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OLG Celle, Urteil vom 14.03.1990 – 9 U 3/89

§ 518 Abs 2 ZPO, § 4 Abs 2 GmbHG, § 35 Abs 3 GmbHG, § 196 Abs 1 Nr 1 BGB, § 196 Abs 2 BGB

1. Zur Auslegung der Berufungsschrift bei offensichtlichem Irrtum darüber, daß ein als Berufungskläger aufgeführter weiterer Streitgenossen überhaupt nicht beschwert ist.

2. Die Grundsätze über die Haftung kraft Rechtsscheins, wenn der für eine GmbH Handelnde deren beschränkte HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
beschränkte Haftung
Haftung
nicht offenlegt, gelten auch für die Vorgesellschaft.

3. Die Haftung aufgrund Rechtsscheins verjährt in der Frist, die für den Anspruch gilt, den der Geschäftspartner, der auf den Rechtsschein vertraut, für gegeben hält.

Schlagworte: Rechtsscheinhaftung, Vor-GmbH