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OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2014 – I-6 U 113/13, 6 U 113/13

§ 243 AktG, § 249 AktG, § 119 Abs 1 HGB, § 119 Abs 2 HGB, § 161 HGB, § 158 Abs 1 BGB, § 182 BGB, § 183 BGB, § 15 Abs 3 GmbHG, § 15 Abs 4 GmbHG, § 15 Abs 5 GmbHG, § 16 Abs 1 GmbHG, § 34 GmbHG, § 46 Nr 4 GmbHG, § 51 GmbHG

1. Mangels einer Regelung im GmbHG erfolgt die Geltendmachung der NichtigkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geltendmachung der Nichtigkeit
Nichtigkeit
oder Anfechtbarkeit von Beschlüssen in entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2008, II ZR 187/06).

Die Klage ist – auch mit dem Antrag zu 1. – uneingeschränkt zulässig. Da eine Regelung im GmbHG fehlt, erfolgt die Geltendmachung der NichtigkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und der Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung im Schrifttum in entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften (BGH, Urt. v. 11. Februar 2008 – II ZR 187/06, GmbHR 2008, 426; Zöllner in Baumbach/Hopt, GmbHG, 20. Auflage 2013, Anh § 47 Rn 1 ff. m.w.N.). Die gerichtliche Geltendmachung der NichtigkeitBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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von Beschlüssen erfolgt demnach durch Erhebung der (Feststellungs-)Nichtigkeitsklage gemäß § 249 AktG analog. Soweit Beschlüsse der Gesellschafterversammlung lediglich mangelhaft sind, § 243 AktG analog, können sie durch die kassatorisch wirkende Anfechtungsklage beseitigt werden. Die Nichtigkeitsklage verfolgt das gleiche Rechtsschutzziel wie die Anfechtungsklage, weswegen Identität der Streitgegenstände vorliegt

2. Grundlagengeschäfte bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter nur „vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag“ (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2007, II ZR 245/05). Auch wenn die Zustimmung zu einer Verfügung über eine Beteiligung nicht ausdrücklich in die Mehrheitsklausel des Gesellschaftsvertrages aufgenommen worden ist, muss dies nicht bedeuten, dass sie deshalb dem Einstimmigkeitsprinzip unterliegt.

Dabei kann dahinstehen, ob der hier in Rede stehende Gesellschafterwechsel ein Grundlagengeschäft (zum Begriff: statt anderer Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 114 m.w.N.) ist. Hierfür mag zwar die personalistische Struktur der A. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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sprechen. Andererseits geht es aber weder um die Aufnahme eines weiteren, gänzlich neuen Gesellschafters noch geht es bei genauerer Betrachtung um einen „echten“ Gesellschafterwechsel. Denn die Klägerin ist von C., ihrer alleinigen Kommanditistin, die gleichzeitig alleinige Gesellschafterin ihrer selbst keine Geschäftsanteile haltenden Komplementärin, der C. Verwaltungs GmbH, sowie deren Geschäftsführerin war, beherrscht worden. Selbst wenn man annehmen würde, der beabsichtigte Gesellschafterwechsel habe ein Grundlagengeschäft dargestellt, folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass der Gesellschafterwechsel nur dann wirksam hätte zustande kommen können, wenn alle Gesellschafter zustimmen. Auch Grundlagengeschäfte bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter nur „vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag (BGH, Urt. v. 15. Januar 2007 – II ZR 245/05, „Otto“ = BGHZ 170, 283 ff./juris Tz. 6 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 29. März 1996 – II ZR 263/94, BGHZ 132, 263 ff.). § 119 Abs. 1 HGB ist nämlich, wie sich bereits aus § 119 Abs. 2 HGB ergibt, nicht nur für einfache Geschäftsführungsangelegenheiten, sondern auch darüber hinaus dispositiv (BGH „Otto“ a.a.O.).

3. Ein Beweisantritt, bei dem ein Zeuge zum Beweis einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache benannt wird,  ist nur erheblich, wenn die Umstände schlüssig dargelegt sind, aufgrund deren er Kenntnis von der inneren Tatsache erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.März 1996, II ZR 263/94).

