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OLG Celle, Urteil vom 24. September 2013 – 9 U 121/12

§ 38 GmbHG, § 43 GmbHG, § 242 BGB, § 314 BGB

Die Gesellschaft kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers aus dem Anstellungsvertrag nicht mehr mit Erfolg durchsetzen, wenn der Geschäftsführer berechtigt aus wichtigem Grund sein Amt niedergelegt hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. August 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer (6. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die mit Schriftsatz vom 3. September 2013 (Bd. IV, Bl. 588 f. d. A.) erhobene Zwischenfeststellungsklage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: bis 45.000,00 €.

Gründe

I.

Die klagende E-GmbH hat von dem Beklagten, ihrem früheren Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter, Unterlassung von Wettbewerb verlangt sowie diesen auf Feststellung, dass das in ihrer Satzung vorgesehene Wettbewerbsverbot während dessen Gesellschafterstellung bis zum 31. Oktober 2011 wirksam vereinbart gewesen sei, in Anspruch genommen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die gestellten Anträge (mit Ausnahme des letztgenannten Feststellungsantrags) für erledigt erklärt und eine Zwischenfeststellungsklage erhoben.

Das Landgericht hat die Klage teilweise als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Wegen des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen und der Urteilsgründe des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die zunächst ihr erstinstanzliches Prozessziel, teilweise erweitert um zusätzliche Hilfsanträge, weiterverfolgt hat.

Das Landgericht habe sich mit der Argumentation der Klägerin allenfalls oberflächlich auseinandergesetzt und ein zur Stützung der klägerischen Rechtsauffassung eingeholtes juristisches Gutachten lediglich pauschal behandelt. Die Klägerin vertieft ihren Vortrag zu dem gesellschaftlichen Beziehungsgeflecht der Parteien und macht geltend, das in dem Anstellungsvertrag des Klägers enthaltene nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei grundsätzlich nicht aufhebbar, auch nicht im Falle einer Kündigung des Anstellungsvertrags seitens des Beklagten aus wichtigem Grund. Selbst wenn also der Beklagte seinen Dienstvertrag mit der Klägerin wirksam hätte kündigen können, sei dies auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ohne Einfluss, weil die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB nicht anwendbar seien, wie sich aus dem von der Klägerin eingeholten Rechtsgutachten ergebe. Auf dessen dezidierte Ausführungen, die die umfangreich zitierte Meinungslage in Literatur und Rechtsprechung widerspiegelten, sei das Landgericht nicht eingegangen, weil es sich allein auf das Urteil des Senats in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 9 U 23/11 (2 O 13/11 LG Bückeburg), also einem summarischen Eilverfahren, gestützt habe. Die in jenem Senatsurteil zitierten Fundstellen seien im Übrigen nicht geeignet, von der im Gutachten zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.

Die Klägerin habe ausdrücklich und bewusst im Januar 2011 lediglich die Organstellung des Beklagten beendet, nicht hingegen den Anstellungsvertrag außerordentlich gekündigt. An der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2011 habe der Beklagte nicht teilgenommen, sondern sich stattdessen unberechtigt Firmendaten für seine verbotene Wettbewerbstätigkeit beschafft. Die in der Gesellschafterversammlung allein mit den Stimmen des (Mehrheits-) Gesellschafters St. beschlossenen Maßnahmen seien auch unter Berücksichtigung der besonderen Beziehungen einer 2-Personen-Gesellschaft gerechtfertigt gewesen. Der Beklagte habe sich nämlich räumlich, persönlich und demonstrativ von der Gesellschaft distanziert und im Übrigen in strafrechtlich relevanter Weise verhalten. Dabei habe die Klägerin dem Beklagten in der fraglichen Gesellschafterversammlung in der Sache „die Hand gereicht“. Das drastische Schreiben des Beklagten vom 18. Januar 2011 (Anlage K 7 im gesonderten Hefter, das Protokoll hinsichtlich der Gesellschafterversammlung befindet sich in der Anlage K 6) sei im Lichte des vorangegangenen Verhaltens des Beklagten nicht veranlasst gewesen. Vielmehr hätte der Beklagte die Gesellschafterbeschlüsse, mit denen er nicht einverstanden gewesen sei, anfechten können. Auch mit dem Antwortschreiben der Klägerin vom 19. Januar 2011 (Anlage K 8 im gesonderten Hefter) sei der Anstellungsvertrag, geschweige denn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, nicht beendet worden. Vielmehr hätte das Landgericht die wechselseitigen Ursachen für das Zerwürfnis der Gesellschafter analysieren und abwägen müssen.

Unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Sachverhalts sei dem Beklagten insbesondere anzulasten, hinter dem Rücken der Klägerin Geschäfte in China betrieben zu haben, wie sie auch Gegenstand der vorangegangenen Auseinandersetzung der Parteien vor dem Senat (9 U 19/12 = 22 O 38/11 LG Hannover, nunmehr BGH II ZR 194/13) gewesen seien. Es bleibe dabei, dass der Beklagte insoweit an der Klägerin und seinem Mitgesellschafter St. vorbei Gelder entgegengenommen habe, was eine gravierende Pflichtverletzung darstelle. Hierfür nimmt die Klägerin auf ihren Vortrag aus dem genannten Parallelverfahren Bezug. Darüber hinaus habe der Beklagte schon im Jahre 2009 als Vertreter für den dortigen Gesellschafter Li. bei der Kunststoffe … GmbH gehandelt, die offensichtlich für den Zweck vorgesehen gewesen sei, dem Beklagten seine alsbald aufgenommene Konkurrenztätigkeit zu ermöglichen. Das zeige der Umstand, dass dem Beklagten im Frühjahr 2012 die wesentlichen Anteile des Konkurrenzunternehmens (nunmehr unter einem anderen Firmennamen) übertragen worden seien. Auch bei der Kunststoffe … GmbH sei der Beklagte, schon in den Jahren 2009 und 2010, maßgebliche Führungsperson gewesen. In engem zeitlichem Zusammenhang mit der Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin sei die GD-GmbH, die sich nunmehr ganz überwiegend im Besitz des Beklagten befinde, gegründet worden. Die Kunststoffe … GmbH habe in der Übergangszeit einen für die Klägerin vorgesehenen Messestand übernommen. Auch der Umstand, dass der chinesische Lieferant Li. die Klägerin unmittelbar nach der Abberufung des Beklagten boykottiert habe, spreche für ein gewolltes Zusammenwirken mit dem Zweck der Übernahme der Geschäfte der Klägerin durch den Beklagten in verbotener Konkurrenztätigkeit.

Der Beklagte habe im Jahre 2010 zunächst Verhandlungen mit seinem Mitgesellschafter St. geführt, die eine Übernahme der Klägerin durch den Beklagten zum Gegenstand gehabt hätten. Einem sachgerechten Zusammenwirken zur Ermittlung des Firmenwertes habe der Beklagte sich jedoch entzogen und insoweit seitens des Mitgesellschafters St. erfragte Auskünfte verweigert. Vielmehr habe er sich in Widersprüche zu eigenen früheren Mitteilungen gesetzt, auf die der Mitgesellschafter St. mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 (Anlage K 15 im weiteren gesonderten Hefter) ausdrücklich aufmerksam gemacht habe. Auf die dort enthaltenen Anfragen habe der Beklagte ausweichend und falsch geantwortet.

