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OLG Dresden, Beschluss vom 02.11.2011 – 5 W 1069/11

ZPO § 141

Bleibt der alleinige Geschäftsführer einer GmbH trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß § 141 Abs. 1 ZPO dem Verhandlungstermin unentschuldigt fern, kann ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO nur gegen die GmbH, nicht aber gegen den Geschäftsführer festgesetzt werden.

Schlagworte: Geschäftsführer