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OLG Dresden, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 13 U 788/15, 13 U 0788/15

§ 34 GmbHG

1. Der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses steht nicht die fehlende Zustimmung des betroffenen GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Zustimmung
Zustimmung des betroffenen Gesellschafters
R. entgegen. Der Gesellschafter hat der Einziehung zugestimmt. Dies stand nicht, wie die Beklagte meint, unter der aufschiebenden Bedingung, dass das gewünschte Ziel der Abtretung erreicht werden könne. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesellschafter R. bei Erteilung der Zustimmung allen Beteiligten zu erkennen gab, dass diese nur unter einer aufschiebenden Bedingung gelten sollte. Zudem kann der Wunsch, dass ein bestimmtes Ergebnis rechtlich erreicht werden kann, nicht als Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB gestellt werden, da die objektive Rechtslage, auch wenn sich die Vertragsparteien über sie im Zweifel befinden oder einem Irrtum unterliegen, kein ungewisses zukünftiges Ereignis darstellt.

Ein Einziehungsbeschluss ist entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigendem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, Rn. 7, zitiert nach juris). Dass dies hier der Fall war, kann nicht festgestellt werden. Die Parteien haben weder zur Höhe des Einziehungsentgelts noch zur finanziellen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einziehung nachvollziehbar vorgetragen. Zwar hat die Beklagte im Schriftsatz vom 08.04.2015 (dort S. 4/5, GA 117 f.) unter Bezug auf die Anlage K 10 gemeint, der Kläger komme auf einen Wert des eingezogenen Geschäftsanteils von 722.037,98 €, dessen Auszahlung ihr ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals nicht möglich sei. Der genannte Betrag ist indes vom Kläger als Verkehrswert des Geschäftsanteils vorgetragen worden. Nach § 9 des Gesellschaftsvertrags ist für das Entgelt bei der Einziehung jedoch nicht der Verkehrswert des Unternehmens, sondern der Einheitswert des Betriebsvermögens der Gesellschaft ohne Berücksichtigung eines Firmenwerts maßgeblich. Dass dieser Einheitswert dem Verkehrswert, dessen vom Kläger behauptete Höhe die Beklagte zudem bestritten hat, entspricht, ist nicht ersichtlich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass schon bei der Fassung des Einziehungsbeschlusses feststand, dass das Entgelt ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals nicht gezahlt werden kann. Dies liegt bei einem Gewinnvortrag von über einer Million Euro und jährlichen Überschüssen in sechsstelliger Höhe auch nicht nahe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Wirksamkeit der Einziehung nicht davon abhängig, dass die Abfindung für den eingezogenen Geschäftsanteil tatsächlich gezahlt wird (BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, Rn. 13 ff., zitiert nach juris).

2. Der Einziehungsbeschluss bewirkte den sofortigen Untergang des eingezogenen Geschäftsanteils, so dass er nicht mehr geteilt und übertragen werden konnte. Die Wirkungen der Einziehung traten sofort mit der Beschlussfassung ein. Die Einziehung setzt neben dem Gesellschafterbeschluss die Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter voraus. Mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter wird sie sofort wirksam (BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, Rn. 6, zitiert nach juris). Nach h.M. bedarf es einer gesonderten Mitteilung nicht, wenn der Gesellschafter bei der Beschlussfassung anwesend ist (Baumbach/Hueck-Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 34 Rn. 16; a.A. MünchKommGmbHG-Strohn, 2. Aufl., § 34 Rn. 36). Das war hier der Fall. Allerdings sieht der Gesellschaftsvertrag in § 8 vor, dass die Einziehung durch den Geschäftsführer erfolgt. Soweit damit die Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter gemeint ist, ändert das nichts daran, dass für eine gesonderte Mitteilung durch den Geschäftsführer an den betroffenen Gesellschafter kein Bedürfnis bestand und deshalb eine solche nicht erfolgen musste. Dies gilt umso mehr, als die Geschäftsführer der Beklagten bei der Beschlussfassung ebenfalls gegenwärtig waren.

Die Einziehung vernichtet den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters und lässt sämtliche mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten untergehen (BGH, Urteil vom 14.09.1998 – II ZR 172/97, Rn. 8, zitiert nach juris). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.12.2014 (II ZR 322/13) ergibt sich nicht, wie die Beklagte meint, dass die Gesellschafter die Rechtsfolgen einer Einziehung nach ihren Wünschen selbst regeln können. In dem Urteil wird zwar ausgeführt, es gebe gute Gründe, die Entscheidung, wie weiter verfahren werden solle, den Gesellschaftern zu überlassen. Dies bezieht sich indes nicht auf die Rechtsfolgen der Einziehung selbst, sondern auf die Frage, welche Folgen eine sich aus der Einziehung ergebende, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG unzulässige Abweichung der Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile vom Stammkapital hat, die sich gerade daraus ergibt, dass die eingezogenen Geschäftsanteile untergehen. Von seiner Auffassung, dass die Einziehung zur Vernichtung des Geschäftsanteils führt, ist der Bundesgerichtshof damit nicht abgerückt. Entgegen der Ansicht der Beklagten gestattet auch ihre Satzung nicht, nach der Einziehung den Geschäftsanteil auf eine andere Person zu übertragen. Diese Möglichkeit sieht § 8 des Gesellschaftsvertrags vielmehr „statt der Einziehung“ vor. Sie stellt also nach dem eindeutigen Wortlaut nicht, wie die Beklagte meint, eine Variante für den Vollzug der Einziehung dar, sondern eine Alternative, die die Gesellschaft nicht mehr wählen konnte, nachdem sie die Einziehung beschlossen und dem betroffenen Gesellschafter bekannt gegeben hatte. Für das Verständnis der Beklagten gibt die Formulierung des Gesellschaftsvertrags nichts her. Allein der Umstand, dass der betreffende Absatz des § 8 in seinem ersten Satz die Durchführung der Einziehung nach deren Beschließung durch die Gesellschafterversammlung auf den Geschäftsführer überträgt, lässt nicht erkennen, dass die Übertragung der Geschäftsanteile trotz der sprachlich zweifelsfreien Formulierung als Alternative zur Einziehung selbst nicht als solche, sondern als Variante der Einziehungsdurchführung zu verstehen ist. Auch § 5 des Vertrags, der in seinem siebten Absatz die Folgen einer Kündigung regelt, führt die Einziehung des Anteils des kündigenden Gesellschafters als Alternative zur Übertragung an die Gesellschaft, einen Gesellschafter oder einen Dritten an, wie sich aus der Verknüpfung mit „oder“ zweifelsfrei ergibt.

 

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