Einträge nach Montat filtern

OLG Celle, Urteil vom 24.09.2013 – 9 U 69/13

GmbHG §§ 49, 51; ZPO § 180

1. Eine Ausschließungsklage aus wichtigem Grund setzt voraus, dass die Gesellschafterversammlung rechtswirksam die Ausschließung des Gesellschafters beschlossen hat (BGH, ZIP 1999 S. 1843; Lutter in Lutter/Hommel-hoff, GmbHG, 18. Aufl., § 34 Rdnr. 60).

2. Die auf Ausschließung von Gesellschaftern gerichtete Klage ist unbegründet und abweisungsreif, wenn die klagende GmbHG sich für die Ausschließung auf einen Gesellschafterbeschluss stützt, der in einer Versammlung gefasst wurde, zu der nicht alle Gesellschafter, insbesondere nicht die von der Ausschließung Betroffenen eingeladen waren. Soweit zu einer Gesellschafterversammlung nicht sämtliche in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter ordnungsgemäß eingeladen worden sind, führt dieser Einladungsmangel zur Beschlussnichtigkeit (§ 121 Abs. 3 AktG analog; vgl. auch OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG München
GmbHR 2000, 486).

2. Ein Geschäftsführer kann die Einladung von Gesellschaftern zur Gesellschafterversammlung jedenfalls dann nicht wirksam durch Ersatzzustellung unter einer Adresse bewirken, von der er positiv weiß, dass die Gesellschafter dort nicht wohnen, wenn ihm die Gesellschafter mitgeteilt haben, wie er sie erreichen kann.

Schlagworte: Adressat der Einberufung, Einberufungsmängel, Ladung an andere Adresse kommt Nichtladung gleich