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AktG § 112
Der Zweck des § 112 AktG, nämlich der abstrakten Gefahr einer Interessenkollision zu begegnen, erfordert es, die Vorschrift über ihren ausdrücklichen Wortlaut hinaus auf Dritte zu erweitern, die der Stellung des Vorstandes gleichkommen, wobei eine typisierende Betrachtungsweise angebracht ist.
Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, Vorstand