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OLG Celle, Urteil vom 28.08.2002 – 9 U 29/02

BGB § 723, § 738, GmbHG § 15

Kündigt ein GmbH-Gesellschafter seinen Geschäftsanteil und faßt die Gesellschaft keinen Beschluß darüber, ob der Geschäftsanteil entsprechend dem Gesellschaftsvertrag eingezogen oder dessen Übertragung auf einen von der GmbH zu benennenden Dritten verlangt wird, kann der Gesellschafter von der Gesellschaft die Zahlung der satzungsmäßig vorgesehenen Einziehungsvergütung verlangen, die er nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages berechnet hat. Die Zahlungsklage geht der Auflösungsklage vor.

Schlagworte: Abfindung, Austritt, Einziehung, Kündigung, Zahlungsklage