Auch hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass schon nach dem unstreitigen Parteivorbringen der Beklagte den Tatbestand der Untreue erfüllt habe, indem er, wie sich seiner steuerlichen Selbstanzeige entnehmen lasse, 2,2 Mio. € von der chinesischen Lieferantin als Gegenleistung dafür in Empfang genommen habe, dass diese unter Nutzung der Marken der Klägerin außereuropäisch eigene Geschäfte getätigt habe. Für die Behauptung, auch der Mitgesellschafter St. habe an jenen Zahlungen partizipiert, sei der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Eine derartige Beteiligung des Mitgesellschafters St. habe es jedoch nicht gegeben, sie sei auch nicht aus einer zwölf Jahre zurückliegenden Korrespondenz zu schließen. Auch auf die vom Gesellschafter St. in einer E-Mail vom 22. November 2010 (Anlage K 19 im gesonderten Hefter) aufgeworfenen Fragen, die sich nach wie vor stellten, habe der Beklagte nicht zulänglich geantwortet. Vor diesem Hintergrund sei die Anberaumung der Gesellschafterversammlung mit dem Ziel (u. a.) der Abberufung des Beklagten angezeigt gewesen. Dem Beklagten sei auch vorzuwerfen, dass er für die P. GmbH & Co. KG vier Verträge abgeschlossen habe, obwohl er für diese nicht zeichnungsbefugt gewesen sei. Auch habe der Beklagte am Morgen des 17. Januar 2011, als die fragliche Gesellschafterversammlung stattfand, Geschäftsdaten der Klägerin für sein Konkurrenzunternehmen auf einen USB-Stick übertragen lassen. Diese Daten habe der Beklagte, wie durch Zeugen beweisbar sei, anschließend auch genutzt.

Weiter sei dem Beklagten vorzuwerfen, dass er am 5. Januar 2011 eine professionelle Computeranlage bestellt habe, wobei das Angebot auf die Kunststoffe … GmbH ausgestellt gewesen sei. Die Computeranlage werde durch die „G-Firmen“ genutzt.

Nachträglich habe die Klägerin zudem erfahren, dass sich der Beklagte ausweislich der Korrespondenz mit seinen Rechtsanwälten bereits Mitte des Jahres 2010 mit dem Gedanken getragen habe, aus der Klägerin auszuscheiden. Auch habe der Beklagte mit diversen E-Mails das Direktgeschäft der chinesischen Lieferantin außerhalb Europas unterstützt. Zudem sei ein Zahlungsnachweis betreffend eine nicht aufklärbare Zahlung des russischen Kunden IR. aufgefunden worden, der nur ein Geschäft „an der Gesellschaft vorbei“ betreffen könne. Weiter hätten zahlreiche frühere Mitarbeiterinnen der Klägerin dieser den Rücken gekehrt und seien jetzt für die GD-GmbH tätig. Auch habe der Beklagte vor seinem Ausscheiden als Geschäftsführer bei der Klägerin in den Räumen der Kunststoffe … GmbH über Mercedes-Fahrzeuge verhandelt, die anschließend für Mitarbeiter der GD-GmbH verwandt worden seien. Auch die in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2011 aufgeworfenen Fragen habe der Beklagte im Anschluss an die Versammlung nicht beantwortet.

Die Klägerin hält die Klagerwiderung des Beklagten für widersprüchlich, greift den Inhalt ihres replizierenden Schriftsatzes vom 10. Juli 2012 auf und führt aus, dass der Beklagte im Übrigen auch an das Wettbewerbsverbot in der Satzung, dort § 8 (Anlage K 2 im gesonderten Hefter) gebunden sei. Frühestens zum 31. Oktober 2011 sei er aus der Gesellschaft ausgeschieden, bereits vorher aber habe er sich über die Kunststoffe … GmbH bzw. die GD-Gesellschaften als Konkurrent der Klägerin etabliert.

Zudem habe die Klägerin nunmehr noch erfahren, dass die Kunststoffe … GmbH bzw. die hinter ihr stehende GD-GmbH teilweise Originalbezeichnungen und Artikelnummern der Klägerin übernommen habe (Bestellvorgang der Firma ES.). Insgesamt gebe es eine Vielzahl direkter Wettbewerbsverstöße des Beklagten bzw. der von ihm faktisch geführten GD-GmbH.

Die Klägerin hat zunächst angekündigt, beantragen zu wollen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. dem Beklagten zu untersagen, auf dem Gebiet der Europäischen Union (EU) direkt oder indirekt für ein Unternehmen tätig zu werden, das sich mit der Herstellung, der Entwicklung, dem Vertrieb von Schaufensterdisplays und Schaufensterfiguren befasst,

hilfsweise,

es dem Beklagten zu untersagen, auf dem Gebiet der Europäischen Union (EU) direkt oder indirekt für ein Unternehmen tätig zu werden, dessen Unternehmenszweck auf die Herstellung und/oder die Entwicklung und/oder den Vertrieb von Schaufensterdisplays und Schaufensterpuppen gerichtet ist,

2. dem Beklagten zu untersagen, sich an derartigen Unternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen, sie direkt oder indirekt zu beraten oder zu fördern oder direkt oder indirekt eine Vertretung hierfür zu übernehmen oder ein eigenes Unternehmen mit einem solchen Unternehmenszweck zu gründen, zu führen oder in sonstiger Weise zu unterstützen, und zwar auch nicht in Form einer Unterbeteiligung, stillen Gesellschaft, einer Aufsichtsrats- oder Beiratstätigkeit oder eines Ehrenamtes,

3. hilfsweise,

dem Beklagten zu untersagen, sich an/bei einem Unternehmen im Bereich der Europäischen Union (EU), das mit der Klägerin im Wettbewerb steht, als Inhaber, Gesellschafter oder Angestellter tätig zu werden oder sich an einem solchen Unternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen oder es direkt oder indirekt zu beraten, zu fördern oder direkt oder indirekt eine Vertretung hierfür zu übernehmen, auch nicht durch ein eigenes Unternehmen oder in Form einer Beteiligung, Unterbeteiligung, stillen Gesellschaft, einer Aufsichtsrats-/Beiratstätigkeit oder eines Ehrenamts,

hilfsweise,

nach Maßgabe der vorstehenden Anträge zu urteilen mit einer Befristung bis zum 17. Januar 2013,

4. gegen den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen,

5. festzustellen, dass das in § 8 Nr. 3 der Satzung der E-GmbH vereinbarte Wettbewerbsverbot während der Gesellschafterstellung des Beklagten bis zum 31. Oktober 2011 für diesen wirksam vereinbart gewesen ist,

hilfsweise,

den Antrag zu Nr. 5 für erledigt zu erklären.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin sodann die angekündigten Anträge für erledigt erklärt mit Ausnahme des Antrags zu Nr. 5, den sie – allerdings ohne den darauf bezogenen Hilfsantrag – gestellt hat.

