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OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.1997 – 22 U 257/96

§ 141n AFG, § 823 Abs 2 BGB, § 28f Abs 3 S 2 SGB 4, § 266a Abs 1 StGB

1. Vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sind von der Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge hinreichend dargelegt, wenn sie die Beiträge aufgrund der in den Beitragsnachweisen des Arbeitgebers aufgeführten Summen errechnet.

2. Eine Haftung des Arbeitgebers nach BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 823
Abs 2 in Verbindung mit StGB § 266a Abs 1 ist schon dann gegeben, wenn am Fälligkeitstag zwar Zahlungsunfähigkeit bestand, diese jedoch durch Begleichen anderer Verbindlichkeiten herbeigeführt wurde (Aufgabe OLG DüsseldorfBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Düsseldorf
, 1993-06-18, 22 U 9/93, NJW-RR 1993, 1448 und 1996-10-08, 22 W 40/96, OLGR Düsseldorf 1997, 126).

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorenthalten, Zahlungsmöglichkeit