Einträge nach Montat filtern

OLG Celle, Urteil vom 10.11.2010 – 9 U 65/10

HGB §§ 131, 133

Ein Recht zu einer sogenannten außerordentlichen Auflösungskündigung steht dem Gesellschafter einer oHG – sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes ergibt – nach der Handelsrechtsreform von 1998 nicht mehr zu, da die Kündigung eines Gesellschafters nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB nicht mehr zur Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
(im Gegensatz zu § 131 Nr. 6 a.F. HGB), sondern zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters führt. Daran ändert nichts, dass der Gesellschaftsvertrag unter Geltung der alten Rechtslage geschlossen worden ist, sofern nicht ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2001 die Anwendung des alten Rechts gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt hat, vgl. Art. 41 EGHGB.

Schlagworte: Auflösung, Kündigung, Personengesellschaft