller besteht jedoch kein Anordnungsanspruch.

Weder sind die Beschlüsse des Vorstands vom 14. Juni 2017 und des Aufsichtsrats vom 31. Juli 2017 fehlerhaft zustande gekommen, noch kann der Antragsteller als Vereins- und/oder Aufsichtsratsmitglied des Antragsgegners gegen diesen einen Anspruch auf Unterlassung der Vollziehung der Beschlüsse geltend machen oder die Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit dieser Beschlüsse verlangen.

a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat er nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Beschlüssen, insbesondere bei dem Vorstandsbeschluss vom 14. Juni 2017, um Grundlagenentscheide handelte, die zwingend von der Mitgliederversammlung des Antragsgegners zu treffen waren.

aa) Nach der Satzung des Antragsgegners war die Entscheidung über die Übertragung der Anteile an der H. GmbH nicht durch die Mitgliederversammlung zu treffen. Vielmehr hat die Mitgliederversammlung mit Beschluss über die Vereinssatzung die Entscheidungsbefugnis in § 15 Nr. 3a der Satzung (Anlage K 13 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17) auf den Vorstand übertragen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf Ausführungen im Beschluss vom 28. August 2017 (20 W 18/17, dort Seite 7 ff).

bb) Der Bundesgerichtshof nimmt für die Aktiengesellschaft in den vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen (Urteil vom 25. Februar 1982, II ZR 104/80 und vom 26. April 2004, II ZR 154/02) Grundlagenentscheidungen, die die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft unabhängig von der Kompetenzverteilung innerhalb der Gesellschaft zu treffen hat, auch bei Entscheidungen an, die sich auf die Rechtsstellung der Aktionäre auswirken können, also dazu führen, dass die Aktionäre in ihrer eigenen Rechtsstellung nachhaltig betroffen sind. Bestimmte Entscheidungen einer Aktiengesellschaft, die eigentlich keine Mitwirkung der Aktionäre erfordern, bedürfen danach ausnahmsweise der Zustimmung der Hauptversammlung. Diese ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit, die das Innenverhältnis zwischen Vorstand und Gesellschaft betrifft, hat der Bundesgerichtshof für den Fall anerkannt, in dem eine Aktiengesellschaft zwar nicht ihr Gesellschaftsvermögen, jedoch einen Betrieb, der den wertvollsten Teil des Gesellschaftsvermögens ausmacht, auf eine zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaft ausgegliedert hat (BGH, Urteil vom 25. Februar 182 2ZR 174/80, Rn. 45 ff zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 26. April 2000 II ZR 154/02, Rn 27 zitiert nach juris).

cc) Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht ohne Berücksichtigung der Unterschiede zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Verein auf letzteren übertragen. Anders als die Aktiengesellschaft ist der Verein keine kapitalgesellschaftliche Konzeption mit einer auf Vermögensvereinigung und Vermögensmehrung gerichteten Zielsetzung (vgl. Leistung der Einlagen als Hauptpflicht der Aktionäre, § 54 Abs. 1 AktG). Ein eingetragener VereinBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, wie der Antragsgegner, ist im Gegenteil gerade nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (§ 21 BGB) und verfolgt wirtschaftliche Zwecke allenfalls im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs (vgl. KG, Beschluss vom 15. September 2016, 22 W 65/14 Rn. 15 zitiert nach juris; Beschluss des Senats vom 14. März 2017, 20 W 2/17). Maßstab für eine etwaige, vom Antragsteller angenommene Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung des Antragsgegners kann daher keine wirtschaftliche Betrachtungsweise sein. Vielmehr ist entscheidend, ob Rechte der Vereinsmitglieder beeinträchtigt sind, weil durch die zu treffende Entscheidung der Vereinszweck aushöhlt wird.

