Einträge nach Montat filtern

OLG Celle, Urteil vom 06.05.1999 – 11 U 232/97

§ 64 Abs 1 GmbHG, § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB

1. Der Beklagte ist der Klägerin zum Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet. Nach § 64 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
die Eröffnung des Konkursverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft unverzüglich zu beantragen. Diese Vorschrift ist ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gläubiger der jeweiligen Gesellschaft. Die Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
ist gegenüber denjenigen Gläubigern, die ihre Forderung bereits vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem der Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, auf den Betrag beschränkt, um den sich die Konkursquote, die sie bei rechtzeitiger Konkursanmeldung erhalten hätten, durch Verzögerung der Antragstellung verringert (sog. Quotenschaden; BGHZ 29, 100 ff.). Bei den Gläubigern, die infolge des Unterbleibens des Konkursantrages mit der GmbH später in Geschäftsbeziehung getreten sind, hat der Geschäftsführer auch den über den sog. Quotenschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen (BGH NJW 1994, 2220, 2222 f.). Diesen sog. Neugläubigern steht damit ein Anspruch auf Ausgleich des Schadens zu, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehung zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat teilt und auf die der Beklagte durch Beschluss des Senats vom 11. Februar 1999 (Bl. 187 d. A.) ausdrücklich hingewiesen worden ist, hat ein Geschäftsführer in dem Moment, in dem die Gesellschaft in den Bereich der Insolvenz gerät, die Entscheidung darüber, ob er die Konkurseröffnung beantragen muss, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu treffen. Er ist verpflichtet, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten. Bei Anzeichen einer Krise hat er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Stellt sich dabei eine rechnerische ÜberschuldungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
rechnerische Überschuldung
Überschuldung
heraus, muss der Geschäftsführer prüfen, ob er für das Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose stellen kann (BGH NJW 1994, 2220, 2224 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall können keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die I … GmbH bereits zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten in einer ernsthaften Krise war. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ist bereits am 15. September 1995 ein Scheck über 11.000 DM, den die Klägerin von der GmbH erhalten hatte, mangels Zahlung zurückgegeben worden. Aufgrund der zwar noch nicht rechtskräftigen Urteile des Arbeitsgerichtes zeichnete sich bereits ab, dass auf die GmbH Zahlungen in Höhe von 192.466,12 DM zukommen würden. Vergleiche in den arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten waren bereits von den Arbeitnehmern widerrufen worden. Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten unterstellt, dass weiterhin Vergleichsgespräche geführt wurden, so lässt sich jedoch angesichts der drohenden Gefahr, dass diese Vergleiche nicht zustande kommen würden, nicht leugnen, dass die ernsthafte Gefahr der Zahlungsverpflichtung aus den Urteilen für die GmbH bestand und damit der Konkurs drohte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 5. März 1999 vorgetragen hat, dass die GmbH noch nicht einmal die Mittel für die Prozessführung hatte und deshalb die eingelegten Berufungen zurückgenommen werden mussten. Auch das Schreiben der Klägerin vom 13. Oktober 1995 (Kopie Bl. 139 d. A.) lässt deutlich erkennen, dass die GmbH sich in ernsthaften Schwierigkeiten befand. Aus der Tatsache, dass der Beklagte am 11. bzw. 18. Dezember 1995 Forderungen in Höhe von insgesamt ca. 192.000 DM an das Finanzamt … bzw. an Krankenkassen abgetreten hat, folgt, dass dem Finanzamt bzw. den Krankenkassen Ansprüche in derartiger Höhe zustanden. Außerdem bestanden Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern. Auch hieraus lässt sich die angespannte Finanzlage der GmbH entnehmen.

Soweit der Beklagte sich dahingehend einlässt, dass er zwar die kaufmännische Geschäftsführung übernommen habe, sich jedoch auf die bislang tätige Buchhalterin M verlassen habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Beklagte kann sich seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer einer GmbH nicht dadurch entziehen, dass er sich auf andere untergeordnete kaufmännische Angestellte verlässt. Der Beklagte war als Geschäftsführer aufgrund der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes persönlich verpflichtet, sich einen Überblick über die Vermögenslage der Gesellschaft, deren Geschäftsführer er geworden war, zu verschaffen. Wenn der Beklagte aus persönlichen oder sonstigen Gründen hierzu nicht in der Lage war, hätte er entweder die Geschäftsführertätigkeit nicht übernehmen dürfen oder alsbald sein Amt als Geschäftsführer niederlegenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsführer
Geschäftsführer niederlegen
müssen.

2. Allerdings kann die Klägerin nicht Ersatz der gesamten Summe, die sie mit 148.320,65 DM errechnet, verlangen. Da es sich bei dem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 64 Abs. 1 GmbHG um einen Schadensersatzanspruch handelt, kann der Anspruch nach Maßgabe des § 254 BGB durch ein Mitverschulden des Vertragspartners gemindert sein. Eine solche Mitverantwortung des Geschädigten für den bei ihm eingetretenen Schaden ist anzunehmen, wenn für ihn bei Abschluss des Vertrages erkennbare Umstände vorlagen, die die hierdurch begründete Forderung gegen die Gesellschaft als gefährdet erscheinen lassen mussten (BGH a. a. O.). Die Klägerin wusste um die wirtschaftlich krisenhafte Lage der GmbH. Nach ihrem eigenen Vortrag ist bereits am 15. September 1995 ein Scheck, den sie von der GmbH erhalten hatte, mangels Zahlung nicht eingelöst worden. Besonders deutlich zeigt auch das Schreiben der Klägerin vom 13. Oktober 1995 (Kopie Bl. 139 d. A.), dass die Klägerin bereits seit geraumer Zeit um die wirtschaftliche Lage der GmbH wusste. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben gefordert, dass ein Gespräch mit allen Gesellschaftern der GmbH am 16. Oktober 1995 erfolgen sollte. Der Senat ist der Ansicht, dass die Klägerin sich ein Mitverschulden in Höhe von 60 % im Hinblick auf die Lieferungen, denen die Rechnungen vom 15. September 1995, 27. September 1995, 28. September 1995 und 30. November 1995 zugrunde lagen, zurechnen lassen muss. Die Summe dieser Forderungen macht 113.063,28 DM aus, sodass die Klägerin insoweit einen Anspruch in Höhe von 45.225,31 DM gehabt hat.

Bezüglich der Rechnung vom 8. Dezember 1995 über 35.257,37 DM braucht sich die Klägerin jedoch kein Mitverschulden zurechnen zu lassen. Ausweislich der Beiakten hat die GmbH am 4. Dezember 1995 ihre Berufungen gegen die arbeitsgerichtlichen Urteile zurückgenommen. Somit stand unzweifelhaft fest, dass zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung getroffen wurde, die Berufungen zurückzunehmen, der Beklagte verpflichtet gewesen war, Konkursantrag zu stellen. Angesichts der sicheren Kenntnis des Beklagten, die er zu diesem Zeitpunkt haben musste, tritt ein Mitverschulden seitens der Klägerin insoweit zurück.

 

Schlagworte: Erkennbarkeit der Insolvenzreife, GmbHG § 64 Satz 1, laufende Beobachtung, Verschulden, Zahlungen nach Insolvenzreife