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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2017 – I-3 Wx 81/16

HGB § 18 Abs. 2

Die Verwendung eines Namens  (hier: des verstorbenen Urgroßvaters der Mehrheitsgesellschafter „L.D.“) in der Firma eines über das Internet handelnden Autohauses („A.L.D. GmbH & Co KG“) ist zur Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB solange nicht geeignet, wie eine hierdurch signalisierte personelle Beteiligung schon deshalb wirtschaftliche Entscheidungen nicht beeinflussen kann, weil die maßgeblichen Verkehrskreise mangels Kenntnis dieser Person ein Vertrauen mit ihr nicht verbinden.

Die gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist gem. §§ 63, 64 FamFG fristgerecht und formgültig eingelegt worden. Sie ist gem. § 69 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG bei dem Senat zur Entscheidung angefallen.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Gem. § 18 Abs. 2 HGB kann die Eintragung einer Firma in das Handelsregister abgelehnt werden, wenn der gewählte Firmenname über geschäftliche Verhältnisse irreführt, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Zur Irreführung geeignet sind solche Angaben, die bei einem Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise Fehlvorstellungen hervorrufen können. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise, z.B. Käuferschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber zu beurteilen. Als Maßstab dient die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung. Maßgebend ist also auf den „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ abzustellen (Thür.OLG MDR 2010, 1128).

Allein die Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters ist nicht ohne weiteres als irreführend anzusehen. Vielmehr beginnt eine Irreführung erst dort, wo Namen verwendet werden, die für die beteiligten Verkehrskreise Relevanz haben und in ihrer Verwendung den Schluss auf eine maßgebliche Beteiligung des Namensträgers nahelegen, insbesondere wenn der durch die Verwendung des Personennamens begründete Schluss auf eine maßgebliche Beteiligung des Namensträgers von wesentlicher Bedeutung für die wirtschaftliche Entscheidung ist, etwa weil der Person im Zusammenhang mit einem bestimmten Tätigkeitsbereich ein gewisses Vertrauen entgegengebracht wird (Thür.OLG, a.a.O., m.w.Nw.; OLG RostockBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Rostock
, NJW-RR 2015, 491; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, § 4 Rn. 12; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Auflage 2016, § 4 Rn. 34 f.). Demgegenüber verstößt die Verwendung eines fiktiven Namens i.d.R. nicht gegen das Verbot der Irreführung (Reuschle, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage 2014, § 18 Rn. 13). Denn für die angesprochenen Verkehrskreise hat es keine Relevanz, ob der Name einer fiktiven Person verwendet wird. Den Kunden wird es im Regelfall gleichgültig sein, wer als Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sei und ob es sich bei dem Namen der Gesellschaft um einen Fantasienamen oder um den Namen einer tatsächlich existierenden Person handelt, die in irgendeiner Form an der Gesellschaft beteiligt ist. Wenn die betroffenen Verkehrskreise den Namen nicht einer bestimmten Person zuordnen können, ist es für ihre wirtschaftliche Entscheidung auch ohne Bedeutung, ob es sich um den Namen einer existenten oder fiktiven Person handelt (Thür.OLG, a.a.O.). Seit den Unternehmen durch das seit 1998 reformierte Handelsrecht größere Wahlmöglichkeiten bei der Bildung aussagekräftiger und werbewirksamer Firmen eingeräumt worden sind, sind auch Phantasie-, Sach- und Personenfirmen oder Mischfirmen zulässig, so dass die Verwendung des Namens einer tatsächlich nicht existierenden Person nach aktuellem Recht keine relevante Irreführung birgt. Kennt der durchschnittliche Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise den Träger des verwendeten Namens nicht, kann durch ihn auch keine Verwechslung entstehen (OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
MDR 2013, 44).

Nach diesen Grundsätzen verstößt die Verwendung des Namens „A. L. D. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
“ nicht gegen das Irreführungsgebot. Zwar handelt es sich nicht um einen fiktiven Namen, sondern um den Namen des (verstorbenen) Urgroßvaters der Mehrheitsgesellschafter. Da den angesprochenen Verkehrskreisen die Person L. D. nicht bekannt sein dürfte, ist aber nicht erkennbar, inwiefern die Verwendung des Namens zur Irreführung geeignet und für wirtschaftliche Entscheidungen von Bedeutung sein könnte. Darüber hinaus besteht ausweislich der auf www…de veröffentlichten Firmengeschichte sogar ein Bezug zu dem Unternehmen, das sich seit 140 Jahren in Familienbesitz befindet und offensichtlich in seinen Anfängen von L. D. geführt wurde.

Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels ist weder eine Kostenentscheidung, noch eine Wertfestsetzung, noch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst.

Schlagworte: Firma