Weiter hat sie im Wege der Zwischenfeststellungsklage beantragt,

festzustellen, dass weder zwischen der Klägerin und dem Beklagten noch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin St. und dem Beklagten A.G. eine gesellschaftsrechtliche Beziehung steht bzw. stand mit der Firma T. Ltd. in Hongkong/China,

hilfsweise,

festzustellen, dass weder die Klägerin und Berufungsführerin noch St. mit A.G. und/oder T. Ltd. in Hongkong 123.250 US$ zur Gründung einer Gesellschaft gegeben haben,

ferner festzustellen, dass weder die Klägerin noch St. außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Beziehung in der E-GmbH von der T. Ltd. in Hongkong oder über A.G. Gelder für gesellschaftsrechtliche Beteiligung erhalten hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Zwischenfeststellungsklage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er bezieht sich auf die Begründung der Abweisung der Zahlungsklage der Klägerin gegen den Beklagten in dem Parallelverfahren 9 U 19/12 und das Ergebnis der dort vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme. Weiter verweist er auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Hannover betreffend das von der Klägerin in Gang gesetzte Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten (Anlage BB 4 im weiteren gesonderten Hefter), wobei die Einstellung mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO mittlerweile durch die Generalstaatsanwaltschaft Celle bestätigt sei.

Der Beklagte hält die Antragstellung der Klägerin für unklar. In der Sache bleibe es dabei, dass ein Wettbewerbsverbot, wenn dieses hier überhaupt wirksam vereinbart worden sei, jedenfalls durch die Kündigung des Anstellungsvertrags seitens des Geschäftsführers aus einem in der Person des Geschäftsherrn liegenden Grund und den Austritt aus der Gesellschaft entfalle. Ferner nimmt er vorsorglich zu den gegen ihn gerichteten, seiner Auffassung nach unerheblichen Vorwürfen im Einzelnen Stellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung erweist sich als unbegründet, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Zwischenfeststellungsklage zudem als unzulässig. Weil sich der Beklagte der weitgehenden Erledigterklärung der Klägerin hinsichtlich der ursprünglich im ersten Rechtszug und in der Berufung gestellten bzw. angekündigten Anträge nicht angeschlossen hat, stellt sich das Begehr der Klägerin (auch) insoweit als Feststellungsantrag dar.

1. Dass sich die ursprünglichen Anträge der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits erledigt haben, war nicht festzustellen, weil diese, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, von vornherein unbegründet gewesen sind.

Der Beklagte hat nach seiner mit Schreiben vom 18. Januar 2011 (Anlage K 7 im gesonderten Hefter) erklärten außerordentlichen Kündigung seines Anstellungsvertrags als Reaktion auf die ihn belastenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom Tage zuvor (Anlage K 6, ebenda) und seinem Austritt aus der Gesellschaft mit Schreiben vom 16. Februar 2011 (Anlage B 10 im weiteren gesonderten Hefter) keinem wirksamen Wettbewerbsverbot mehr unterlegen.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin, die sie mit einer von Prof. Dr. J. verfassten „fachkritischen Stellungnahme“ zum Urteil des Senats in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 9 U 23/11 zu untermauern sucht (Anlage K 27 im gesonderten Hefter), hat die Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags durch den Geschäftsführer aus in der Person seiner Geschäftsherrin liegenden wichtigem Grund die Folge, dass sich der Geschäftsführer von einem im Anstellungsvertrag vorgesehenen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot lösen kann.

Entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung (dort S. 3) bedurfte es angesichts der vom Beklagten erklärten außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages als Ganzem nicht daneben noch der speziellen Kündigung des Wettbewerbsverbots als „einzelner Vertragsbestimmung“, zumal der Beklagte in seinem Kündigungsschreiben zum Ausdruck gebracht hat, sich durch das Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden zu sehen.

Auch steht die dem vorgenannten Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren (Anlage B 13 im weiteren gesonderten Hefter) zugrunde liegende Auffassung des Senats hinsichtlich der Kündbarkeit (auch) eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots aus in der Person des Vertragspartners liegendem Grund nicht als Einzelmeinung der vermeintlichen, in der Stellungnahme dargestellten herrschenden Auffassung entgegen. Der Verfasser der Stellungnahme setzt sich vielmehr allein mit den Vorschriften der §§ 74 ff. HGB auseinander und begründet, wenn auch mit erheblichem Aufwand, dass diese Vorschriften nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht für den Anstellungsvertrag von Geschäftsführern gelten. Das allerdings ändert nichts daran, dass ein Anstellungsvertrag als Dauerschuldverhältnis nach § 314 BGB außerordentlich kündbar ist und dass eine mit in der Person bzw. hier in dem Verhalten des Vertragspartners liegenden Umständen begründete außerordentliche Kündigung der Anstellung zugleich geeignet ist, sich von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu lösen (vgl. über die vom Beklagten mit der Berufungserwiderung, Bd. IV, Bl. 504 f. d. A. zitierten Fundstellen hinaus etwa auch Haas/Ziemons in: Michalski, GmbHG, Rdnr. 152 a zu § 43, „falls der Geschäftsführer sein Amt aus von der Gesellschaft zu vertretendem wichtigem Grund niedergelegt hat, braucht er sich nicht an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu halten“). Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Rechtsfolge aus § 75 Abs. 1 und 3 HGB in entsprechender Anwendung oder direkt aus § 314 BGB hergeleitet wird (vgl. hierzu Jaeger in: MünchKomm GmbHG, Rdnr. 398 zu § 35, wobei der Autor zutreffend darauf hinweist, dass das Erfordernis einer Fristsetzung mit Abmahnung nicht besteht, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Jedenfalls stünde der Geltendmachung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch einen Dienstherrn, der sich selber so vertragsuntreu verhalten hat, dass er seinem Geschäftsführer Anlass für eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages gegeben hat, der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen.

b) Der Beklagte ist, wie der Senat ebenfalls in dem genannten Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt hat, berechtigt gewesen, nach dem Erlass der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2011 (in Person seines Mitgesellschafters St.), seinen Anstellungsvertrag aus von der Klägerin zu vertretendem wichtigen Grund außerordentlich zu kündigen, sich von dem Wettbewerbsverbot loszusagen sowie aus der Gesellschaft auszutreten, denn mit diesen Beschlüssen ist er als (Mit-) Geschäftsführer abberufen worden, ohne dass hierfür (der Beklagte war zugleich mit 49 % der Geschäftsanteile an der Klägerin beteiligt) ein tragfähiger Grund genannt worden ist oder vorgelegen hat. Außerdem ist er von seiner Arbeitsleistung mit sofortiger Wirkung freigestellt und ihm ein Hausverbot erteilt sowie beschlossen worden, gegen ihn eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue zu erstatten. Für keinen dieser schwerwiegenden, die gesellschaftlichen Rechte des Beklagten in hohem Maße beeinträchtigenden und im Übrigen ehrverletzenden Beschlüsse ist ein Grund benannt worden. Selbst in seiner Anhörung vor dem Senat in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 9 U 23/11, die am 4. Mai 2011 stattfand, hat der damalige Mitgesellschafter St. (der allein abgestimmt hat) nicht in irgendeiner Form nachvollziehbar und konkret erläutern können, wodurch etwa der erhobene Vorwurf der Untreue gerechtfertigt sein sollte. Er hat, wie aus dem Protokoll der seinerzeitigen mündlichen Verhandlung ersichtlich und damit gerichtsbekannt (und, was den Wortlaut der Äußerung angeht, auch nicht streitig ist), gesagt:

„Wenn ich gefragt werde, was ich mit ‘Untreue‘ meine, wie es im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar steht, so sind ja einige Straftaten vorgekommen, die in diesem zeitlichen Zusammenhang lagen und um die jetzt ein Strafverfahren geführt wird. Wenn ich hinsichtlich der Straftaten genauer gefragt werde, dann war Herr G. vom 23. November bis 8. Dezember 2010 in China und hat sich während seiner Abwesenheit die Kundenadressen der Firma Cu., eine Abteilung der E-GmbH, per EDV übermitteln lassen. Ferner fehlen die EDV-Daten von einem ganzen Laufwerk unserer EDV. Die Daten sind abgerufen worden. Anschließend ist mit einem Löschprogramm das Laufwerk überspielt worden. Ferner sind Direktgeschäfte an der Klägerin vorbei getätigt worden.“

Einen konkreten Sachverhalt, der sich unter die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Untreue im strafrechtlichen Sinn hätte subsumieren lassen könnte, konnte der Gesellschafter St. mithin selbst Monate nach der fraglichen Gesellschafterversammlung nicht schildern (wobei dahinstehen kann, dass bspw. die von ihm angeführten „Direktgeschäfte an der Klägerin vorbei“ ihm nach der Behauptung der Klägerin zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung noch gar nicht bekannt gewesen sein sollen, denn er will von den Zahlungen der die Direktgeschäfte tätigenden chinesischen Lieferantin ja erst in Folge der Selbstanzeigen des Beklagten vom 19. Januar 2011, Anlage B 9 im weiteren gesonderten Hefter, erfahren haben).

Zu demjenigen Zeitpunkt, zu dem die den Beklagten belastenden Beschlüsse gefasst worden sind, bestand für derartige Maßnahmen gegen den Beklagten aus Sicht der Klägerin kein nachvollziehbarer Anlass, die Beschlüsse sind also bestenfalls „ins Blaue hinein“ gefasst worden.

c) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Klägerin erweisen sich auch nicht aus anderen, sozusagen „nachgeschobenen“ Gründen, als berechtigt (weshalb dahinstehen kann, ob derartige Gründe der Berechtigung der vom Beklagten erklärten außerordentlichen Kündigung im Wege stehen könnten).

aa) Soweit die Klägerin in dieser Hinsicht geltend macht, der Beklagte habe von der chinesischen Lieferantin T. Ltd. ausweislich der o. g. steuerlichen Selbstanzeigen Beträge in Millionenhöhe erhalten, die nicht ihm, sondern der Klägerin zugestanden hätten, greift dies schon deswegen nicht durch, weil der Mehrheitsgesellschafter St. von der diesen Zahlungen – wann und in welchem Umfang sie auch geflossen sein mögen – zugrunde liegenden wirtschaftlichen Beteiligung an der chinesischen Lieferantin gewusst hat. Der vormalige Geschäftsführer und (nach wie vor) Mehrheitsgesellschafter St. hat, in dem beim Senat vorangegangenen Verfahren 9 U 19/12 (= 22 O 38/11 LG Hannover, jetzt BGH, II ZR 194/13) – als Zeuge vernommen – bekundet, die „Anlage 5“, ein handschriftliches Schreiben des Beklagten vom 25. Oktober 2000 (im vorliegenden Rechtsstreit als Bestandteil der Anlage B 4 im weiteren gesonderten Hefter vorgelegt), auf seine eigene Anfrage vom 18. Mai 2000 (ebenda) erhalten zu haben. Dass der frühere Geschäftsführer St. als Zeuge vernommen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in jenem Verfahren am 13. März 2013 bekundet hat, „die Anlage 5 von BB 3 habe ich von Herrn G. erhalten, aber ein halbes Jahr später“, ist gerichtsbekannt; das Stattfinden und der Wortlaut der Bekundung ist auch nicht streitig. Aus dieser Äußerung lässt sich allein schließen, dass der Gesellschafter St. von einem wirtschaftlichen Engagement in China gewusst hat, wofür auch diverse andere Indizien sprechen. Hierzu hat der Senat in dem Urteil des genannten Verfahrens Folgendes ausgeführt:

„Dem steht entgegen, dass nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme, hier insbesondere der Vernehmung des von der Klägerin selbst benannten Zeugen St., auch dieser und nicht nur der Beklagte an der T. Ltd. beteiligt gewesen ist. Jedenfalls wussten beide Gesellschafter-Geschäftsführer (und damit auch die Klägerin, deren Organe sie waren) von der Beteiligung an der T. Ltd., so dass die Klägerin die Behauptungen des Beklagten, dass und in welcher Form die Beteiligung Früchte tragen sollte und getragen habe, nicht zulässigerweise schlicht Bestreiten kann, ohne selbst zu den mit der Beteiligung erstrebten Folgen und dem Umfang von deren Eintreten oder Ausbleiben vorzutragen.

a) Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist auch der Zeuge St. als weiterer Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin an der T. Ltd. beteiligt gewesen, und zwar im Wege einer nicht offengelegten Beteiligung, wonach St. und der Beklagte gemeinsam mit einem Viertel an dieser (also 12,5 % pro Kopf) beteiligt gewesen sind.

Für eine bereits seinerzeit erfolgte Beteiligung spricht schon die Formulierung der vom Zeugen St. unter dem 18. Mai 2000 gestellten handschriftlichen Anfrage (Anlage BB 3 im gesonderten Hefter, dort Anlage 4). Danach hat der Zeuge St. betreffend das Thema „China“ unter dort 1 a danach gefragt, „wer mit wie viel Anteilen an der T. beteiligt ist“ und „wie viel Geld von uns investiert ist“. Schon diese Diktion der Fragestellung impliziert, dass der Zeuge von einer bereits bestehenden Beteiligung ausgegangen ist. Zumindest aber die vom Beklagten hierauf schriftlich erteilte Antwort vom 25. Oktober 2000 (ebenda, Anlage 5) lässt in dieser Hinsicht keine Zweifel offen. Der Zeuge St. hat bestätigt, diese Antwort seinerzeit erhalten zu haben. Alles andere wäre auch schwer nachzuvollziehen, denn er, der seine Anfrage aus dem Krankenhaus heraus gestellt hat und den Fragenkatalog – seinem Inhalt durchaus entsprechend – deshalb offenbar für bedeutsam angesehen hat, hätte anderenfalls alle Veranlassung gehabt, erneut nachzufragen und ein Schweigen des Beklagten zu beanstanden.

