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OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2011 – 2 U 82/10

AktG § 108

Ein zustimmender Aufsichtsratsbeschluss ist förmlich zu fassen, weil Beschlüsse des Aufsichtsrates nicht stillschweigend oder konkludent zustande kommen können. Vielmehr ist aus Gründen der Rechtssicherheit nur eine ausdrückliche Beschlussfassung anzuerkennen, da nur so die für eine Abstimmung unerlässlichen Feststellungen darüber getroffen werden können, inwieweit Beschlussfähigkeit, Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltungen gegeben sind (vgl. BGH NJW 1989, 1928, 1929; BGH ZIP 2002, 216 f.; BGH DB 2010, 1697 ff.; Hüffer, Aktiengesetz, 9. Aufl., § 108 Rn. 4; Münchener Kommentar Aktiengesetz/Habersack, 3. Aufl., § 108 Rn. 12 m. w. N.).

Schlagworte: Aktienrecht, Aufsichtsrat, Beschlussfassung