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OLG Dresden, Urteil vom 14.07.1999 – 12 U 464/99

§ 34 Abs 2 GmbHG, § 234 Abs 1 S 2 HGB, § 723 BGB

1. Die Einziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Einziehung
Einziehung des Geschäftsanteils
Geschäftsanteils
eines GmbH-Gesellschafters nach GmbHG § 34 Abs 2 iVm mit dem Gesellschaftsvertrag ist wegen einer schwerwiegenden Treuepflichtverletzung des betroffenen Gesellschafters berechtigt, wenn dieser Mitteilungen über einen drohenden Konkurs der GmbH in einer einschlägigen Zeitschrift und im Internet veröffentlicht, und zwar auch dann, wenn die Mitteilung inhaltlich richtig ist. Die Mitteilung der „drohenden Konkursgefahr“ ist nämlich nicht lediglich eine Tatsachenfeststellung, sondern zugleich eine Wertung, die das Ansehen und die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft erheblich herabwürdigt.

Im Rahmen einer umfassenden Abwägung der Interessen der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihrem besonderen Gesellschaftszweck als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Hinblick auf ihre Verpflichtung gegenüber ihren Anlegern grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer sachlichen und wahrheitsgemäßen Information der Anleger hat. Auch steht der Klägerin grundsätzlich das Recht der freien Meinungsäußerung zur Seite (Art. 5 GG). Demgegenüber gebietet die gesellschaftliche Treuepflicht jedoch die Rücksichtnahme gegenüber Belangen der Beklagten. Als Gesellschafterin der Beklagten ist es der Klägerin verwehrt, eigene Interessen einseitig in den Vordergrund zu stellen; vielmehr muss sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
wahren. Die Veröffentlichung enthält zwei grundlegende Aussagen über die Beklagte. Zum einen wird ausgeführt, dass die vorhergesehene Entwicklung eines kryptografischen Datenverschlüsselungssystems bisher nicht erreicht werden konnte. Zum anderen wird mitgeteilt, dass derzeit kein Geld von der     zur Verfügung gestellt wird und für die Beklagte Konkursgefahr bestehe, soweit von anderer Seite keine Investitionen in das Unternehmen erfolgen. Während die Verbreitung der ersten Information, bei der es sich um eine zutreffende Tatsachenfeststellung handelt, zumindest in Anlegerkreisen gerechtfertigt erscheint, stellt die zweite Behauptung eine diskreditierende Meinungsäußerung und damit eine grobe Verletzung der Interessen der Beklagten dar. Die Mitteilung einer „drohenden Konkursgefahr“ ist nicht lediglich eine Tatsachenfeststellung, sondern zugleich eine Wertung, die das Ansehen und die Kreditwürdigkeit der Beklagten erheblich herabwürdigt. Erschwerend ist dabei zu berücksichtigten, dass entgegen der Ansicht des Landgerichtes die Tatsache der Konkursgefahr nicht als zutreffend unterstellt werden kann, nachdem die Beklagte offenkundig bis heute keinen Konkurs angemeldet hat, obwohl weder von der Klägerin noch von Dritten weitere Investitionen erfolgt sind. Darüber hinaus hat die Klägerin nach eigenen Angaben keine Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beklagten erhalten. Selbst wenn jedoch zum damaligen Zeitpunkt eine Konkursgefahr für die Beklagte bestanden hätte, wäre die Klägerin im Hinblick auf ihre Loyalitäts- und Treuepflicht verpflichtet gewesen, insoweit die Vertraulichkeit zu wahren und nicht durch die Verbreitung dieser Information in einer einschlägigen Zeitschrift und mit größtmöglicher Breitenwirkung im Internet die Kreditwürdigkeit der Beklagten zu diskreditieren und damit gerade den Eintritt eines (möglichen) Konkurses zu fördern. Im Hinblick auf diese schwerwiegende Treuepflichtverletzung der Klägerin ist eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar. Darüber hinaus gefährdet das Verbleiben der Klägerin in der Gesellschaft auch hinreichend deren Bestand. Die Klägerin selbst hat die Vornahme weiterer Investitionen in die Beklagte abgelehnt und andererseits durch die Veröffentlichung andere Investoren abgeschreckt. Nach der gegenwärtigen Sachlage sind keine positiven Impulse für die Gesellschaft von der Klägerin zu erwarten. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass durch einen Verbleib der Klägerin in der Gesellschaft andere Investoren abgeschreckt werden. Ein vernünftiger Investor wird sich nicht an einem Unternehmen beteiligen, obwohl ein finanzstarker Gesellschafter weitere Investitionen mit der Begründung der Konkursgefahr ablehnt.

2. Eine gleichartige Pflichtverletzung rechtfertigt aber nicht ohne weiteres auch die außerordentliche Kündigung eines atypischen stillen Gesellschaftsvertrages. Dies folgt aus der im Vergleich zu den Pflichten eines Gesellschafters geringeren Treuepflicht eines stillen Gesellschafters.

Schlagworte: Einziehung des Geschäftsanteils, Nichtigkeitsgründe, Sittenwidrige Beschlüsse nach § 241 Nr. 4 AktG analog, Verbreitung von diskreditierenden Informationen über Gesellschaft, Wichtige Gründe für Einziehung