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OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.1999 – 22 W 12/99

1. Wenn der GmbH-Geschäftsführer nach Eintritt der Konkursreife der Gesellschaft im Rahmen eines sogenannten „Cash-Managements“ Einzahlungen, Einreichungen von Kundenschecks, Lastschrifteinzüge und Gutschriften auf einem debitorischen Geschäftskonto bewirkt, die dessen Schuldsaldo verringern, handelt sich um Zahlungen im Sinne des GmbHG § 64 Abs 2, die der Geschäftsführer zur Konkursmasse zu ersetzen hat.

2. Für den Ausnahmetatbestand des GmbHG § 64 Abs 2 S 2, daß die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar waren, ist der Geschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, GmbHG § 64 Satz 1, Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife