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OLG Celle, Beschluss vom 18.07.2013 – 1 Ws 238/13

1. Die Rechtsprechung, dass bei Untreuehandlungen zu Lasten einer GmbH nur diese als unmittelbar Betroffene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO zu stellen befugt ist, nicht jedoch ihre Gesellschafter (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 – 1 Ws 33/07, NJW 2007, 1223), ist nicht auf die GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
übertragbar (a. A. offenbar OLG FrankfurtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Frankfurt
NJW 2011, 691). Denn die KG besitzt – anders als die GmbH – keine eigene Rechtspersönlichkeit, so dass eine Schädigung des Gesamthandsvermögens durch ein Vermögensdelikt zugleich und unmittelbar das Vermögen der Gesellschafter berührt (vgl. BGH StraFo 2012, 198 m. w. N.).

2. Die Verweigerung der Freigabe von Sicherheiten durch die Sicherungsnehmerin begründet auch im Fall einer ungewöhnlich hohen Übersicherung nicht den Verdacht der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Sicherungsgeberin, weil es insoweit an einer Vermögensbetreuungspflicht der Sicherungsnehmerin fehlt.

Schlagworte: Gesellschafter, GmbH, GmbH & Co. KG, Straftatbestand der Untreue