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OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2010 – 9 W 19/10

AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 246
; ZPO §§ 114, 167

1. Die Anfechtungsfrist der Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG wird gemäß ihrem Wortlaut nur durch die rechtzeitige Klageerhebung gewahrt; der Antrag auf Prozesskostenhilfe wahrt diese Frist nicht. Eine Analogie zu § 206 BGB im Wege der Rechtsfortbildung bzw. eine „Fortbildung“ des § 246 Abs. 1 AktG i.V.m. § 167 ZPO kommt angesichts des klaren Wortlauts des § 246 Abs. 1 AktG nicht in Betracht.

2. Die Anfechtungsklage eines Aktionärs ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn dieser lediglich drei Aktien der Aktiengesellschaft besitzt (die ihm durch den beanstandeten Hauptversammlungsbeschluss nicht entzogen wurden), und selbst bei einer möglichen Streitwertspaltung die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits den vom Aktionär behaupteten wirtschaftlichen Nachteil in Form einer „Verwässerung“ durch den Bezugsrechtsausschluss um ein Mehrfaches übersteigen würden.

3. Mutwilligkeit liegt auch vor, wenn der finanziell beengte Aktionär erkennbar (zum wiederholten Male) versucht, nach dem Vorbild eines so genannten „räuberischen Aktionärs“ Beschlüsse allein deswegen anzufechten, um sich der Gesellschaft lästig zu machen und im Wege eines Vergleichs „hinauskaufen“ zu lassen.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Anfechtungsfrist, Beschlussmängel, Fristwahrung durch Prozesskostenhilfeantrag