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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2005 – 3 Wx 118/05

§ 46 Nr 5 GmbHG

Die Kammer ist zunächst zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH, bei der es sich um eine erst mit dem Zugang wirksame empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ der Gesellschaft, in der Regel also gegenüber der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) zu erklären ist (Scholz GmbHG 9. Auflage 2000 Rdz. 91; Lutter/Hommelhoff GmbHG 16. Auflage 2004 § 38 Rdz. 47; vgl. auch Wachter GmbHR 2001, 1129, 1133). Unproblematisch ist daher der Zugang der Erklärung, wenn sie gegenüber der Gesellschafterversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern (bzw. allen Mitgliedern des anderen für die Bestellung zuständigen Organs) erfolgt oder doch jedenfalls allen nachrichtlich übersandt wird (BGH ZIP 1993, 430, 431; Lutter/Hommelhoff a.a.O.). Da im Rahmen der Gesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann, genügt auch die Erklärung gegenüber einem gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter (BGH ZIP 2001, 2227, 2228). Geschäftsführer sind allerdings nicht die richtigen Adressaten einer solchen Erklärung (Lutter/Hommelhoff a.a.O.) Da der Geschäftsführer nämlich weder sich selbst noch gesamt- oder einzelvertretungsberechtigte Mitgeschäftsführer bestellt, kann die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem im Amt verbleibenden Mitgeschäftsführer nicht wirksam erklärt werden. Auf die Frage, inwieweit die Amtsniederlegung gegenüber einem Gesellschafter erklärt werden kann und ob eine solche Erklärung mit oder ohne Benachrichtigung aller gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter als wirksam angesehen werden kann (vgl. BGH ZIP 2001, 2227), kommt es nicht an, da vorliegend die Amtsniederlegung auch nicht gegenüber einem der Gesellschafter (K. KG oder A. GmbH) erklärt worden ist.

Schlagworte: Amtsniederlegung, Geschäftsführer