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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2010 – I-3 Wx 88/10, 3 Wx 88/10

§ 28 S 1 GBO, § 123 Abs 2 UmwG, § 123 Abs 3 UmwG, § 126 Abs 2 S 2 UmwG, § 131 Abs 1 Nr 1 UmwG

Dass bei der Spaltung das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Handelsregistereintragung außerhalb des Grundbuchs auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, wenn die Grundstücke im Spaltungs- und Übertragungsvertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet sind und auch im Falle des Vorliegens einer Berichtigungsbewilligung des übertragenden Rechtsträgers dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig darzulegen ist, legt es dem Grundbuchamt nahe, zum Nachweis des Rechtsübergangs die Vorlage dieses Vertrages zu verlangen.

Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken daher nur dann mit der Handelsregistereintragung außerhalb des Grundbuchs auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke im Spaltungs- und Übertragungsvertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet sind (Demharter, GBO 27. Auflage 2010 § 28 Rdz. 4). Hieraus folgt im Grunde schon, dass der Unrichtigkeitsnachweis nur dadurch erbracht werden kann, dass der Antragsteller auf den Spaltungs- und Übertragungsvertrag verweist, der das fragliche Grundstück gemäß § 28 GBO ausweist (vgl. Leitzen, MittBayNot 2009, 353, 360).

Schlagworte: Grundstück, Spaltung, Spaltungsplan, Übernahmevertrag