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OLG Celle, Urteil vom 15.05.1996 – 9 U 185/95

GmbHG § 47

1. Wenn alle GmbH-Gesellschafter am Ende einer Gesellschafterversammlung und nach der Abstimmung über einen bestimmten (in der Tagesordnung enthaltenen) Beschlussantrag von einem bestimmten Beschlussergebnis übereinstimmend ausgegangen sind, so steht dies einer im Protokoll getroffenen Beschlussfeststellung gleich. Auch wenn das Beschlussergebnis nicht protokolliert wurde, ist dann der Gesellschafterbeschluss hinreichend bestimmt, so dass eine Anfechtungsklage möglich ist und nicht etwa eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses zu erheben ist.

Zwar kann auf Feststellung geklagt werden, wenn ein rechtliches Beschlußergebnis nicht festgestellt wird und deshalb eine Anfechtung nicht stattfinden kann (vgl. zuletzt BGH GmbHR 1996, 47). Das betrifft vor allem Fälle, in denen – wie im vom BGH entschiedenen Fall – sich die Gesellschafter über die Stimmberechtigung nicht einigen konnten und deshalb der Versammlungsleiter die Frage, ob ein Beschluß eines bestimmten Inhalts überhaupt gefaßt wurde, nicht entschieden hat oder es an einer förmlichen Feststellung des Abstimmungsergebnisses fehlt (OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 811; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NJW-RR 1995, 297). Im vorliegenden Fall streiten die Parteien darüber, ob das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 24.1.1994 zum Tagesordnungspunkt 2 eine über die Wiedergabe des reinen Abstimmungsverlaufs hinausgehende Feststellung des Beschlußergebnisses erhält. Für eine hinreichende Feststellung könnte sprechen, daß nicht nur Antragstellung und Abstimmungsergebnis wiedergegeben sind, sondern in dem den Tagesordnungspunkt abschließenden Passus auch von einem „Beschluß“ die Rede ist, dessen Rechtmäßigkeit auf Antrags von S. noch gesondert ins Protokoll aufgenommen werden sollte, was freilich nicht geschehen ist. Doch kann dies letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls sind alle beteiligten Gesellschafter am Ende der Gesellschafterversammlung davon ausgegangen, daß ein Beschluß des beantragten Inhalts zustandegekommen ist, der Geschäftsführer der Klägerin ihn aber wegen des von ihm angenommenen „Verstoßes gegen das Stimmverbot bei den Herren S. und H.“ für unwirksam angesehen hat.

2. Zur Ergänzung der kassatorischen Anfechtungsklage um ein konstruktives Element kann zusammen mit Anfechtungsklage auch eine „positive Beschlussfeststellungsklage“ erhoben werden. Diese muss innerhalb der für die Anfechtungsklage geltenden Frist erhoben werden, da sie zeitlich den gleichen Regeln unterliegt wie die Anfechtungsklage (vgl. dazu BGHZ 97, 331: „gleichzeitig erhobene Feststellungsklage“; BGHZ 104, 70 f = MDR 1988, 754; Karsten Schmidt NJW 1986, 2020 und derselbe in Scholz a.a.O. Rn. 180 zu § 45: „Die Feststellungsklage ist Teil des Anfechtungsverfahrens“). Das versteht sich auch von selbst, weil dann, wenn die Kassation eines Beschlusses im Wege der Anfechtungsklage nicht mehr erreicht werden kann, weil die Fristen abgelaufen sind, dieser Beschluss zwischen den Beteiligten verbindlich bleibt und auf eine später erhobene positive Feststellungsklage hin nicht etwas anders festgestellt werden kann, als bereits zwischen den Parteien unanfechtbar feststeht.

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Feststellung des Beschlussergebnisses, Gesellschafterversammlung, Positive Beschlussfeststellungsklage, Verbindung von Anfechtungs- und positiver Beschlussfeststellungsklage