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OLG Dresden, Urteil vom 13.09.2001 – 19 U 346/01

BauFordSiG §§ 1, 5; BGB § 823

1. Ein Subunternehmer gehört zu den von GSB § 1 Abs 1 S 1 (juris: BauFordSiG) geschützten Baubeteiligten, allerdings nur soweit, als der Generalunternehmer seinerseits Anspruch auf Baugeld hat.

2. Entscheidend für die Begründung der Baugeldeigenschaft ist, daß das Grundpfandrecht auf dem zu bebauenden Grundstück lastet und der Sicherung des Baudarlehens dient. Eine Personenidentität zwischen dem Darlehensnehmer und dem Baugeldgeber, dh dem Auftraggeber des Generalunternehmers, ist nicht erforderlich. Außerdem gelten gemäß der gesetzlichen Vermutung des GSB § 1 Abs 3 S 2 Nr 1 Beträge, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll, als Baugeld. Der Baugeldeigenschaft steht nicht entgegen, daß die zur Sicherung des Darlehens dienende Grundschuld erst ins Grundbuch eingetragen wird, nachdem der Auftraggeber zumindest teilweise Zahlungen an den Generalunternehmer vorgenommen hat.

3. Verstößt der Generalunternehmer gegen seine Baugeldverwendungspflicht aus GSB § 1 Abs 1 S 1, ist er wegen einer Schutzgesetzverletzung i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Schlagworte: Außenhaftung, Baugeld, Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Verschulden