Mit der ihm erteilten Antwort hat er sich vielmehr offenbar zufrieden gegeben. Dass er sie in irgendeiner Form beanstandet hätte (was folgerichtig gewesen wäre, wenn er sie für unzutreffend und eine eigene Beteiligung an der T. für nicht gegeben angesehen hätte), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das spricht dafür, dass die Antwort den Erwartungen des Zeugen entsprochen hat, wie sie nach dem oben Gesagten bereits aus der Formulierung seiner Anfrage zu erkennen waren.

Der Existenz einer Beteiligung an der T. Ltd. nicht allein durch den Beklagten entspricht auch der unstreitig von der Tochter des Zeugen St., der Zeugin Ina St., herrührende Vermerk vom 21. Januar 2003 (Anlage BB 3 im gesonderten Hefter, dort Anlage 7), der das Fazit zieht, man möge „in die vorhandene T. ganz offiziell einsteigen oder eine weitere produzierende Firma eröffnen“. Diese auffällige und von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht in Bezug auf einen anderen Sinngehalt nachvollziehbar erklärte Wortwahl lässt, wie der Senat bereits im vorangegangenen Verfahren 9 U 23/11 ausgeführt hat, allein den Schluss zu, dass die Beteiligten (die Geschäftsführer der Klägerin und die Tochter des Geschäftsführers St. als „Gesprächspartnerin auf Geschäftsführungsebene“) davon ausgegangen sind, beide Gesellschafterstämme seien an der T. Ltd. bereits beteiligt, wenn auch nicht „ganz offiziell“.

b) Die Klägerin behauptet – sinngemäß durch ihr Bestreiten des Vortrags des Beklagten, auch der Zeuge St. als einer der beiden paritätisch „inoffiziell“ beteiligten deutschen Gesellschafter der T. Ltd. habe Gewinnbeteiligungen bezogen -, es habe keinerlei Zahlungen der T. Ltd. an den Zeugen St. gegeben.

Dieser Gegenvortrag, der in der Sache ein schlichtes Bestreiten darstellt, ist weder zulässig, noch nachvollziehbar. Vermittelt durch die Kenntnis ihres weiteren damaligen Geschäftsführers St. weiß die Klägerin von dessen Beteiligung an der T. Ltd. Angesichts dessen wäre es zumindest erforderlich gewesen, zu den Abreden, in welcher Form diese Beteiligung Früchte tragen sollte, vorzutragen; ein schlichtes Bestreiten steht einem solchen mit Nichtwissen gleich, dass hier nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig ist.

Im Übrigen ist unter den oben geschilderten Umständen die Behauptung, der Gesellschafter St. habe keine Früchte aus einer Beteiligung an der T. Ltd. gezogen, auch nicht glaubhaft. Schließlich handelt es sich bei der T. Ltd. um den über mehr als ein Jahrzehnt hinweg geschäftlich mit der Klägerin kooperierenden Hauptlieferanten. Dass es der Zeuge St. über Jahre hinweg ohne Konsequenzen zu ziehen hingenommen haben soll, an der T. Ltd. nach Leistung einer nicht unbeträchtlichen Einlage beteiligt zu sein, ohne jemals irgendeinen Ertrag für sein eingesetztes Kapital zu erhalten, ist nicht nachzuvollziehen.

Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin den Vortrag des Beklagten zu den außereuropäischen „Direktgeschäften“ der T. Ltd. als Gegenleistung für die Zahlungen zwar grundsätzlich – als Anhalt dafür, dass diese Zahlungen allein ihr zustünden – nicht in Abrede nehmen will. Soweit sie allerdings bestreitet, sie oder der weitere Geschäftsführer St. seien in eine derartige Absprache eingebunden gewesen, hat sie – auf die diesbezügliche Auflage des Senats, GA 362 – nicht nachvollziehbar aufzeigen können, warum sich ein außereuropäisches Auslandsgeschäft – die Klägerin verfügte unstreitig über eine Vielzahl in aller Welt ansässiger Distributoren – in ihren Büchern nicht in nennenswerten Umfang niedergeschlagen hat, ohne dass es (vor Eskalation der gesellschaftsinternen Auseinandersetzung) seitens des Zeugen St. insoweit jemals zu dokumentierten Beanstandungen gekommen ist.

c) Da nach dem oben Gesagten davon auszugehen ist, dass beide Geschäftsführer (und Gesellschafter) der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt „inoffiziell“, aber durch Leistung von Geldeinlagen an der T. Ltd. beteiligt gewesen sind, ist es im Übrigen auch als rechtsmissbräuchlich anzusehen, nur einen der beiden Beteiligten wegen der Erträge dieser bekannten und von beiden Geschäftsführern der Gesellschaft gebilligten Beteiligung in Anspruch zu nehmen.

d) Zudem lässt sich unter diesen, von der Beweisaufnahme aufgedeckten bzw. bestärkten Umständen auch aus dem Inhalt der vom Beklagten unter dem 19. Januar 2011 als Geschäftsführer der Klägerin erstatteten steuerlichen Selbstanzeige (Anlage K 3 im gesonderten Hefter) nicht herleiten, dass die dort aufgelisteten Zahlungen der Klägerin zustehen sollten. Unter der in der Selbstanzeige eingangs (dort S. 1, letzter Absatz) geschilderten Prämisse einer gesellschaftlichen Beteiligung beider Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin an der T. Ltd., von der zumindest auszugehen der Zeuge St. nach seiner Aussage Anlass hatte, kommt nach dem Wortlaut der Anzeige allein diese Beteiligung als Rechtsgrund für die Zahlungen in Betracht. Dass die Zahlungen in Wahrheit der Klägerin hätten zustehen sollen, ist hingegen nicht anzunehmen.

Das ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Selbstanzeige in deren Namen erstattet worden ist. Unter demselben Datum hat der Beklagte eine weitere, gleichlautende Selbstanzeige im eigenen Namen erstattet (Anlage BB 11 im weiteren gesonderten Hefter). Schon angesichts dessen ist eine klare Zuordnung der Aktivlegitimation hinsichtlich der den Auszahlungen zugrunde liegenden Ansprüchen zur Klägerin nicht möglich; in der Sache legt die Formulierung „haben die Herren G. und St. … zur Gründung dieses Unternehmens 123.250 US-Dollar hingegeben“ eine Berechtigung der Klägerin nicht nahe.“

Das Geschehen um die vermeintlich allein vom Beklagten vereinnahmten Zahlungen der T. Ltd. an diesen durfte die Gesellschafterversammlung der Klägerin wegen der Kenntnis des Mehrheitsgesellschafters St., von der der Senat auch für dieses Verfahren ausgeht, mithin nicht als Anlass für die in der Gesellschafterversammlung erhobenen schwerwiegenden, ehrenrührigen und mit einschneidenden Konsequenzen verbundenen Vorwürfe nehmen.