dd) Dies ist für die angegriffenen Beschlussfassungen nicht glaubhaft gemacht. Insoweit bezieht sich der Senat ebenfalls auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 28. August 2017 (20 W 18/17, Seite 14 ff). Dass der Vereinszweck gerade nicht ausgehöhlt wird und H.e.V. mehr als (Profi)Fußball ist, verdeutlicht nicht zuletzt der Name des Antragsgegners, der als Sportverein – also nicht Fußballverein – auch bei vollständiger Ausgliederung des Profifußballs weiterhin Bestand hätte. Er könnte Wettkampf- und Breitensport betreiben und seine Tradition – sogar im Hinblick auf die (dann) ausgegliederte (Profi-) Fußballsparte, weiterhin pflegen.

ee) Auch Rechte und Pflichten der Mitglieder bzw. der Mitgliederversammlung aus § 8 und § 11 der Satzung des Antragsgegners (Anlage K 22 Anlagenband Ast) werden durch die Übertragung der Anteile nicht berührt. Vielmehr bleibt die Kompetenzordnung des Antragsgegners, wie sie in der Satzung niedergelegt ist, gänzlich unverändert. Die rechtlichen Kompetenzen erstrecken sich (lediglich) nicht mehr auf den Bereich des Profifußballs über den der Antragsgegner zwar wesentlich öffentlich wahrgenommen wird, der aber, wie ausgeführt (siehe vorstehend dd)) gerade nicht seinen satzungsgemäßen Vereinszweck darstellt.

ff) Dem stehen nicht der vom Antragsteller behauptete Verlust an Mitgliedsbeiträgen, behauptete drohende Steuernachzahlungen im Zusammenhang mit den Fördermitgliedschaften oder eine behauptete Gefährdung der Gemeinnützigkeit wegen behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit und Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nrn. 1 Satz 1, 4 AO) entgegen.

(1) Zunächst sind weder die Höhe einer behaupteten drohenden Steuernachzahlung wegen der behaupteten nachträglichen Besteuerung der Fördermitgliedschaften (vgl. S. 37 der sof. Beschwerde, Bl. 123 d.A.) noch die daraus nach Auffassung des Antragstellers resultierende Zahlungsunfähigkeit und drohende Insolvenz des Antragsgegners glaubhaft gemacht. Konkrete Ausführungen zum Vereinsvermögen fehlen, ein behaupteter Mitgliederschwund und damit von Mitgliedsbeiträgen lässt sich nur mutmaßen und die behaupteten steuerlichen Verpflichtungen des Antragsgegners wurden gerade nicht festgesetzt, sondern es sei mit einer Nachzahlung lediglich „zu rechnen“ (vgl. Versicherung an Eides statt des Antragstellers vom 24. November 2017, Anlage K 31, Anlagenband Ast).

Inwieweit im Übrigen ein Verbleib der Gesellschaftsanteile der H. GmbH beim Antragsgegner dessen Liquidität sicherstellen und zur Begleichung etwaiger Steuernachforderungen führen soll, ist nicht ersichtlich. Nach der Argumentation des Antragstellers soll die Mehrheit der Anteile an der H. GmbH gerade nicht gehandelt werden und beim Antragsgegner verbleiben. Die Anteile sollen also nicht verwertet werden um etwaige Forderungen zu tilgen, sondern beim Antragsgegner unverändert zur Beherrschung der H. GmbH dienen.

(2) Der behauptete drohende Verlust der steuerlich anerkannten Gemeinnützigkeit (§ 63 Abs. 1 AO) des Antragsgegners, weil, so die Behauptung des Antragstellers, dem Antragsgegner mit der Übertragung der Anteile Mittel entzogen würden, für die der Antragsgegner nicht wertmäßig das gleiche Vermögen zurück erhalte, also nicht lediglich ein Aktivaustausch in der Bilanz vollzogen werde (vgl. Seite 14 f des Gutachtens vom 5. Oktober 2017, Anlage K 11, Anlagenband Ast), führt ebenfalls nicht dazu, dass die Entscheidung über die Übertragung der Anteile zum Grundlagengeschäft für den Antragsgegner wird. Insoweit ist zwischen Vereinszweck und der finanziellen Auswirkung eines konkreten Geschäfts zu unterscheiden. Die behauptete Gefahr des Verlustes der Gemeinnützigkeit für den Antragsgegner, der nach § 3 Nr. 1 seiner Satzung bei der Ausübung des Sportes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt (Anlage K 13 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17), ändert nichts daran, dass die Satzung selbst und der danach von dem Verein verfolgte Zweck durch die Übertragung der Anteile nicht geändert werden. Gleiches gilt für die satzungsgemäßen Rechte der Mitglieder, die unverändert bestehen bleiben. Demgegenüber ist die Frage, ob das konkrete Handeln des Vorstandes dem Ziel der Gemeinnützigkeit entspricht (lediglich) eine Frage der Steuerbegünstigung (§ 52 AO).

b) Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des AufsichtsratsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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des Antragsgegners, der am 31. Juli 2017 gemäß § 16 Nr. 6 b der Satzung des Antragsgegners die Zustimmung zu dem beabsichtigten Verkauf erteilt hat, fehlerhaft zustande gekommen ist. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen im Beschluss vom 28. August 2017 im Verfahren 20 W 18/17 (dort Seite 13 ff) Bezug.

c) Der Antragsteller kann als Mitglied des Antragsgegners bzw. Mitglied dessen Aufsichtsrats auch keinen Anspruch der Mitgliederversammlung oder des Aufsichtsrates auf Feststellung der Nichtigkeit und Unterlassung der Vollziehung der Beschlüsse vom 14. Juni 2017 und 31. Juli 2017 im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.

aa) Unabhängig davon, dass die Nichtigkeit eines Beschlusses im Verfahren der einstweiligen Verfügung, welches eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 938 Rn. 3) ohnehin in keinem Fall ausgesprochen werden könnte, hat die Mitgliederversammlung Rechte eines Vereins gegen den Vorstand oder den Aufsichtsrat wahrzunehmen. Verletzt der Vorstand eines Vereins durch einen Beschluss seine gesetzlich und satzungsmäßig begrenzte Geschäftsführungspflicht, hat der Verein vertreten durch die Mitgliederversammlung, nicht aber durch das einzelne Mitglied, einen Anspruch darauf, dass der Beschluss nicht ausgeführt wird (vgl. Münchner Kommentar/Arnold, BGB, 7. Auflage, § 32 Rn 69). Für den Fall, dass seitens des Vorstands Vereinsgeschäfte nicht ordnungsgemäß geführt würden, hätte ein Verein gegen seinen Vorstand Ansprüche auf Durchführung oder Unterlassung bestimmter Geschäftsführungsmaßnahmen sowie auf Schadensersatz. Die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch gegen den Vorstand durchgesetzt werden soll, liegt also bei der Mitgliederversammlung, die die Vor- und Nachteile einer solchen Maßnahme gegeneinander abzuwägen hat (vgl. Grunewald, ZIP 1989, S. 962 ff, 966).

bb) Zweifelhaft ist, ob und in welchen Fällen das einzelne Vereinsmitglied ausnahmsweise einen Handlungs- bzw. Unterlassungsanspruch gegen den Verein geltend machen kann. Ein solches Recht ist aber wegen der Entscheidungs- und Zuständigkeitsstrukturen in Vereinen allenfalls in außerordentlichen Ausnahmefällen anzunehmen, die hier nicht vorliegen. Unterstellt, das vom Antragsteller behauptete drastische Missverhältnis zwischen Kaufpreis (12.750 EUR) und Wert (10 Mio. EUR) der Gesellschaftsanteile an der H. GmbH bestünde, was der Senat mangels eigener Sachkunde als Wirtschaftsprüfer nicht beurteilen kann, könnte der Antragsteller aber dennoch keine Rechte der Mitgliederversammlung geltend machen, weil ein Fall, in dem er sich ausnahmsweise an die Stelle der Mitgliederversammlung setzen und selbst Ansprüche gegen den Verein geltend machen kann, nicht festgestellt werden kann.

