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OLG Dresden, Urteil vom 21.09.2004 – 2 U 1441/04

§ 64 Abs 2 GmbHG, § 96 Abs 1 Nr 1 InsO

1. Gegen die Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 2 GmbH kann der betroffene Geschäftsführer nicht einwenden, aufgrund der optimistischen Angaben eines in der Krise des Unternehmens hinzugezogenen Unternehmensberaters habe er von einer positiven Fortbestehensprognose ausgehen dürfen, wenn sich diese auf ein substanzloses Sanierungskonzept stützt, das nur allgemein gehaltene Empfehlungen von Selbstverständlichkeiten enthält.

2. Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unvereinbar sind, sind auch solche des insolvenzreifen Unternehmens an Leasingunternehmen (für Firmenfahrzeuge) und Sozialversicherungsträger, weil diese nicht erforderlich sind, um einen planlosen Zusammenbruch zu verhindern.

3. Gehaltsforderungen des Geschäftsführers, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, können dem Schadenersatzanspruch nach § 64 Abs. 2 GmbH nicht im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden. Dies folgt aus § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Schlagworte: Ertrags- und Finanzplan, Fortführungsprognose, GmbHG § 64 Satz 1, Hoffnung auf Überlebensfähigkeit, objektive Überlebensfähigkeit, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Überschuldung, Verschulden, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungen zur Nachteilsabwendung, zweistufiger Überschuldungsbegriff