Im Übrigen lässt sich das Bestreiten der Klägerin, wonach der Zeuge St. von einer wie auch immer gearteten Beteiligung in China und hieraus fließenden oder zumindest zu erwartenden Erträgen nichts gewusst haben will, nicht widerspruchsfrei mit dem Vorgehen ihrer Gesellschafterversammlung (in Person des Mehrheitsgesellschafters St.) in Einklang bringen. Wenn ihr tatsächliches Bestreiten in dieser Hinsicht zutreffend wäre und St. von den Zahlungen nichts gewusst hätte, hätte es für die Erstattung einer Strafanzeige wegen „Untreue“ keinen nachvollziehbaren Anlass geben können. Dass der juristisch beratene Gesellschafter St. die Erstattung einer solchen Strafanzeige in der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2011 beschlossen hat, zeigt vielmehr, dass er irgendeinen in dieser Hinsicht subsumierbaren Tatbestand vor Augen gehabt haben muss. Welcher, wenn nicht das „Direktgeschäft“ des chinesischen Herstellers mit entsprechenden Zahlungen, das gewesen sein soll, erklärt die Klägerin nicht.

In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Erstattung der steuerlichen Selbstanzeigen durch den Beklagten, die umgehend nach der Drohung des Mehrheitsgesellschafters der Klägerin mit einem Strafverfahren wegen Untreue erfolgte, nur dann sinnvoll erscheint, wenn der sich mit diesen Selbstanzeigen belastende Beklagte Anlass hatte, von einer Mitwisserschaft anderer auszugehen.

bb) Soweit die Klägerin die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2011 mit einer Vielzahl von weiteren Umständen begründen will, sind auch diese nicht geeignet, die Beschlüsse zu rechtfertigen und der außerordentlichen Kündigung des Beklagten und seinem Austritt aus der Gesellschaft den Boden zu entziehen. Die Geschehnisse, die die Klägerin insoweit zwischenzeitlich heranzieht (und die zu einer erheblichen Verbreiterung des Prozessstoffes geführt haben), stellen, soweit sie vor der bewussten Gesellschafterversammlung liegen, keine Verletzung von Pflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin dar, die dessen Abberufung als Gesellschafter-Geschäftsführer, eine sofortige Freistellung, ein Hausverbot oder gar die Erstattung einer Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue rechtfertigen könnten. Soweit die Klägerin Geschehnisse aus der Zeit nach den Beschlüssen thematisiert (die belegen sollen, dass der Beklagte sein Vorgehen und eine Konkurrenztätigkeit zur Klägerin von langer Hand vorbereitet haben müsse), sind diese schon deswegen nicht zu beanstanden, weil der Beklagte nach seiner außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages und nach seinem Austritt aus der Gesellschaft an ein Wettbewerbsverbot nicht mehr gebunden war.

aaa) Die dem Beklagten insoweit vorgeworfenen „Vorbereitungshandlungen“ für eine spätere konkurrierende Tätigkeit (etwa Installierung einer gesellschaftlichen Beteiligung bei der Kunststoffe … GmbH, Ausnutzung einer hierzu dienenden umfassenden Vollmacht des Herrn Li. als Investor, Übertragung von Firmendaten der Klägerin auf einen USB-Stick, Anschaffung einer EDV-Anlage und von Firmenfahrzeugen für die Kunststoffe … GmbH, Erwägung einer Beendigung der gesellschaftlichen Beteiligung des Beklagten bereits Mitte 2010 und Inanspruchnahme anwaltlichen Rates hierfür) sind angesichts der besonderen Umstände der hier zu beurteilenden gesellschaftlichen Auseinandersetzung, die nicht zuletzt der Gesellschafter St. durch seine unangemessen scharf formulierte vorgebliche „Anfrage“ vom 20. Oktober 2010 (Anlage K 15 im gesonderten Hefter) noch erheblich zugespitzt hatte, von der Klägerin hinzunehmen. Durch den schulmeisterlichen Ton und die – vor dem Hintergrund einer jahrzehntelangen erfolgreichen Zusammenarbeit verfehlten – Mahnungen und Ermahnungen aus diesem Schreiben („offensichtlich scheint Ihnen die Bedeutung dieser ständigen Berichts- und Auskunftspflicht gegenüber der Gesellschaft und insbesondere mir als Ihrem langjährigen Mitgesellschafter nicht gegenwärtig zu sein“) hatte St. dem Beklagten klar gemacht, dass er eine Konfrontation suchte und der Beklagte auf eine konsensuale Übergangsregelung kaum noch hoffen durfte.

Die Klägerin macht nicht geltend, dass ihr der Beklagte bereits vor den genannten Gesellschafterbeschlüssen und seiner anschließenden außerordentlichen Kündigung in irgendeiner Form konkret Konkurrenz gemacht hätte (indem er oder ein ihm zuzurechnendes Unternehmen auf dem Markt der Klägerin tätig gewesen ist und bspw. Schaufensterdekoration vertrieben hat). Dass der Beklagte für den Fall einer Eskalation der gesellschaftlichen Auseinandersetzung in der Form, dass sein Mitgesellschafter St. versuchen würde, ihn ohne rechtfertigenden Grund aus der gemeinsam aufgebauten und über Jahrzehnte betriebenen Gesellschaft herauszudrängen, gleichsam „Vorsorge“ getroffen haben mag, ist unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden.

Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Mitgesellschafter St. trotz seines durch den Schriftverkehr vom Mai/Oktober 2000 und den Vermerk vom Januar 2003 (Bestandteile der Anlage B 4 im weiteren gesonderten Hefter) dokumentierten Wissenshintergrundes ersichtlich versucht hat, unter Abstreiten jeglicher Vorkenntnisse den Beklagten gleichsam in die Enge zu treiben (vgl. E-Mail vom 20. Oktober 2010, Anlage K 15 im gesonderten Hefter). Unter diesen Umständen hatte der Beklagte auch zu gewärtigen, dass sein Mitgesellschafter versuchen könnte, ihn äußerstenfalls endgültig aus der Gesellschaft herauszudrängen. Angesichts dessen durfte der Beklagte eine Sicherung seiner Interessen an dem Geschäft der gemeinsamen Gesellschaft und deren Goodwill für den Fall eines nicht von ihm zu verantwortenden Scheiterns der Übernahme der Gesellschaft und der Gesellschaft selbst vorbereiten. Anderenfalls wäre es dem Mitgesellschafter St. als Gegenpart des Beklagten faktisch möglich gewesen, den Beklagten ohne zureichenden Grund, gleichsam unter einem Vorwand, aus der Gesellschaft zunächst faktisch herauszudrängen und diesem die Früchte der gemeinsamen jahrzehntelangen Tätigkeit zu entziehen.

