Einträge nach Montat filtern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 – I-2 U 64/14, 2 U 64/14

§ 145 BGB, § 9 S 2 Nr 1 PatG

1. Für das Patentverletzungsverfahren kommt es gem. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG darauf an, dass die angegriffene Ausführungsform von der Gegenseite angeboten wird. Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen und für sich allein anspruchsbegründend ist.

2. Im Interesse eines nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtschutzes für den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert darauf gerichtet ist, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitzustellen.

3. Das „Angebot“ muss deshalb keine gemäß § 145 BGB rechtswirksame Vertragsofferte enthalten und setzt damit insbesondere nicht die Angabe von Preisen oder weiteren Einzelheiten voraus.

4. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Anbietende mit seiner Offerte eigene Geschäftsabschlüsse forcieren will oder ob das Angebot einem Dritten zugutekommen soll, für dessen Produkt mit dem Angebot eine zu befriedigende Nachfrage geschaffen wird.

5. Zur Gewährleistung eines wirksamen Patentschutzes ist nur von Belang, ob mit der fraglichen Handlung für einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tatsächlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird.

6. Für die von einer Handelsgesellschaft begangene Patentverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter grundsätzlich persönlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat. Aufgrund seiner satzungsgemäßen Funktion ist er in der Regel Täter und nicht bloß Gehilfe.

7. Er haftet dem Verletzten daher grundsätzlich bei jedweder Schutzrechtsverletzung deliktisch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Zwar hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung für deliktische Handlungen der vom Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft dahingehend eingeschränkt, dass der gesetzliche Vertreter nur dann persönlich haftet, wenn er an der Handlung entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (vergleiche BGH, 27. November 2014, I ZR 124/1, GRUR 2014, 883).

Für die von einer Handelsgesellschaft begangene Patentverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter grundsätzlich persönlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat (Kühnen, a.a.O., Rdnr. 1033). Aufgrund seiner satzungsgemäßen Funktion ist er in der Regel Täter und nicht bloß Gehilfe (vgl. BGH, GRUR 2012, 1145 – Pelikan; OLG HamburgBitte wählen Sie ein Schlagwort:
OLG
OLG Hamburg
, GRUR-RR 2006, 182; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 1033 u. 1038). Er haftet dem Verletzten daher grundsätzlich bei jedweder Schutzrechtsverletzung deliktisch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Dies entspricht jahrzehntelanger, vom für das Patentrecht zuständigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gebilligter Rechtsprechung des erkennenden Senats und anderer Instanzgerichte. Auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist bislang davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer für Wettbewerbsverstöße (BGH, GRUR 2005, 1061, 1064 – Telefonische Gewinnauskunft), Urheberrechtsverletzungen (BGH, GRUR 2009, 841, 842/843 – Cybersky) und Kennzeichenverletzungen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1145, 1148 – Pelikan) der Gesellschaft haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 251 – Sporthosen; BGH, GRUR 2009, 841, 843 – Cybersky; GRUR 2012, 1145, 1148 – Pelikan, m. w. Nachw.). Zwar hat der I. Zivilsenat zwischenzeitlich zum Wettbewerbsrecht (GRUR 2014, 883, 884 – Geschäftsführerhaftung) sowie zum Urheberrecht (Urteil vom 27.11.2014 – I ZR 124/11 – Videospiel-Konsolen II) entschieden, dass an dieser Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden könne. Eine persönliche Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft soll danach nur bestehen, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, GRUR 2014, 883, 884; Urteil vom 27.11.2014 – I ZR 124/1, Rdnr. 80). Letztere soll sich dabei noch nicht aus der Organstellung des Geschäftsführers und auch nicht aus seiner Kenntnis von der Verletzungshandlung ergeben, es sei denn, es handelt sich um ein Verhalten, das augenscheinlich der Leitungsebene vorbehalten ist. Darüber hinaus kommt nach dieser Rechtsprechung eine zivilrechtliche Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2014, 883). Danach kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung (nicht hingegen Schadensersatz) in Anspruch genommen werden, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (BGH, Urteil vom 27.11.2014 – I ZR 124/1, Rdnr. 81). Soweit hiernach eine persönliche Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
nur unter den vorgenannten Voraussetzungen in Betracht kommen soll, vermag der Senat dem jedoch für das Patentrecht nicht beizutreten.

8. Dies soll jedoch im Patentrecht keine Anwendung finden, insbesondere wenn der gesetzliche Vertreter nicht nur Kenntnis von den Benutzungshandlungen gehabt und nichts zu deren Verhinderung getan hat, sondern er vielmehr auch aktiv an diesen mitgewirkt hat.

Schlagworte: Haftung wegen Herstellung/Vertrieb eines patentverletzendes Erzeugnisses