Zu einer anderen Sichtweise sieht der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten – zuletzt mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 – keinen Anlass. Auch die Vernehmung der von ihr benannten Zeugen ist nicht geboten. Zwar geht sie im Ansatz zutreffend davon aus, dass ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrages beteiligten Parteien dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorgehen würde. Jedoch trägt ihr Vortrag das von ihr gewünschte Ergebnis nicht. Abgesehen davon, dass – wie soeben aufgezeigt – die allein an dem Gesellschaftsvertrag der A. GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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orientierte Argumentation zu Wertungswidersprüchen führt, reicht die Behauptung, es habe einen übereinstimmenden Parteiwillen gegeben, gerade nicht aus. Diese Behauptung betrifft nämlich eine innere Tatsache, über die nur dann Beweis zu erheben ist, wenn auch schlüssig behauptet wird, dass die Parteien ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben. Wird ein Zeuge zum Beweis einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache benannt, ist ein derartiger Beweisantritt nur dann erheblich, wenn die Umstände schlüssig dargelegt sind, aufgrund deren er Kenntnis von der inneren Tatsache erlangt hat (st Rspr, vgl. nur BGH, Urt. v. 29. März 1996 – II ZR 263/94, BGHZ 132, 263 ff./juris Tz.14 m.w.N.).

4. Die Wirkungen eines aufschiebend bedingten Rechtsgeschäfts treten im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung ein; für den nachträglichen Verzicht auf eine aufschiebende Bedingung gilt entsprechendes (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1998, VIII ZR 185/96).

Selbst wenn man, anders als unter (3) angenommen, davon ausginge, dass ein jeweils einseitiger Verzicht nicht ausgereicht hätte und zusätzlich eine vertragliche Einigung notwendig gewesen wäre, da ein einseitiger Verzicht auf die (auch) dem schuldrechtlichen Vertrag beigefügte aufschiebende Bedingung rechtlich nicht möglich ist (BGH, Urt. v. 23. November 1988 – VIII ZR 262/87, ZIP 1989, 234 ff./juris Tz. 27), würde sich im Ergebnis kein anderer Befund ergeben. Denn in diesem Fall wäre eine Heilung der formnichtigen Vereinbarung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG eingetreten da das Verfügungsgeschäft, wie unter (1) festgestellt, wirksam ist, und zwar mit Abgabe der Verzichtserklärungen am 1. Dezember 2011. Die Wirkungen eines aufschiebend bedingten Rechtsgeschäfts treten im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung ein, § 158 Abs. 1 BGB. Entsprechendes gilt für den nachträglichen Verzicht auf eine aufschiebende Bedingung (BGH, Urt. v. 25. März 1998 – VIII ZR 185/96, BGHZ 138, 195 ff./juris Tz. 32). Auch in diesem Fall wäre also die Abtretung am 1. Dezember 2011 wirksam geworden.

5. Beschlüsse können schon deshalb gesetzes- und satzungswidrig und somit unwirksam sein, weil die klagende Gesellschafterin  nicht zu der Gesellschafterversammlung eingeladen worden ist.

Die Anfechtungsklage ist – mit dem Hilfsantrag – begründet. Die am 23. Januar 2012 gefassten Beschlüsse sind schon deshalb gesetzes- und satzungswidrig und somit unwirksam, weil die Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten zu der Gesellschafterversammlung vom 23. Januar 2012 entgegen § 51 Abs. 1 GmbHG und § 6 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (Anlage K 1) unstreitig nicht eingeladen worden ist. Die Beschlüsse sind zudem deshalb unwirksam, weil die Zwangseinziehung des GeschäftsanteilsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Zwangseinziehung des Geschäftsanteils
von C. wegen Fehlens der in der Satzung der Beklagten formulierten Gründe unzulässig gewesen ist.

Schlagworte: Anfechtungsklage, aufschiebend bedingte Abtretung, Aufschiebend bedingte Übertragung, Einberufung der Gesellschafterversammlung, Förmliche Einberufungsvoraussetzungen, Grundlagengeschäft, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Nichtladung eines Gesellschafters, Sachliche Einberufungsvoraussetzungen, Teilnahmerechte, Zustimmung aller beteiligten und stimmberechtigten Gesellschafter