Der Beklagte ist in dieser Hinsicht auch nicht darauf verwiesen, die ihn nach dem vorstehend Ausgeführten zu Unrecht belastenden Gesellschafterbeschlüsse zunächst im Klagewege anzugreifen (was bei Inanspruchnahme mehrerer Instanzen ein jahrelanges Verfahren zur Folge gehabt hätte) oder seinerseits im Gesellschafterbeschlusswege zu versuchen, seinen gesellschaftlichen Gegenpart zu „entmachten“ (was im Zweifel zu einer Lähmung der Gesellschaft durch einen fruchtlosen „Wettlauf der Gesellschafter“ geführt hätte).

bbb) Soweit die Klägerin eine Vielzahl von Geschehnissen anführt, aus denen sich ergeben soll, dass der Beklagte in der Zeit nach den ihn belastenden Beschlüssen und der außerordentlichen Kündigung seines Anstellungsvertrags (bis heute) wirtschaftlich auf dem Betätigungsfeld der Klägerin konkurrierend tätig ist, ist dies ebenfalls nicht geeignet, die Beschlüsse zu rechtfertigen. Geschehnisse, die zeitlich erst nach diesen Beschlüssen stattgefunden haben, können von vornherein nicht geeignet sein, sie (nachträglich) zu rechtfertigen. Der Senat sieht im Streitfall anders als die Klägerin auch keinen Anlass dafür, die spätere Entwicklung als Anzeichen dafür zu werten, dass der Beklagte schon vor der von ihm erklärten Kündigung entschlossen gewesen sei, sich – auch im Falle gesellschaftstreuen Verhaltens seines Mitgesellschafters – als deren Konkurrent zu etablieren.

ccc) Lediglich ergänzend sei deshalb zu einigen, von der Klägerin aufgeführten Geschehnissen vor bzw. nach der bewussten Gesellschafterversammlung noch Folgendes angemerkt:

Dass sich der Beklagte anwaltlich über Form und Fristen einer etwaigen regulären Beendigung der Gesellschaft hatte beraten lassen, ist nicht zu beanstanden und keinesfalls tauglicher Anlass dafür, ihn mit einer Abberufung als Geschäftsführer, einem Hausverbot oder einer Strafanzeige wegen Untreue zu überziehen.

Ebenso wenig ist ersichtlich, warum die (teilweise Jahre zurückliegende) Zeichnung des Beklagten für die P. KG derartige Maßnahmen rechtfertigen sollte. Dass und in welcher Form der Klägerin hieraus ein Nachteil oder Schaden entstanden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Bestellung sächlicher Arbeitsmittel für ein (zum damaligen Zeitpunkt: potentielles) Konkurrenzunternehmen zur Klägerin, hier in Form von Kraftwagen und einer Computeranlage, stellt noch keine Konkurrenztätigkeit dar, sondern allenfalls eine nach dem oben Ausgeführten nicht verbotene Vorbereitung für den (hier nicht fernliegenden) Eventualfall. Zu solcher hatte der Beklagte auch deswegen Veranlassung, weil sich das beabsichtigte Vorgehen seines gesellschaftsinternen Gegners erkennbar abzeichnete. Bei der fraglichen Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2011 handelte es sich bereits um den verlegten Termin einer zunächst für Dezember 2010 vorgesehenen Versammlung, die identische Beschlussgegenstände verhandeln sollte. Hinsichtlich der Computeranlage war zudem deren Notwendigkeit bei Übernahme der Klägerin durch den Beklagten gegeben, weil die Gesellschaft – unstreitig – die Geschäftsräume zum April 2011 wechseln musste.

Im Ergebnis Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe noch am Morgen des Tages der fraglichen Gesellschafterversammlung Firmendaten auf einen USB-Stick kopieren lassen. Dabei kann es dahinstehen, ob der Beklagte, wie er hat erklären lassen (Bl. 59 f. d. A.), ausgerechnet an jenem Morgen noch „Preiskalkulationen für drei Großkunden erledigen“ wollte und die Daten hierfür benötigte. Jedenfalls ist, auch wenn das Vorgehen des Beklagten in dieser Hinsicht nicht gänzlich unbedenklich erscheint, zum einen zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt dieses Kopiervorgangs als Geschäftsführer der Klägerin noch zugriffsberechtigt gewesen ist (die Gesellschafterversammlung fand ausweislich des Protokolls erst ab 13 Uhr statt), zum anderen angesichts der bevorstehenden Gesellschafterversammlung für ihn unmittelbar zu erwarten stand, dass sein Mitgesellschafter ihn nunmehr „ausschalten“ wollte und ihm den weiteren Zugriff auf das in gut 20 Jahren gemeinsamer gesellschaftlicher Tätigkeit Erarbeitete (etwa Goodwill in Form von Kundendaten) entziehen wollte. Ob die unter Beweisantritt gestellten Vorwürfe der Klägerin in der Sache in dieser Form zutreffend sind (was nach den Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaft zweifelhaft sein könnte, vgl. Bd. II, Bl. 200 f. d. A.), kann deswegen dahinstehen.

Soweit die Klägerin dem Beklagten den Umstand vorwirft, dass umgehend nach der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2011 ein „Lieferboykott“ durch die chinesische Lieferantin erfolgt sei, liegt der Schluss der Klägerin, dass dieser Umstand mit den fraglichen Gesellschafterbeschlüssen in Zusammenhang steht, zwar nicht fern. Selbst wenn aber dem Beklagten eine Mitverursachung dieses Lieferstopps nachgewiesen oder unterstellt werden könnte, wäre das nicht erheblich, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen und unberechtigten Beschlüsse ein solcher „Boykott“ noch nicht erfolgt war. Darüber hinaus ist die Einstellung der Lieferungen nicht Ursache, sondern Folge der ihrerseits unberechtigten Gesellschafterbeschlüsse. Jedenfalls aber ist kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beklagte mehr (im Sinne einer „Anstiftung“) getan hat, als der Lieferantin bzw. dem hinter ihr stehenden Herrn Li. von den gegen ihn gerichteten Gesellschafterbeschlüssen zu berichten und dieser daraufhin die Einstellung der Lieferungen aus eigenem Entschluss vorgenommen hat. Eine bloße Information ohne Anstiftung zum Boykott aber wäre dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Dass die Kontakte zu der chinesischen Herstellerin im Wesentlichen durch den Beklagten und nicht durch dessen Mitgeschäftsführer St. gepflegt worden waren, war der Klägerin bekannt.

Die Vorgänge, die die Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 26. August 2013 (Bd. IV, Bl. 541 ff. d. A.) zu bedenken gibt, insbesondere ein Angebot der Kunststoffe … GmbH an das Modeunternehmen E…, rechtfertigen aus den gleichen Gründen kein anderes Ergebnis. Soweit die Klägerin geltend macht, im Rahmen dieses am 17. März 2011 in Rechnung gestellten Geschäftes seien Artikelbezeichnungen der Klägerin unverändert von der Kunststoffe … GmbH übernommen worden, führt auch das nicht dazu, dass gegen den Beklagten gerichtete vertragliche Wettbewerbsverbote aus seinem Anstellungs- bzw. dem Gesellschaftsvertrag – die nicht mehr wirksam waren – verletzt worden wären. Etwaige Unterlassungsansprüche aus markenrechtlichen Gesichtspunkten oder wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne des UWG hat die Klägerin weder in überprüfbarer Form vorgetragen noch zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht; entsprechender Vortrag wäre im Übrigen verspätet gewesen. Die Klägerin hat ihre gegen den Beklagten gerichteten Unterlassungsansprüche allein mit den Regelungen des Anstellungs- und des Gesellschaftsvertrages begründet, wie auch der Umstand zeigt, dass sie die Unterlassungsansprüche wegen des Ablaufs der Frist für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aus dem Anstellungsvertrag insgesamt für erledigt erklärt hat.

