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OLG Celle, Urteil vom 31.07.1998 – 9 U 1/98

§ 248 Abs 1 S 1 AktG, § 249 Abs 1 S 1 AktG, § 34 GmbHG, § 242 BGB

1. Beschlußmängelstreitigkeiten sind im GmbH-Recht nicht schiedsfähig, weil die entsprechend anwendbaren AktG §§ 248 Abs 1 S 1 und 249 Abs 1 S 1, nach denen der Klage stattgebende Entscheidungen der staatlichen Gerichte auch für und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane wirken, nicht im Schiedsverfahren gelten.

2. Die zwangsweise Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung von Geschäftsanteilen
ist wegen widersprüchlichen Verhaltens grob treuwidrig, wenn die geltend gemachten Einziehungsvoraussetzungen bereits seit Jahren vorlagen, ohne daß die Mitgesellschafter sich darauf berufen haben.

Schlagworte: Einziehung des Geschäftsanteils, Wegfall wichtiger Grund durch Zeitablauf