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OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2011 – 3 U 65/11

BGB § 626; AktG § 84

1. Eine fristlose Kündigung des mit einem Vorstandsmitglied geschlossenen Anstellungsvertrages setzt einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB voraus. Die Auslegung des § 626 Abs. 1 BGB hat die Besonderheiten einer Vorstandstätigkeit und die damit verbundene gesteigerte Treuebindung und die erheblichen Vermögensbeeinträchtigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Grundlage einer fristlosen Kündigung können also nur grobe Pflichtverletzungen i.S.v. § 84 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 AktG und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit sein.

2. Die Nichtstornierung eines gebuchten Hotelzimmers wegen einer entbehrlichen Übernachtung rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung wegen frustrierter Hotelkosten.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Kündigung, Vorstand, Wichtiger Grund