Einträge nach Montat filtern

OLG Celle, Urteil vom 17.08.2005 – 9 U 33/05

§ 707 BGB

Den an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligten Kapitalanleger kann als Personengesellschafter eine Nachschußpflicht mangels hinreichend konkreter vertraglicher Vereinbarung nur ausnahmsweise aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht treffen. Dafür reicht es nicht aus, daß die Nichterbringung einer Nachschußzahlung zur Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
führt. Ein zumutbarer sanierender Verlustausgleich statt einer Liquidation kann gesellschaftsrechtlich geboten sein, wenn bei einem Vergleich der alternativen Haftungsbelastungen unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses an Wahrung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit die Zerschlagung wirtschaftlicher Chancen ökonomisch sinnlos ist.

Schlagworte: geschlossener Immobilienfonds, Nachschusspflicht, OHG