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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2014 – 3 Wx 152/13; 3 Wx 153/13, I-3 Wx 152/13, I-3 Wx 153/13

GmbHG § 8; HGB §§ 29, 31

1. Bei einer GmbH/UG (haftungsbeschränkt) folgt die Pflicht zur Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift aus § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, die Pflicht zur Anmeldung einer nachträglichen Änderung der inländischen Geschäftsanschrift aus §§ 31 Abs. 1, 29 HGB.

2. In der Regel wird die angegebene Geschäftsanschrift mit der Anschrift des Geschäftslokals, dem Sitz der Hauptverwaltung oder des maßgeblichen Betriebs übereinstimmen.

3. Verfügt die Gesellschaft über solche Einrichtungen nicht oder nicht mehr, ist eine andere Anschrift anzugeben, zum Beispiel die inländische Wohnanschrift eines Geschäftsführers, eines Gesellschafters, der sich dazu bereit erklärt hat, oder die inländische Anschrift eines als Zustellungsbevollmächtigten eingesetzten Vertreters; in der Wahl der Geschäftsanschrift ist die Gesellschaft frei, solange sie unter dieser Anschrift tatsächlich erreichbar ist und eine entsprechende Anmeldung erfolgt.

4. Die Bedeutung der Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift ergibt sich zum einen daraus, dass diese, weil im Handelsregister eingetragen, für Dritte jederzeit – auch online – einsehbar ist; zum anderen und vor allem daraus, dass gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG an den oder die Vertreter der Gesellschaft unter jener Anschrift wirksam zugestellt und eine Willenserklärung abgegeben werden kann, außerdem im Falle des Misslingens einer solchen Zustellung der Weg über die öffentliche ZustellungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
öffentliche Zustellung
Zustellung
eröffnet ist, §§ 15a Satz 1 HGB, 185 Nr. 2 ZPO.

5. Im Ergebnis wird es der Gesellschaft damit nicht ermöglicht, insbesondere durch Unterlassen von Änderungsmitteilungen bei der Verlegung der Geschäftsräume, durch Schließung des Geschäftslokals oder vergleichbare Maßnahmen sich dem Gläubigerzugriff zu entziehen, vielmehr sollte es erschwert werden, eine Gesellschaft einer sogenannten „stillen Beerdigung“ zuzuführen, und sollten Schwierigkeiten bei Zustellungen an die Gesellschaft, mit denen in der Vergangenheit Gläubiger konfrontiert waren, verringert werden (zu Vorstehendem: OLG Schleswig FGPrax 2010, S. 208 ff; OLG RostockBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Rostock
GmbHR 2011, S. 30 f; GroßkommGmbHG – Ulmer/Casper, 2013, § 8 Rdr. 40-42; MK-Schaub, GmbHG, 2010, § 8 Rdnr. 57-59).

6. Folglich spielt es keine Rolle, ob die betroffene Gesellschaft keinerlei geschäftliche Tätigkeiten mehr entfaltet und/oder ob eine Liquidation eingeleitet worden ist. In allen diesen genannten Situationen entfaltet die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift vielmehr gerade besondere Bedeutung. Ebenso ist es ohne Belang, wenn das Registergericht ein Verfahren zur Löschung vermögensloser Gesellschaften nach § 394 FamFG eingeleitet hat.

Schlagworte: Anmeldung, Geschäftsanschrift, Liquidation, öffentliche Zustellung, Zustellung