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OLG Celle, Urteil vom 19.11.1991 – 4 U 46/91

§ 242 BGB, § 826 BGB, § 13 Abs 2 GmbHG

1. Ein GmbH-Geschäftsführer ist bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Fortführung von Verträgen dann zur Offenbarung der Vermögenslage der GmbH verpflichtet, wenn dem Vertragspartner unbekannte Umstände vorliegen, die ihm nach Treu und Glauben bekannt sein müssen, weil sein Verhalten bei den Vertragsverhandlungen und die von ihm zu treffenden Entscheidungen davon wesentlich beeinflußt werden (Anschluß BGH, 1991-07-01, II ZR 180/90, VersR 1991, 1247).

2. Verletzt der Geschäftsführer diese Offenbarungspflicht, ist seine persönliche HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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persönliche Haftung
des BGB § 826Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 826
zu bejahen.

Im Rahmen der Haftung aus BGB § 826Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 826
ist dem Vertragspartner nur das negative Interesse zu ersetzen.

Schlagworte: Abschluss neuer Verträge, Haftung nach § 826 BGB, Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, Offenbarung Vermögenslage, Verbot vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, vorsätzliche Insolvenzverschleppung