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OLG Dresden, Urteil vom 05. Dezember 1996 – 7 U 1338/96

§ 246 Abs 1 AktG, § 46 Nr 8 GmbHG, § 48 Abs 2 GmbHG, § 611 BGB

1. Für die Anfechtung von Beschlüssen einer GmbH ist die Monatsfrist des AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 246
Abs 1 entsprechend als Leitbild heranzuziehen. Diese Monatsfrist ist jedoch nicht als starre Frist anzuwenden; vielmehr müssen die Umstände im Einzelfall Berücksichtigung finden. Verhandlungen über eine einvernehmliche Bereinigung verlängern die Anfechtungsfrist.

2. Der Geschäftsführer einer GmbH hat nur dann Anspruch auf Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit, wenn hierüber eine Vereinbarung besteht.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beginn des Fristlaufs, Fristlauf bei außergerichtlichen Verhandlungen, Klagefrist/Anfechtungsfrist