(1) Ausgangspunkt ist insoweit die für die Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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entwickelte actio pro socio, die es dem Gesellschafter entsprechend § 744 Abs. 2 BGB ermöglicht, einen Anspruch der Gesellschaft geltend zu machen. Diese actio pro socio findet ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters (BGH, Beschluss vom 26. April 2010, II ZR 69/09, Rn. 3 zitiert nach juris). Dabei ist die Möglichkeit eines Gesellschafters, Rechte der Gesellschaft geltend zu machen, beschränkt. Die actio pro socio ist nur zulässig, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse so erschwert ist, dass es für die betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Weg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zur Haftungsklage zwingen (vgl. OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Urteil vom 10. März 2016, 6 U 89/15, Rn. 19 zitiert nach juris).

(2) Bei der Frage, ob die gegenüber einer Klage der Mitgliederversammlung subsidiäre actio pro socio auch im Vereinsrecht Anwendung finden kann, ist zu berücksichtigen, dass zwischen Verein und Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wesentliche Unterschiede bestehen. Im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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ist der Verein auf einen wechselnden Mitgliederstand angelegt. Er verwaltet sich organschaftlich durch Mehrheitsentscheidung, während in der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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die Geschäfte grundsätzlich gemeinschaftlich durch die Gesellschafter geführt werden (§ 709 Abs. 1 BGB), die auch persönlich haften (§ 708 BGB). Die Mitglieder eines Vereins haften demgegenüber nicht für diesen. Sie sind an dem Verein nur ideell, nicht wirtschaftlich beteiligt.

Aufgrund dieser Unterschiede zwischen Verein und Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wird daher auch die Auffassung vertreten, das einzelne Mitglied sei in keinem Fall berechtigt, einen dem Verein zustehenden Anspruch geltend zu machen (vgl. Staudinger/Weick, Kommentar zum BGB, Mai 2005, § 54 Rn 78). Jedenfalls für den nicht rechtsfähigen Verein finde die für die Gesellschaft entwickelte Rechtsfigur der actio pro socio aufgrund der nicht vergleichbaren Ausgangs- und Interessenlage keine Anwendung (OLG NürnbergBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Nürnberg
, Urteil vom 31. Januar 2011, 4 U 1639/10, Rn. 30 zitiert nach juris). Dem Mitglied sei in der Regel ein Austritt aus dem Verein zumutbar (Münchner Kommentar zum BGB/Arnold, 7. Auflage, § 38 Rn 7).

Unter der Prämisse, dass auch beim Verein schützenswerte Belange an einem rechtmäßigen Vorgehen bestehen, weshalb nicht akzeptabel sein soll, dass ein Mitglied Austritt, wenn im Verein rechtswidrig verfahren wird, könnte eine actio pro socio auch beim Verein Anwendung finden. Der direkte Eingriff des Mitglieds in die Geschäftsführung des Vorstandes ist jedoch auch nach dieser Auffassung nur in außerordentlichen Ausnahmefällen als Ersatz- oder Notzuständigkeit des einzelnen Mitgliedes für die Geltendmachung von Rechten der Mitgliederversammlung zulässig (Lutter, AcP 180, 85 ff, 132f; Sörgel/Hadding, BGB, Stand Frühjahr 2000, § 54 Rn. 11, Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., S. 571, Rn. 3293), Grunewald, ZIP, 962 ff, 965 f). Dies entspricht im Übrigen den Maßstäben die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1982 (II ZR 174/80, s.o.) zur Frage der Unterlassungsklage eines Aktionärs angelegt hat. Das Klagerecht der Mitglieder soll nur restriktiv bestehen. Jedem einzelnen Mitglied kann nicht in jedem Fall behaupteter nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung ein entsprechender Anspruch auf Unterlassung oder Handlung zugebilligt werden. Anderenfalls würde der auf Mehrheitsentscheidungen angelegte Verein (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB) handlungsunfähig. Deshalb sind grundsätzlich andere Handlungsoptionen zu nutzen. Für ein Mitglied besteht nicht nur die Möglichkeit des Austritts, sondern auch die Möglichkeit, eine Entscheidung des Vereins, also der Mitgliederversammlung herbeizuführen oder – im Extremfall – die Bestellung des Vorstands zu widerrufen (§ 27 Abs. 2 BGB).