c) Hinzu kommt, dass die gegen den Beklagten gerichteten Wettbewerbsverbote schon wegen ihrer beabsichtigten Reichweite, die die Interessen des Beklagten unangemessen beeinträchtigen, unwirksam sind. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 18. Mai 2011 betreffend den Erlass einer einstweiligen Verfügung (9 U 23/11 = 2 O 13/11 Landgericht Bückeburg) Folgendes ausgeführt:

„… 2. Ebenso kann dahinstehen, ob das im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag des Beklagten (Anlage ASt 3, Bd. I, Bl. 65 ff. d. A.) unter § 9 vorgesehene nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam ist (was u. a. deswegen zweifelhaft erscheint, weil sein räumlicher Geltungsbereich, hier das Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, extrem weit gezogen ist und weil die Möglichkeit, von diesem Verbot – gegen Zahlung einer Karenzentschädigung – überhaupt Gebrauch zu machen, letztlich in das Belieben der Klägerin gestellt worden ist, vgl. zu den Grenzen anstellungsvertraglicher Wettbewerbsverbote etwa Winterstein, NJW 1989, 1463 ff., dort unter II 1 a und d, m. w. N.).“

An dieser Auffassung hält der Senat fest. Hinzu kommt, dass nicht nachzuvollziehen ist, warum das nachvertragliche Wettbewerbsverbot dann entschädigungslos gelten sollte, wenn der Beklagte seine Steuerkarte nicht vorlegen sollte. In einem solchen Falle wäre es vielmehr ausreichend, nur den Nettobetrag zur Auszahlung gelangen zu lassen, der sich bei einer Maximalversteuerung ergibt. Die weitgehenden Regelungen des Anstellungsvertrages beeinträchtigen die Interessen des Beklagten als Dienstnehmer unangemessen und sind deswegen unwirksam.

d) Auch von dem gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbot durfte sich der Beklagte nach den gegen ihn gerichteten Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2011 lösen. Wie der Senat ebenfalls bereits in dem angesprochenen Urteil betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren ausgeführt hat, war dem Beklagten durch die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis und die Erteilung eines Hausverbots die Möglichkeit genommen worden, das Gesellschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit von innen her auszuhöhlen (vgl. zu den Voraussetzungen eines wirksamen gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots etwa: BGH, NZG 2010, 76 ff.). Darüber hinaus hat der Beklagte am 16. Februar 2011 (Anlage B 10 im weiteren gesonderten Hefter) seinen Austritt aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung – mit denselben Erwägungen wie hinsichtlich seiner außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags begründet – erklärt.

Auch in dieser Hinsicht verhielte sich die Klägerin im Übrigen rechtsmissbräuchlich, wenn sie ihrerseits auf die Einhaltung gesellschaftlicher Pflichten bestünde, nachdem ihre Gesellschafterversammlung zuvor durch die erörterten Beschlüsse Rechte des Beklagten als Gesellschafter gravierend verletzt hat.

2. Der Feststellungsantrag, den die Klägerin als Nr. 5 ihrer Berufungsbegründung weiterverfolgt und den sie anders als die Unterlassungsanträge nicht für erledigt erklärt hat, ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig, weil er lediglich eine abstrakte Rechtsfrage betrifft (hier: die isolierte Frage der Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots aus dem Rechtsverhältnis des Gesellschaftsvertrags der Klägerin). Im Übrigen wäre der Feststellungsantrag unbegründet, weil das genannte Wettbewerbsverbot aus der Satzung nach den obigen Ausführungen nicht mehr wirksam gewesen ist, nachdem sich der Beklagte berechtigterweise im Sinne von § 242 BGB auch hiervon losgesagt hatte.

3. Die Zwischenfeststellungsklage, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhoben hat und auf die der Beklagte sich eingelassen hat, ist ebenfalls unzulässig. Das, was die Klägerin festgestellt sehen will, ist kein im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt. Abgesehen davon, dass der hierzu gestellte Hauptantrag („festzustellen, dass weder zwischen der Klägerin und dem Beklagten noch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn St., und dem Beklagten A.G. eine gesellschaftsrechtliche Beziehung steht bzw. stand mit der Firma T. Ltd. in Hongkong/China“) unklar erscheint, ist nicht ersichtlich, welches subjektive Recht die Klägerin festgestellt sehen will. Im Übrigen ist die Frage, ob (auch) St. in gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu der T. Ltd. steht oder stand, allenfalls eine Vorfrage betreffend die fortdauernde Wirksamkeit der vorliegend geltend gemachten Wettbewerbsverbote, nämlich in Form eines Indizes für das Wissen St.s um eine wirtschaftliche Beteiligung an der Lieferantin. Für die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots ist es nicht entscheidend, ob und in welcher Rechtsform die Abreden zwischen St. und G., wie sie Gegenstand des Schriftverkehrs aus dem Jahre 2000 oder des Vermerks aus 2003 gewesen sind, zu einer (wirksamen) gesellschaftlichen Beteiligung an der chinesischen T. Ltd. geführt haben. Im Übrigen ist diese bloße Vorfrage einer Klärung im vorliegenden Verfahren auch nicht zugänglich, weil Art und Ausgestaltung einer etwaigen Beteiligung völlig unklar sind (um eine offengelegte Beteiligung handelt es sich jedenfalls nicht; das behauptet weder der Beklagte, noch ist es sonstwie ersichtlich, vgl. den Vermerk der Tochter des Gesellschafters St., „nicht ganz offiziell“).

Das gilt erst recht hinsichtlich des mit der Zwischenfeststellungsklage erhobenen Hilfsantrages, der ebenso allein auf eine tatsächliche Vorfrage gerichtet ist (Hingabe von 123.250 US-Dollar) wie der letzte, mit Nr. 2 bezeichnete Zwischenfeststellungsantrag (Erhalt von Geldern für gesellschaftsrechtliche Beteiligung).

4. Die Kostenentscheidung folgt §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.

Den Gegenstandswert hat der Senat infolge der einseitigen Teilerledigterklärung der Klägerin nach dem Wert der restlichen Hauptforderung (Klagantrag zu Nr. 5, bewertet mit 10.000 €) und dem Feststellungsinteresse hinsichtlich des erledigten Teils bewertet (bis dahin entstandene Prozesskosten von gerundet etwa 30.000 €). Hinzuzurechnen war der Wert der Zwischenfeststellungsanträge, den der Senat mit 1.000 € bemisst.

Schlagworte: Erhebung von unberechtigten Strafanzeigen gegen Gesellschafter oder Mitgeschäftsführer, Strafanzeige gegen Mitgesellschafter nach vergeblichem Versuch den Sachverhalt aufzuklären, Wiederholte auf unrichtigen und verfälschten Tatsachen über den Mitgesellschafter beruhenden Strafanzeigen