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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – I-12 U 13/15, 12 U 13/15

 

§ 135 Abs 2 InsO, § 143 Abs 3 InsO, § 30 GmbHG, § 32a aF GmbHG, § 32b aF GmbHG

1. Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, kommt ein Erstattungsanspruch der Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 3 InsO in Betracht.

2. Der Anspruch setzt auch dann, wenn sowohl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch die Befreiung des Bürgen von der Bürgschaft nach dem Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 erfolgt sind, voraus, dass die Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hatte, wenn der Bürge seine Gesellschafterstellung vor diesem Zeitpunkt innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantragstellung verloren hat.

3. Der Verzicht des Gläubigers auf die Rechte aus der Bürgschaft innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung oder nach Insolvenzantragstellung steht auch nach Inkrafttreten des MoMiG einer Inanspruchnahme des Gesellschafter-Bürgen analog § 143 Abs. 3 InsO nicht entgegen.

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