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OLG Celle, Urteil vom 31.08.2010 – 9 U 25/10

GmbHG §§ 13, 19, 51, 55

Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung haben nur dann Tilgungswirkung, wenn entweder der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung als solcher, nicht nur wertmäßig, noch im Gesellschaftsvermögen vorhanden ist oder in einem sog. Sanierungsfall der Tilgungszweck dokumentiert ist, zwischen der Voreinzahlung und dem Kapitalerhöhungsbeschluss ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und die Voreinzahlung sowohl in dem Kapitalerhöhungsbeschluss als auch in der Handelsregisteranmeldung offengelegt ist.

Schlagworte: Beschlussfassung, Erhöhung des Stammkapitals, Handelsregister