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OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2000 – 6 U 36/99

§ 64 Abs 2 GmbHG

1. Bei der Erstellung einer Überschuldungsbilanz für eine GmbH sind Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen – anders als das Stammkapital – zu passivieren. Diese Passivierungspflicht bei Kapital ersetzenden Gesellschafterleistungen entfällt erst dann, wenn die Gesellschaft und die Gesellschafter bezüglich der Gesellschafterforderung einen sogenannten Rangrücktritt mit der Wirkung vereinbart haben, dass die Forderung nur aus Jahresüberschüssen, aus Liquiditätsüberschüssen oder aus sonstigem Aktivvermögen der Gesellschaft beglichen werden sollen (GmbHG § 64 Abs 2).

2. Der Beklagte kann  nicht mit Erfolg einwenden, der Kläger müsse sich unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens entgegenhalten lassen, daß er die Zahlungen an die B. OHG vom 14.08.1996 sowie an die A. GmbH vom 08. und 13.08.1996 nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 Gesamtvollstreckungsordnung zurückgefordert habe. Nach der Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, ist der aus § 64 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz in Anspruch genommene Geschäftsführer nicht berechtigt, die Erfüllung dieser Verpflichtung gegenüber der Masse mit der Begründung zu verweigern, der Konkursverwalter der Gesellschaft habe es unterlassen, fristgerecht aussichtsreiche Konkursanfechtungsrechte gegen die Zahlungsempfänger geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1996, 850 f).

Schlagworte: Anfechtbarkeit der Zahlung, GmbHG § 64 Satz 1, Überschuldungsbilanz, Zahlungen nach Insolvenzreife