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OLG Celle, Urteil vom 21.12.2005 – 9 U 100/05

§ 43 GmbHG

Nimmt es ein GmbH-Geschäftsführer tatenlos hin, daß ein Gesellschafter ohne Billigung der Gesellschafterversammlung Geldeingänge zur Bildung einer schwarzen Kasse abzweigt, verstößt er gegen § 43 Abs. 2 GmbHG und gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB. Ein täterschaftliches Zusammenwirken mit dem Gesellschafter ist nicht erforderlich.

Schlagworte: Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, schwarze Kasse, Treuepflicht