Allenfalls wenn Grundsatzfragen des Vereins oder Fragen, über die laut Satzung von der Mitgliederversammlung zu entscheiden ist, vom Vorstand oder von einem anderen Organ eigenmächtig durchgesetzt werden, kommt eine gegen den Verein gerichtete Klage des Mitglieds Betracht. In anderen Fällen kann nur die Mehrheit der Mitglieder intervenieren (vgl. Grunewald, ZIP 1989, S. 962 ff, 966).

(3) Eine solche Grundsatzfrage oder eigenmächtige Entscheidung des Vorstands außerhalb der satzungsgemäßen Zuständigkeitsverteilung des Antragsgegners, in dem der Antragsteller statt der Mitgliederversammlung handeln kann, liegt hier nicht vor. Eine Grundsatzfrage beinhaltete der Beschluss des Vorstands vom 14. Juni 2017 und dessen Bestätigung durch den Aufsichtsrat am 31. Juli 2017 auch dann nicht, wenn er, wie der Antragsteller meint, gegen ein gesetzliches Gebot oder die guten Sitten verstieße (S. 30 der Antragsschrift, Bl. 32 d.A.).

(a) Wie dargestellt (s.o. a)) wird der Zweck des Antragsgegners durch die angefochtenen Entscheidungen nicht ausgehöhlt und sie wurden nicht ohne die gebotene Mitwirkung der Mitgliederversammlung getroffen. Ferner weist die Satzung des Antragsgegners dem Vorstand die Entscheidungsbefugnis zu.

(b) Für die Mitgliederversammlung bestehen rechtliche Möglichkeiten tätig zu werden, wenn sie die Vorstandsentscheidung nicht unterstützt, auch wenn sie sich bei punktuellen Maßnahmen nicht über satzungsgemäße Zuständigkeitsregelungen hinwegsetzen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 28. August 2007 10 im Verfahren 20 W 18/17 Seite 11 f)

(aa) Dem steht nicht die seitens des Antragstellers behauptete „Vorstandsdiktatur“ der Satzung entgegen. Die Mitgliederversammlung des Vereins hat sich die Satzung gegeben und kann sie mit den erforderlichen Mehrheiten jederzeit ändern. Sie kann, wenn wie im vorliegenden Fall die beabsichtigte Vorstandsentscheidung bereits bekannt ist, eine Satzungsänderung des Vereins herbeiführen und die bestehenden Kompetenzen des Vorstands beschneiden. Gegen diesen Schritt hat sich die Mitgliederversammlung des Antragsgegners bewusst entschlossen, weil der Antrag die „Vertretungsmacht des Vorstandes in der Weise (zu beschränken), dass für Rechtsgeschäfte welche die Verfügung (…) über einen Geschäftsanteil oder über einen Teil eines Geschäftsanteils an der H. GmbH (…) betreffen, (dass) die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist“ (vgl. Beschluss des LG H. vom 17. August 2017 zum Az. 1 O 148/17 (20 W 18/17) S. 2, Bl. 102 der Beiakten) in der Mitgliederversammlung vom 27. April 2017 nicht die erforderliche satzungsändernde Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefunden hat (vgl. Protokoll der Mitgliederversammlung, Anlage K 3 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17).

(bb) Ferner scheint, ohne dass dies im vorliegenden Verfahren zu entscheiden wäre, das Recht der Mitgliederversammlung auf Abwahl des Vorstandes nicht zwingend ausgeschlossen. Zwar wird der Vorstand nach § 15 Nr. 2 der Satzung des Antragsgegners durch Aufsichtsratsbeschluss bestellt und abberufen (vgl. Anlage K 13 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17). Für die Mitgliederversammlung besteht aus wichtigem Grund auch dann die Möglichkeit, den Vorstand abzuberufen, wenn nach der Satzung ein anderes Organ für die Bestellung und den Widerruf zuständig ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Auflage, § 27 Rn. 2; str. a.A. Münchner Kommentar/ Arnold, BGB, 7. Auflage, § 27 Rn 28).

