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OLG Dresden, Urteil vom 06.02.2014 – 8 U 954/11, 8 U 0954/11

BGB § 826Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 826

1. Sittenwidrigkeit liegt im Rahmen der Erteilung von Bestätigungsvermerken durch Wirtschaftsprüfer vor, wenn der Handelnde, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung des Testats in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag gelegt hat, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1986, IVa ZR 86/85; BGHZ 145, 187, 202; BGH, Urt. v. 15.12.2005, III ZR 424/04, Rn. 31, Senat, Urt. v. 30.06.2011, 8 U 1603/08; OLG BremenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Bremen
, OLG-Report 2006, S. 856, 859).

2. Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige (Wert-)Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwer wiegenden Verletzung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als Sittenwidrig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt (BGH, Urt. v. 19.11.2013, VI ZR 411/12, Rn. 10; vgl. auch Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2009, § 826 Rn. 207 f.).

3. Der Sittenverstoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Wirtschaftsprüfers voraus. Es genügt nicht ein bloßer Fehler des Gutachtens, sondern es geht darum, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, z. B. durch nachlässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachtenaufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (vgl. BGH, aaO). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Wirtschaftsprüfer leichtfertig und gewissenlos über erkannte Bedenken hinwegsetzt, bewusst auf eine unerlässliche eigene Prüfung verzichtet oder sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerkes verschließt.

Schlagworte: Bestätigungsvermerk, Wirtschaftsprüfer