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OLG Celle, Urteil vom 21.03.2012 – 9 U 118/11

§ 47 Abs 4 S 2 GmbHG

Auch bei einer Gesellschaft mit nur zwei Gesellschaftern, die sich in einer Gesellschafterversammlung begegnen, in der zu Lasten des einen Gesellschafters diesen betreffende Beschlüsse gefasst werden sollen, kann selbst dann nicht auf die formelle Beschlussfassung und entsprechende Dokumentation verzichtet werden, wenn der betroffene Gesellschafter von der Mitwirkung an der Beschlussfassung ausgeschlossen ist. Das bloße Stellen eines Beschlussantrags durch den anderen Gesellschafter ist deshalb nicht schon als Beschlussfassung zu werten.

Der Auffassung des Landgerichts, im vorliegenden Einzelfall sei wegen dessen Besonderheiten, die letztlich durch die schwerwiegenden und auch seitens des Klägers selbst unerbittlich geführten Auseinandersetzungen im Gesellschafterlager hervorgerufen seien, davon auszugehen, dass Beschlüsse auch ohne förmliche Abstimmung als gefasst anzusehen seien, vermag der Senat nicht beizutreten. Sie würde dazu führen, die Existenz von Beschlüssen mit den Kläger erheblich belastendem Inhalt (etwa die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrags als Geschäftsführer) gleichsam aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu fingieren. Eine derartige, den Schutz des nachteilig Betroffenen beeinträchtigende Fiktion zugunsten der Gegenpartei im Rahmen eines Gesellschafterstreits ist weder gesetzlich vorgesehen noch generell oder bei Abwägung der Umstände des Streitfalls geboten.

Schlagworte: Erfordernis eines Abberufungsbeschlusses oder unnötige Förmelei, Stimmrechtsausschluss, Zwei-Personen-Gesellschaft