(cc) Praktische Schwierigkeiten bei der Mobilisierung der Mitglieder oder beim Erreichen des nach § 12 Abs. 2 b) erforderlichen Quorums von 5 % der Mitglieder für eine außerordentliche Mitgliederversammlung (Satzung des Antragsgegners, Anlage K 22 Anlagenband Ast) ändern nichts daran, dass grundsätzlich eine Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen ist. Das ist gegebenenfalls mühsam, gerade bei einem Verein mit einem großen Mitgliederbestand, folgt aber daraus, dass grundsätzlich zur Sicherung der Handlungsfähigkeit eines Vereines einzelne ohne Vollmacht nicht für sämtliche Mitglieder handeln dürfen.

(dd) Dass nunmehr, rund 4 1/2 Monate nach dem den Vorstandsbeschluss vom 14. Juni 2017 bestätigenden Aufsichtsratsbeschluss vom 31. Juli 2017 die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht mehr möglich sei bzw. deren Entscheidung nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden könnte (Seite 31 der sof. Beschwerde, Bl. 117 d. A.) ändert daran nichts. Vielmehr zeigen der Zeitablauf und die Tatsache, dass der D.e.V. bislang nicht über den gestellten Ausnahmeantrag entschieden hat, dass – die Mobilisierung der erforderlichen Mitgliederzahl vorausgesetzt – eine außerordentliche Mitgliederversammlung hätte stattfinden und ein Beschluss hätte gefasst werden können. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 % der Mitglieder innerhalb von 5 Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen (§ 12 Nr. 2 b) der Satzung des Antragsgegners (Anlage K 22 Anlagenband Ast). Selbst bei vollständiger Ausschöpfung der Einberufungsfrist blieb ausreichend Zeit für die erforderliche Informationsbeschaffung und Antragstellung.

Folgte man im Übrigen der Argumentation des Antragstellers, nunmehr sei schnelles Handeln erforderlich, weshalb die Mitgliederversammlung nicht mehr handlungsfähig sei, würden die engen Voraussetzungen der actio pro socio unterlaufen. Ein Antragsteller könnte darauf vertrauen, ein Klagerecht zu haben, wenn er nur lange genug wartete, so dass eine Mitgliederentscheidung nicht mehr herbeigeführt werden könnte.

(c) Ein Klagerecht des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss zum Antrag des Antragstellers in der Mitgliederversammlung vom 27. April 2017, nach dem die Stellung eines Antrags an den D.e.V. auf Ausnahme von der sog. 50+1-Regel nur unter bestimmten Bedingungen gestellt werden solle (vgl. Nr. 11.2 letzter Absatz des Protokolls, Anlage K 3 Anlagenband Ast im Verfahren 20 U 18/17).

Die Mitgliederversammlung konnte dadurch nicht satzungsdurchbrechend gegen die – spätere – Vorstandsentscheidung intervenieren, weil statt einer punktuellen Weisung ein satzungsändernder Beschluss erforderlich gewesen wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 28. August 2017, 20 sowie 18/17, dort Seite 11 f). Aber auch unter der Annahme, die Mitgliederversammlung habe im Bewusstsein der Satzungsdurchbrechung dem Vorstand die Weisung erteilt, bliebe es dabei, dass die Mitgliederversammlung oder ein von ihr bestellter Vertreter einen entsprechenden Unterlassungsanspruch geltend machen müsste.

