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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2013 – I-3 Wx 131/13, 3 Wx 131/13

GmbHG § 6; FamFG § 395; GewO §§ 34c, 35

1. Ist die Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann das Registergericht sie von Amts wegen löschen, § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Unzulässigkeit der Eintragung muss auf einem wesentlichen Mangel beruhen. Ob der Mangel wesentlich ist, hat das Registergericht nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden (BayOblG FGPrax 2002, 82; Keidel-Heinemann, FamFG 17. Auflage 2011 § 395 Rdz. 14). Die Löschung darf nicht nur bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, sondern auch erfolgen, wenn sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus sachlichen Gründen ergibt, also die Eintragung die materielle Rechtslage unzutreffend wiedergibt (Keidel-Heinemann, a.a.O.). Dabei kommt ein sachlicher Mangel sowohl bei deklaratorischen als auch bei konstitutiven Eintragungen in Betracht, wobei letzterenfalls eine mögliche Heilung zu prüfen ist.

2. Eine Voraussetzung der Löschung nach § 395 FamFG ist, dass die Eintragung zur Zeit der Vornahme unzulässig war oder nachträglich unzulässig geworden ist (Baumbach-Hopt, HGB, 35. Auflage 2012 § 395 FamFG Rdn. 1). Für die Beurteilung der Unzulässigkeit der Eintragung kommt es demnach nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung, sondern auf den Zeitpunkt der später beabsichtigten Löschung an. Daher stellt § 395 FamFG darauf ab, dass die Eintragung im Zeitpunkt der Löschung unzulässig ist. Sinn der Löschungsvorschrift ist es, den Registerstand möglichst mit der materiellen Rechtslage in Einklang zu bringen (Krafka in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2010 § 395 Rdn. 7). Weitere Voraussetzung ist, dass diese Unzulässigkeit auf einem wesentlichen Mangel beruht, der rechtlich zweifelsfrei zu erkennen ist und dass bei pflichtgemäßer Abwägung aller Umstände eine Löschung angebracht erscheint (Bumiller/Harders, FamFG 10. Auflage 2011, § 395 Rdz. 3).

3. Eine Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG), der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Unrichtig ist daher die Eintragung einer Gesellschaft, die keinen Geschäftsführer hat, ebenso einer Gesellschaft, für die ein Geschäftsführer eingetragen ist, der die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG nicht (vgl. KG, FGPrax 2012, 208) bzw. nicht mehr (vgl. KG NZG 2012, 430) erfüllt, u. a. also die Eintragung eines Geschäftsführers, der aufgrund einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt.

4. Ob ein Mangel wesentlich ist, hat das Registergericht nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden (BayObLG FGPrax 2002, 82; Keidel-Heinemann, a.a.O., Rdz. 14). Dass ein Handelsgewerbe unter dem eingetragenen Unternehmensgegenstand nicht betrieben wird, stellt einen solchen Grund dar (vgl. Keidel-Heinemann, a.a.O., Rdz. 15). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Registergericht den Umstand, dass das Handelsgewerbe infolge Gewerbeuntersagung unter dem eingetragenen Unternehmensgegenstand nicht betreiben werden darf, zum Anlass und Gegenstand einer Löschungsankündigung gemacht hat.

Schlagworte: Berufsverbot, Geschäftsführer, Handelsregister, Löschung