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OLG Celle, Urteil vom 27.10.2010 – 3 U 84/10

ZPO §§ 51, 52

Die Prozessfähigkeit juristischer Personen richtet sich nach dem Recht des Sitzes der Hauptverwaltung des jeweiligen Gebildes. Daher bedarf eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft im Inland keines besonderen Anerkennungsaktes; sie wird nach ihrem ausländischen Recht behandelt und dementsprechend als rechtsfähig anerkannt.

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