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OLG Dresden, Urteil vom 10.03.2010 – 6 U 453/09, 6 U 0453/09

BGB §§ 705 ff.

Bei einer BGB-Gesellschaft besteht zwar grundsätzlich eine Durchsetzungssperre dahingehend, dass die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der GbR-Gesellschafter gegen die GbR bzw. gegen die anderen GbR-Gesellschafter erst mit Abschluss des Auseinandersetzungsverfahrens geltend gemacht werden können. Diese gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre greift aber dann nicht ein, wenn zwischen zwei GbR-Gesellschaftern zudem externe/nichtgesellschaftsrechtliche Vertragsbeziehungen mit einem daraus folgenden Zahlungsplan bestehen.

Schlagworte: Abfindung, Auseinandersetzung, BGB-Gesellschaft, Durchsetzungssperre, GbR, unselbständiger Rechnungsposten