Im Übrigen ist, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 28. August 2017 hingewiesen hat (20 W 18/17, dort Seite 12), bemerkenswert, dass, nachdem ein Antrag gerichtet auf Änderung der Satzung des Antragsgegners mit dem Ziel der Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes über die Verfügung der Geschäftsanteile an der H. GmbH nicht die erforderliche 2/3-Mehrheit der 434 anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht hatte (vgl. Nr. 11.1.2 Protokoll vom 27.04.2017, Anlage K 3 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17), mehr als 100 Mitglieder die Versammlung verließen und über den Antrag des Antragstellers insgesamt noch 325 Mitglieder abstimmten. Daraus kann geschlossen werden, dass vielen Mitgliedern eine solche Bedeutung des Antrags des Antragstellers gerade nicht bewusst war, so dass ein solcher Beschluss eine Umgehung der gerade abgelehnten Satzungsänderung darstellte.

(d) Unerheblich ist auch, dass die Anteile nach dem Vorstandsbeschluss vom 14. Juni 2017 an den Vorsitzenden des Vorstands des Antragsgegners veräußert werden sollen. Die Person des Käufers, der im Übrigen die Beschlussfassung vom 14. Juni 2017 nicht unterzeichnet hat (vgl. Anlage K 3, Anlagenband Ast), hat keinen Einfluss auf die Frage, ob eine Grundsatzfrage oder eigenmächtige Entscheidung des Vorstands vorliegt.

cc) Nichts anderes ergibt sich aus der Stellung des Antragstellers als Mitglied des Aufsichtsrats des Antragsgegners. Auch der Aufsichtsrat entscheidet nach der Satzung des Antragsgegners durch Mehrheitsbeschluss (§ 16 Nr. 3 b) der Satzung, Anlage K 22 Anlagenband Ast), welche Regelung durch ein bei der Beschlussfassung unterliegendes Mitglied des Aufsichtsrats grundsätzlich nicht durch eigene Feststellungsklage gegen diesen gefassten Beschluss unterlaufen werden kann. Die haftungsmäßige Inanspruchnahme setzt auch insoweit regelmäßig einen Beschluss durch die Mitgliederversammlung voraus (vgl. Reichert, Vereins-und Verbandsrecht, 12. Auflage, S. 496 Rn. 2873). Ein Grund hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen ist wie vorstehend dargestellt gerade nicht gegeben.

d) Auf das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der B. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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GmbH & Co. KG
KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5. Oktober 2017 und ob die darin getroffenen Annahmen der wirtschaftlichen Einheit von H. GmbH und der H. GmbH & Co. KGaA (S. 18 GA, Anlage K 11 Anlagenband Ast) und zum Bewertungsverfahren für einen subjektiven Entscheidungswert (S. 19 und 21 f. GA) sachverständig zutreffend ermittelt sind, kommt es entscheidend nicht an.

In dem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 20 W 18/17 hatte der Senat demgegenüber keinen Anlass sich mit der grundlegenden Frage der actio pro socio zu befassen, weil selbst bei deren Zulassung das seinerzeit vorgelegte nicht faktenbasierte Gutachten vom 31. Juli 2017 zum behaupteten Wert der Anteile in keinem Fall für eine Glaubhaftmachung einer Sorgfaltspflichtverletzung durch den Vorstand des Antragsgegners ausreichte.

II. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners war nicht zurückzuweisen (§ 156 Abs. 2 BRAO, vgl. Antrag vom 6. November 2017, Bl. 48 f d.A.).

1. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners tatsächlich widerstreitende Interessen vertritt oder nicht, vgl. § 43a Abs. 4 BRAO. Bereits aus den vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 17. Oktober 1988, Aktenzeichen 8 U 58/88) und des Landgerichts München I (Urteil vom 9. Oktober 2009, 33 O 4273/09, Beck RS 2010 04749) ergibt sich, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, selbst wenn er vorläge, zum Schutz des Vertretenen die Wirksamkeit der Prozessvollmacht nicht beeinträchtigte. Die Regelung des § 156 Abs. 2 BRAO, nach der Gerichte einen Rechtsanwalt der entgegen einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen sollen, ist auf Fälle beschränkt, in denen ein berufsgerichtliches Vertretungsverbot oder ein vorläufiges Vertretungsverbot verhängt worden ist. Dass dies der Fall ist, behauptet der Antragsteller nicht. Eine analoge Anwendung der Regelung auf den vorliegenden Fall einer bloß behaupteten Wahrnehmung widerstreitender Interessen scheidet nach Auffassung des Senats aus, weil die Überwachung der Einhaltung anwaltlicher Berufspflichten ausschließlich der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer und der Anwaltsgerichtsbarkeit unterliegt (vgl. auch OLG KoblenzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Koblenz
, Beschluss vom 11. Januar 2002, 2 W 767/01, Rn 6 zitiert nach juris).

