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OLG Celle, Urteil vom 01.04.1981 – 9 U 195/80

vorläufuge Abberufung

AktG § 84; HGB § 117; ZPO § 940

1. Eine einstweilige Verfügung, mit der der Gesellschafterversammlung einer GmbH untersagt wird, den Geschäftsführer wegen Vorliegen eines behaupteten wichtigen Grundes abzuberufen, führt als Einwirkung auf die Beschlussfassung eine endgültige Regelung herbei und würde zudem in die Willensbildung der Gesellschafterversammlung in unangemessener Weise eingreifen; sie ist deshalb unzulässig (Abweichung OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Köln
, BB 1976, 464).

2. Der Geschäftsführer kann gegen seine Abberufung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, die es ihm ermöglicht, zeitlich oder sachlich beschränkt, seine Tätigkeit als Geschäftsführer bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache fortzuführen (Abweichung OLG BraunschweigBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Braunschweig
, GmbHR 1977, 61).

Schlagworte: Abberufung, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Beschlussfassung, Einflussnahme auf Willensbildung, einstweilige Verfügung, einstweiliger Rechtsschutz, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Sicherung Status quo, Verhinderung der Stimmrechtsausübung, Vorläufige Verhinderung der Beschlussfassung, Vorläufiger Rechtsschutz, Vorteile Einstweiliger Rechtsschutz, Wichtiger Grund