Einträge nach Montat filtern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2016 – I-3 Wx 191/15

§ 15 FamFG, § 58 FamFG, § 59 FamFG, § 63 FamFG, § 64 FamFG, § 379 FamFG, § 383 FamFG, § 384 FamFG, § 393 FamFG, § 394 FamFG, § 395 FamFG, § 35 GmbHG, § 66 GmbHG, § 170 ZPO, § 10 HGB

1. Der Antrag der Gesellschaft auf Rückgängigmachung ihrer Löschung im Handelsregister stellt sich der Sache nach nicht als – unstatthafte – Beschwerde gegen den Registereintrag, sondern als eine Anregung auf Einleitung des Verfahrens zur Löschung der Löschungseintragung gemäß § 395 FamFG dar.

2. Die Gesellschaft ist gegen eine ihre Anregung auf Rückgängigmachung ihrer Löschung im Handelsregister ablehnende Entscheidung des Registergerichts beschwerdeberechtigt, weil sie durch die Löschung in ihren eigenen Rechten (hier: materielle Existenz) betroffen ist.

3. Für das Amtslöschungsverfahren ist die bereits im Handelsregister gelöschte Gesellschaft als fortbestehend anzusehen und wird – ungeachtet dessen, dass die Vertretungsmacht ihres bisherigen Geschäftsführers an sich beendet ist – durch ihren bisherigen gesetzlichen Vertreter weiterhin vertreten.

4. Die Löschung der vollzogenen Eintragung der Löschung der Gesellschaft gemäß § 395 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG kommt nur in Betracht, wenn die Löschungseintragung auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruht, wovon bei der irrtümlichen Annahme der Vermögenslosigkeit nicht auszugehen ist.

5. a) Die Verpflichtung des Registergerichts, zur Vermeidung eines wesentlichen Verfahrensmangels dem gesetzlichen Vertreter der betroffenen Gesellschaft die bestehende Absicht einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit bekannt zu machen, besteht nicht, wenn ein inländischer Aufenthalt des vorhandenen Geschäftsführers trotz hinreichender Ermittlungen nicht bekannt ist (hier: Geschäftsführer der Gesellschaft nach Vortrag des Antragstellers unbekannt verzogen; Anfrage des Registergerichts beim Einwohnermeldeamt ohne Erfolg; Anfrage beim Gewerberegister ergibt Abmeldung; laut weiterer Mitteilung des Einwohnermeldeamts sei der Geschäftsführer nach Aktenlage griechischer Staatsangehöriger und nach Th verzogen).

b) Die Bekanntmachung gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft kann auch nicht durch eine Zustellung an die Gesellschaft ersetzt werden, wohl aber an die im Handelsregister eingetragene inländische Geschäftsanschrift erfolgen, allerdings nur wenn davon auszugehen ist, dass dort Empfangsvorkehrungen unterhalten wurden (hier nicht der Fall: keine geschäftliche Betätigung mehr feststellbar, weder Geschäftslokal noch Betriebsstätte vorhanden; Gewerbe abgemeldet) und der Geschäftsführer der Gesellschaft dort als Zustellungsempfänger real in Betracht kommt (hier mit Blick auf den Wegzug nach Griechenland verneint).

c) Ist der Geschäftsführer der Gesellschaft noch im Handelsregister eingetragen (und nach dem Vorbringen der Gesellschaft als solcher noch tätig), so kommt auch eine ersatzweise Zustellung an die Gesellschafter nicht infrage.

6. Die Bekanntmachung der Löschungsabsicht des Registergerichts kann unter den vorgenannten Voraussetzungen letztlich nur in dem für die Bekanntmachung von Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 HGB erfolgen.

Schlagworte: Löschung im Gesellschaftsregister