2. Das Vorliegen der Prozessvollmacht, was der Antragsteller im Übrigen nicht bestreitet, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der der am 24. Juli 2017 vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eingereichten Schutzschrift (vgl. Bl. 4 d. Beiakten 20 W 18/17, § 945 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dort erklärt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, die Ladung könne über ihn „als Prozessbevollmächtigte(n)“ des Antragsgegners erfolgen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

VI. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (vgl. § 542 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Auflage 2018, § 922 Rn. 14).

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 3 ZPO festgesetzt, derjenige für das Verfahren im ersten Rechtszug geändert, § 63 Abs. 3 Satz 1, 2 GKG.

1. Der Senat fasst die Ausführungen zu Ziff. IV der sofortigen Beschwerde entsprechend §§ 133, 157 BGB nicht als Streitwertbeschwerde (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), sondern als Anregung auf, die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren von Amts wegen zu ändern (§ 63 Absatz 3 GKG). Der Schriftsatz vom 24. November 2017 wird ausschließlich als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet und ein Antrag in Bezug auf den Streitwert wird nicht gestellt, sondern um Änderung gebeten (S. 5 des Schriftsatzes vom 30. November 2017, Bl. 153 d.A.).

2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers (Seite 43 f der Beschwerde, Bl. 129 f d.A.) handelt es sich bei dem Rechtsstreit um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, deren Gegenstandswert über 9.000 EUR hinausgeht.

a) Dies ergibt sich bereits aus der Beschwerde, mit der der Antragsteller behauptet, mit der Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Vorstandsbeschlusses vom 14. Juni 2017 stelle eine „völlige Entwertung und damit eine Vermögensvernichtung der verbleibenden 49 % Geschäftsanteile an der H. GmbH für den Antragsgegner dar“, weshalb ein massenhafter Austritt von Mitgliedern aus den Verfahrensgegner drohe, so dass Mangels Beitragszahlungen der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden könne (vgl. Seite 35 ff der Beschwerde, Bl. 121 ff d.A.).

b) Der Streitwert für den Rechtszug erster Instanz und das Beschwerdeverfahren war dennoch- mangels eigener wirtschaftlicher Beteiligung und Haftung an dem Antragsgegner- zu reduzieren.

Der Antragsteller will als Vereins- und Aufsichtsratsmitglied unter Berufung auf das Verhältnis zwischen ihm und dem Verein, Ansprüche gegen diesen geltend machen (vgl. zu dieser Konstellation Grunewald, ZIP 1989, S. 962 ff, 965). Sein maßgebliches Interesse ist nach eigenem Vortrag darauf gerichtet, dem Antragsgegner wesentliche Vermögenswerte zu erhalten. Dann entspricht sein Interesse nicht nur dem quotalen Anteil von 21.000 Mitgliedern an dem behaupteten Wert der zu übertragenen Anteile (10 Mio. EUR). Dennoch kann für den Streitwert und die Beschwerde nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller aufgrund seiner Mitgliedschaft beim Antragsgegner und in dessen Aufsichtsrat tätig wird, weshalb der Senat den Streitwert nur mit einem Bruchteil von 1/10 dieses behaupteten Werts der Gesellschaftsanteile ansetzt (entsprechend 1 Mio. EUR). Im Hinblick auf den vorläufigen Rechtsschutz im einstweiligen Verfügungsverfahren, nimmt der Senat von dem verbleibenden Betrag nochmals eine Bruchteilsbewertung von 1/3 vor (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 „einstweilige Verfügung“).

Schlagworte: actio pro socio, Prozessstandschaft