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OLG Celle, Urteil vom 17. Juni 1998 – 9 U 222/97

§ 46 GmbHG, § 47 GmbHG

1. Die positive BeschlußFeststellungsklage ist keine Feststellungsklage, sondern Gestaltungsklage; sie ist darauf gerichtet, einen gültigen Beschluß nicht nur im Sinne einer bloßen Feststellung des förmlichen Beschlußergebnisses, sondern auch im Sinne seiner Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit herbeizuführen. Mit einem einer positiven BeschlußFeststellungsklage stattgebenden Urteil wird daher der wirkliche und rechtmäßig beschlossene Inhalt des Gesellschafterbeschlusses festgestellt.

2. Betrifft eine positive BeschlußFeststellungsklage die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, so sind in diesem Verfahren die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Umstände (hier: Vorliegen eines wichtigen Grundes) aufzuklären, zumindest ist aber die Möglichkeit zu eröffnen, sie klären zu lassen (so auch BGH, 1986-01-20, II ZR 73/85, MDR 1986, 562). Wird die Frage des Vorliegens eines wichtigen Abberufungsgrundes im Beschlußfeststellungsverfahren ausdrücklich offen gelassen, so ist das Urteil wegen dieses wesentlichen Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Schlagworte: Feststellung des Beschlussergebnisses, Positive Beschlussfeststellungsklage, Verbindung von Anfechtungs- und positiver Beschlussfeststellungsklage