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OLG Celle, Beschluss vom 29.12.2010 – 9 W 136/10

GmbHG § 60; InsO § 200; FamFG § 394

Nach der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren ist eine Fortsetzung der Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
nicht mehr möglich, selbst wenn die Gesellschaft im Handelsregister noch nicht gelöscht ist.

Schlagworte: Handelsregister