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OLG Celle, Urteil vom 22.09.2010 – 3 U 75/10

BGB §§ 13, 14, 497

Die Aufnahme eines Darlehens zum Erwerb der Gesellschaftsanteile einer GmbH durch deren späteren Alleingesellschafter und Geschäftsführer stellt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB dar. Die Verjährung der Ansprüche der kreditgebenden Bank gegenüber dem Darlehensnehmer als Verbraucher gem. § 13 BGB sind daher gem. § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB für bis zu 10 Jahre gehemmt.

Schlagworte: Erwerber, Geschäftsanteil